Werbung
Deutsche Märkte öffnen in 4 Stunden 22 Minuten
  • Nikkei 225

    37.850,19
    +221,71 (+0,59%)
     
  • Dow Jones 30

    38.085,80
    -375,12 (-0,98%)
     
  • Bitcoin EUR

    60.091,07
    +194,81 (+0,33%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.394,41
    +11,84 (+0,86%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.611,76
    -100,99 (-0,64%)
     
  • S&P 500

    5.048,42
    -23,21 (-0,46%)
     

Kanzlei: Keine Umsatzsteuer auf Provisionen bei MifID II

Provisionen für Anlagevermittlungen der Banken und Finanzdienstleistungsinstitute sind auch unter MiFID II umsatzsteuerfrei. Voraussetzung: Die Dienstleistung gegenüber dem Kunden verbessert sich. Demnach würden die Zuwendungsregeln keine steuerliche Änderung gegenüber der derzeitigen Rechtslage bringen.

Die auf den Finanzdienstleistungssektor spezialisierte Anwaltskanzlei in Berlin widerspricht somit Meldungen, wonach durch die EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II Provisionen für Anlagevermittlungen zukünftig der Umsatzsteuerpflicht unter liegen sollen. Die Änderung in MiFID II führt laut Steuerberater Daniel Ziska von der GPC Tax Unternehmerberatung AG Steuerberatungsgesellschaft zu keiner steuerlichen Änderung: „Die umsatzsteuerliche Problemstellung vor und nach MiFID II ist letztlich dieselbe: Provisionen, gleich ob Abschluss- oder Bestandsprovisionen, sind im Rahmen der Anlagevermittlung umsatzsteuerfrei. Wird die Vergütung für eine andere Dienstleistung, die nicht umsatzsteuerprivilegiert ist, gezahlt, so fällt dafür Umsatzsteuer an. Das (Other OTC: DASX - Nachrichten) ist überhaupt nichts Neues“, klärt Ziska.

Zuwendungen sollen Anlagevermittlung qualitativ verbessern

„Jetzt sind Zuwendungen von Dritten, die nicht die Kunden sind, grundsätzlich unzulässig. Ausnahme: Die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und wird zudem dem Anleger gegenüber offengelegt“, sagt der Geschäftsführer der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft, Rechtsanwalt Oliver Korn. „Hier erfolgt ein Eingriff durch MiFID II, wonach zukünftig die Zuwendung nicht nur darauf ,ausgelegt‘ sein muss, z.B. eine Anlagevermittlung qualitativ zu verbessern, sondern die Verbesserung muss dazu „bestimmt“ sein.“

WERBUNG

Das Zuwendungsverbot und die damit einhergehende Problematik gibt es schon heute: „Durch MiFID II haben wir es mit einer erhöhten Anforderung zu tun. Tatsächlich müssen Institute diese Verbesserung der Wertpapierdienstleistung durch die Zuwendung auch gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dokumentieren und nachweisen können. Hier gibt es tatsächlich Handlungsbedarf. Doch der ist aufsichtsrechtlicher Natur“, so der auf die Beratung von Finanzdienstleistern spezialisierte Korn.

Das Umsatzsteuerproblem komme also nicht aus der Reform via MiFID II und wird dadurch auch nicht verschärft. Allerdings warnt auch Steuerberater Ziska: „Eine Gefahr ist, dass Institute nun für die BaFin extra Dienstleistungen zu dokumentieren versuchen, die die Bestimmung der Qualitätsverbesserung nachweisen. Kollege Rechtsanwalt Korn weist ja zutreffend darauf hin, dass dieser Nachweis geführt und dokumentiert werden muss. Allerdings geht es darum, dass nur die Dienstleistung, also z.B. die Anlagevermittlung, selber verbessert wird und nicht eine neue Dienstleistung daneben stehen muss. Bestandsprovisionen als gestreckte Abschlussprovisionen bleiben aber umsatzsteuerfrei, wenn sie sich nach wie vor auf die qualitativ bessere Vermittlung beziehen.“

(KR)