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Eigentumsrecht: WEG muss Reparatur von Fenstern zustimmen

Die Fenster in Eigentumsanlagen gehören allen. Daher dürfen Eigentümer die Fenster ihrer Wohnung auch nicht eigenmächtig austauschen.
Die Fenster in Eigentumsanlagen gehören allen. Daher dürfen Eigentümer die Fenster ihrer Wohnung auch nicht eigenmächtig austauschen.

Schäden am Festner ihrer Wohnung dürfen Eigentümer nicht einfach allein beseitigen. Dazu müssen sie sich in den meisten Fällen die Erlaubnis aller einholen. Dafür dürfen sie aber die Kosten teilen.

Bonn (dpa/tmn) - Wohnungseigentümer dürfen ihre Fenster nicht im Alleingang reparieren. Denn über Sanierungen oder gar einen Austausch muss die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) entscheiden. Darauf macht der Verband Wohnen im Eigentum aufmerksam. Der Grund ist relativ naheliegend: Die Außenfenster einer Wohnung sind laut Gesetz zwingend Gemeinschaftseigentum.

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Das heißt: Die Fenster sind sogar dann Eigentum der WEG, wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht. Abweichende Regelungen, die die Fenster zum Sondereigentum einer Wohnung erklären, werden von der Rechtsprechung nicht als gültig anerkannt.

Erst einen Beschluss der Eigentümerversammlung beantragen

Wer seine Fenster renovieren lassen möchte, muss also immer erst einen Beschluss der Eigentümerversammlung darüber beantragen. Das gilt für sämtliche Änderungen an Fensterrahmen, Verglasung, Fensterläden, Außenjalousien und -markisen, Rollläden sowie an den Fenstersimsen und äußeren Fensterbänken. Nur über die inneren Fensterbänke können Wohnungseigentümer allein bestimmen.

Muss ein Fenster gestrichen, repariert oder ausgetauscht werden müssen also grundsätzlich alle Eigentümer gemeinsam gemäß ihrer Miteigentumsanteile dafür zahlen. Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz kann die Eigentümerversammlung davon abweichend jetzt aber mit einfacher Mehrheit entscheiden, dass Kosten für die Erhaltung der Fenster immer nur auf die Eigentümer verteilt werden, zu deren Wohnungen die Fenster gehören. Auch in einer Teilungserklärung kann das so bestimmt sein.

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Doch auch dann bestimmt die WEG über die Art der Erhaltung. Welches Rahmenmaterial beim neuen Fenster verwendet wird oder welche Farbe der Anstrich haben darf, entscheidet nach wie vor die Gemeinschaft.

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