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Von Eheleuten im Testament festgelegter Erbe gilt

Ein gemeinsames Testament verpflichtet: Stirbt einer der Partner, kann der andere diese darin getroffene Festlegung nicht mehr ändern und einen anderen Erben bestimmen. Foto: Jens Büttner
Ein gemeinsames Testament verpflichtet: Stirbt einer der Partner, kann der andere diese darin getroffene Festlegung nicht mehr ändern und einen anderen Erben bestimmen. Foto: Jens Büttner

Gemeinsam bestimmen die Eheleute ihre Tochter zur Alleinerbin, wenn beide sterben. Nach dem Tod des Vaters kommt es zum Bruch. Die Mutter legt eine andere Erbin fest. Warum das keinen Bestand hat.

Brandenburg (dpa/tmn) - Ehegatten können sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben einsetzen und bestimmen, wer nach dem Tod von beiden erben soll.

Stirbt einer der Partner, kann der andere diese gemeinsam getroffene Festlegung nicht mehr eigenmächtig ändern und einen anderen Erben bestimmen. Das zeigt ein Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az.: 3 W 29/19), über den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

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Der Fall: Ein verheiratetes Paar legt in einem gemeinsamen Testament fest: «Sollte ein Partner unserer Ehe sterben, so verfügt der andere Partner über den gesamten Besitz unserer Ehe.» Weiter: «Sterben beide Partner unserer Ehe, so geht der gesamte Besitz unserer Ehe in die gesetzliche Erbfolge über. Haupterbin ist dabei unsere Tochter.»

2011 verstirbt der Ehemann. Daraufhin kümmert sich die gemeinsame Tochter um ihre verwitwete Mutter, später bricht der Kontakt aber ab. Die Mutter verfasst enttäuscht ein neues Testament, nach dem ihre noch lebende Schwester Alleinerbin werden soll. Nach dem Tod der Mutter streiten sich Schwester und Tochter um das Erbe.

Die Tochter ist Schlusserbin

Der Beschluss: Die Tochter ist Alleinerbin, urteilt das Oberlandesgericht. Nach dessen Auslegung ist sie Erbin des Letztversterbenden geworden, also die sogenannte Schlusserbin. Das Gericht sieht in der Formulierung «Sterben beide Partner unserer Ehe» keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter - wie die Schwester der Mutter argumentierte - nur Alleinerbin sein sollte, wenn beide Eheleute gleichzeitig sterben.

Die Schlusserbe-Einsetzung ihrer Tochter konnte die Mutter nach dem Tod des Vaters nicht eigenmächtig ändern. Denn bei der Erbeinsetzung handelt es sich um eine sogenannte wechselbezügliche Verfügung - an diese ist die Mutter gebunden.

Das sind Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, bei denen die Anordnung des einen Ehegatten nicht ohne die Anordnung des anderen getroffen worden wäre. So liegt es auch in diesem Fall: Der Mann hat seine Frau nur deshalb als Alleinerbin eingesetzt, weil er sich darauf verlassen hat, dass am Schluss die Tochter alles erbt - also auch sein Vermögen.