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Lassen sich Garagenkosten für Dienstwagen geltend machen?

Garagenkosten für Dienstwagen: Können Arbeitnehmer die Kosten auch steuerlich geltend machen?
Garagenkosten für Dienstwagen: Können Arbeitnehmer die Kosten auch steuerlich geltend machen?

Manch ein Arbeitnehmer parkt seinen Dienstwagen in einer Garage. Doch kann man die Kosten für die Garage auch steuerlich geltend machen? Diese Frage muss jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden.

Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen erhalten und diesen auch privat nutzen dürfen, müssen diesen Nutzungsvorteil versteuern. Der private Nutzungsvorteil kann mit einem Fahrtenbuch oder der sogenannten 1-Prozent-Regel ermittelt werden.

Zahlt der Arbeitnehmer etwas für den Gebrauch des Dienstwagens oder übernimmt er einzelne nutzungsabhängige Kosten für den Pkw, mindert dies seinen steuerpflichtigen Vorteil und damit die Steuer. «Das gilt prinzipiell aber nicht für freiwillig übernommene Kosten, die für die Inbetriebnahme des Pkw nicht zwingend notwendig sind,» erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az.: 14 K 21/19).

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Im Streitfall bekam der Kläger von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. Dieser Nutzungsvorteil wurde auf Grundlage der 1-Prozent-Regel als Arbeitslohn versteuert. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung anteilige Kosten für die Garage auf seinem Privatgrundstück in Höhe von rund 650 Euro steuermindernd geltend. Im Arbeitsvertrag gab es keine Regelung dazu, wie der Dienstwagen abzustellen ist.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Niedersachsen lehnten die Berücksichtigung der Garagenkosten daher ab. Das Gericht führte aus, dass die Unterbringung in der Garage nicht durch den Arbeitgeber, sondern privat veranlasst wurde. Der Kläger müsse nachweisen, dass eine Garagenunterbringung zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Pkw war. Eine freiwillige Zahlung ist jedenfalls nicht steuermindernd zu berücksichtigen, so die Richter.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn es wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az.: VIII R 29/20). Betroffene Arbeitnehmer können sich auf das laufende Verfahren berufen und ihren Steuerbescheid mit einem Einspruch offenhalten, wenn das Finanzamt die freiwillig getragenen Kosten für den Dienstwagen nicht anerkennt. «Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Garagenunterbringung oder Zuzahlungen am besten im Arbeitsvertrag oder in einer Vereinbarung festschreiben. Dann können die Kosten angesetzt werden», rät Klocke abschließend.