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Muss Tönnies für den Corona-Ausbruch haften? – Was Juristen dazu sagen

Nach dem Corona-Ausbruch beim Fleischunternehmen Tönnies ermittelt die Staatsanwaltschaft. Politiker fordern Schadensersatz. Doch die Hürden sind hoch.

Die Bundeswehr führt auf dem Gelände des Familienunternehmens Corona-Reihentests durch. Foto: dpa
Die Bundeswehr führt auf dem Gelände des Familienunternehmens Corona-Reihentests durch. Foto: dpa

Ein Schwein, eine Kuh und ein Bulle, die fröhlich lachen. Das Logo auf dem Dach der Tönnies-Zentrale suggeriert Harmonie. Doch beim Fleischzerleger geht es derzeit alles andere als harmonisch zu. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld ermittelt wegen des Corona-Ausbruchs. Der Verdacht: fahrlässige Körperverletzung und Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz.

Politiker fordern schon jetzt, dass die Firma für die Folgen des Ausbruchs zahlen soll. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) will prüfen, „welche zivilrechtlichen Haftungsmöglichkeiten es gibt“. Heil bezog sich auf die Kosten für Gesundheitsbehandlungen, aber auch auf alles andere, „was da in der Region los ist“. Tönnies in Haftung zu nehmen ist jedoch nicht so einfach.

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Zunächst müssen Experten klären, wo die Infektionskette begann und wie es zu dem Ausbruch kommen konnte. Nur wenn sie nachweisen, dass Tönnies gegen den Infektionsschutz verstoßen und somit seine Fürsorgepflicht verletzt hat, gebe es eine Grundlage für zivilrechtliche Schritte, sagt Rechtsanwalt Michael Hendricks, der Unternehmen in Haftungsfällen berät.

Der Jurist von der gleichnamigen Kanzlei hält einen „bunten Strauß Haftungsszenarien“ für möglich. Die Liste potenzieller Geschädigter reiche von infizierten Mitarbeitern über nicht belieferte Lebensmittelhändler bis hin zum Staat, der die Bundeswehr in Gütersloh einsetzt. „Alles, was sich kausal mit einem von Tönnies verschuldeten Ausbruch in Zusammenhang setzen lässt, kann zu Ansprüchen führen“, sagt Hendricks.

Ob diese auch durchsetzbar wären, sei allerdings eine andere Frage, erklärt Thorsten Zebisch, Partner der auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Kanzlei Tsambikakis & Partner. Gütersloher Ladenbesitzer etwa, die wegen des regionalen Lockdown schließen müssen, könnten keine Ansprüche wegen entgangener Gewinne geltend machen.

Muss Tönnies persönlich haften?

Anders sehe es bei den Kosten für Dolmetscher oder Bauzäune aus, mit denen der Kreis Hochhauskomplexe abgesperrt hat. Die könnte er Zebisch zufolge einem möglichen Schadensverursacher in Rechnung stellen. Der Experte betont, dass es sich dabei nicht um Tönnies handeln muss. Der Sachverhalt sei noch unklar, zudem müsse auch geprüft werden, welche Rolle die Subunternehmen bei dem Ausbruch gespielt haben. „Für eine Prognose ist es derzeit noch zu früh“, sagt Zebisch.

Martin Pröpper, Experte für Arbeitsrecht von der Kölner Kanzlei Ulrich Weber & Partner, spricht mit Blick auf Arbeitnehmer von einer Sonderkonstellation. Während eine Haftung des Unternehmens normalerweise durch die Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen ist, würden Corona-Infektionen anders gewertet. Insbesondere dann, wenn ein Betrieb fahrlässig gehandelt hat.

„Das könnte ein Einfallstor im Fall Tönnies sein, etwa bei Ansprüchen, die sich aus Behandlungen oder abgesagten Urlauben ergeben”, sagt Pröpper. Das gelte auch für die bei Subunternehmen angestellten Werkverträgler – aber nur, wenn Tönnies grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

Sollte Clemens Tönnies gar ein persönliches Verschulden nachgewiesen werden, so Hendricks, müsse der Familienunternehmer möglicherweise persönlich für Schäden zahlen.