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Energiepreispauschale in bestimmten Fällen pfändbar

Norderstedt/Berlin (dpa/tmn) - Die Energiepreispauschale von 300 Euro, die viele Arbeitnehmer, Auszubildende oder auch Minijobber zum 1. September über ihren Lohn erhalten haben, ist in bestimmten Fällen pfändbar.

Das zeigt ein Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt (Az.: 66 IN 90/19), auf den das Portal «anwaltauskunft.de» des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin hinweist.

Wann es gepfändet werden kann

Demnach sei die Einmalzahlung des Staates, die die Bürger von stark gestiegenen Energiekosten entlasten sollte, im Falle einer drohenden Zwangsvollstreckung nicht geschützt.

Die Energiepreispauschale stellt nach Ansicht des Amtsgerichts keine Sozialleistung dar, die eine Pfändbarkeit untersagen würde. Eine Zweckgebundenheit sei vom Gesetzgeber nicht definiert worden.

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Werde der unpfändbare Freibetrag auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) von derzeit monatlich 1330,16 Euro überschritten, seien die 300 Euro als Teil des gesamten Vermögens des Schuldners pfändbar.

Von einer Lohnpfändung, bei der der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes direkt an den Gläubiger abführt, sei die Energiepreispauschale dagegen geschützt.