Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.430,05
    +254,84 (+1,40%)
     
  • Euro Stoxx 50

    5.016,10
    +59,14 (+1,19%)
     
  • Dow Jones 30

    38.904,49
    +52,22 (+0,13%)
     
  • Gold

    2.321,50
    -9,70 (-0,42%)
     
  • EUR/USD

    1,0771
    -0,0002 (-0,02%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.207,18
    +155,36 (+0,26%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.321,48
    -43,65 (-3,20%)
     
  • Öl (Brent)

    78,27
    -0,21 (-0,27%)
     
  • MDAX

    26.561,47
    -5,97 (-0,02%)
     
  • TecDAX

    3.359,21
    +67,47 (+2,05%)
     
  • SDAX

    14.772,72
    +250,14 (+1,72%)
     
  • Nikkei 225

    38.835,10
    +599,03 (+1,57%)
     
  • FTSE 100

    8.313,67
    +100,18 (+1,22%)
     
  • CAC 40

    8.075,68
    +79,04 (+0,99%)
     
  • Nasdaq Compositive

    16.385,44
    +36,20 (+0,22%)
     

EuGH-Gutachter gibt Feuerwehrmann Chance im Streit über Bereitschaft

LUXEMBURG (dpa-AFX) - Bereitschaftszeit kann aus Sicht des zuständigen Gutachters am Europäischen Gerichtshof als Arbeitszeit gelten, wenn Beschäftigte rasch einsatzbereit sein und mit häufigen Einsätzen rechnen müssen. Die Einschätzung vertrat der zuständige Generalanwalt Giovanni Pitruzzella am Dienstag in seinen Schlussanträgen zum Fall eines Feuerwehrmanns aus Offenbach. Das EuGH-Urteil wird in einigen Wochen erwartet. Häufig folgen die EU-Richter ihren Gutachtern. (Rechtssache C-580/19)

Der Feuerwehrmann darf seine Bereitschaft zwar außerhalb der Dienststelle verbringen. Doch hat er die Vorgabe, binnen 20 Minuten in Arbeitskleidung und mit dem Einsatzfahrzeug die Stadtgrenze zu erreichen. Aus Sicht des EuGH-Gutachters könnte die Bereitschaft in dem Fall unter Umständen als Arbeitszeit eingestuft werden. Prüfen müsste dies jedoch das in Deutschland mit dem Fall befasste Verwaltungsgericht Darmstadt. Maßstab wäre, ob die tatsächliche Ruhezeit des Arbeitnehmers sichergestellt ist oder nicht.

Der EuGH behandelt den deutschen Fall gemeinsam mit dem eines Sendetechnikers in Slowenien, der ebenfalls um die Anerkennung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit streitet - aus Sicht des Generalanwalts aber ohne Erfolgschancen (Rechtssache C-344/19).

Pitruzzella argumentiert, die "Intensität der Einschränkungen" sei ausschlaggebend dafür, ob Bereitschaft als Arbeits- oder als Ruhezeit eingestuft werden muss. Dabei gehe es um die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, die geforderte Reaktionszeit und andere Indizien.

Zu berücksichtigen sei auch, ob Arbeitnehmer in Bereitschaft tatsächlich mit einem Einsatz rechnen müssen. Häufige Einsätze könnten die Chance auf Freizeitplanung fast auf Null reduzieren. Komme noch eine kurze Reaktionszeit hinzu, beeinträchtige dies die tatsächliche Ruhezeit des Beschäftigten.