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Dienstreise: Kosten für Ehepartner von der Steuer absetzen

Den Ehepartner mit auf Geschäftsreise zu nehmen, liegt manchmal nahe. Doch die Kosten für die Begleitung können in der Regel nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Foto: Oliver Berg
Den Ehepartner mit auf Geschäftsreise zu nehmen, liegt manchmal nahe. Doch die Kosten für die Begleitung können in der Regel nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Foto: Oliver Berg

Der Gedanke ist naheliegend: Warum nicht den Ehepartner mitnehmen, wenn die Geschäftsreise an einen interessanten Ort geht? Die dafür anfallenden Kosten kann man mitunter steuerlich geltend machen.

Berlin (dpa/tmn) - Nimmt man Ehefrau oder Ehemann mit auf eine Geschäftsreise, kann man die Kosten für den Partner bei der Steuer angeben. Möglich macht dies ein laufendes Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof, wie Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler erklärt.

«Dabei sollte aber dokumentiert sein, dass die Begleitung durch den Gatten oder die Gattin nicht allein privater Natur war», rät sie.

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Geklagt hatte ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der an internationalen Konferenzen in Delhi, Barcelona und Prag teilnahm. Auf diesen Reisen begleitete ihn seine Ehefrau. Im Anschluss an die Veranstaltungen machten die Eheleute an den jeweiligen Tagungsorten noch Urlaub. Der Kläger machte die gesamten Reisekosten für sich und seine Frau als Betriebsausgaben geltend.

Der Mann argumentierte, dass ihn seine Frau bei der Kontaktpflege unterstützt habe. Zudem sei zum Beispiel aus Barcelona eine spätere Rückreise gewählt worden, weil die Flugtickets an diesem Tag deutlich günstiger gewesen seien. Das Finanzamt jedoch erkannte nur die Kosten an, die der Mann für die Konferenztage angehäuft hatte.

Kontaktpflege reicht als Argument nicht aus

Dagegen klagte der Steuerberater - und blieb beim Finanzgericht Münster im Wesentlichen erfolglos damit. Die Unterstützung seiner Ehefrau bei der Kontaktpflege gehe nicht über das sonst übliche Maß an ehelichen Unterstützungsleistungen hinaus, so das Gericht.

Die Frau ist demnach vorrangig wegen Sightseeing und Urlaub mitgefahren - bei ihren Kosten handelt es sich also um private Aufwendungen. Eine mögliche berufliche Motivation - die für den Steuerabzug aber erforderlich sei - sah das Gericht in Münster als unbedeutend an (Az.: 2 K 2355/18 E).

Auf laufende Beschwerde berufen

Der Steuerberater hat gegen das Münsteraner Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: VIII B 127/19). Für ebenfalls betroffene Steuerzahler heißt das: Sie können sich auf die laufende Beschwerde berufen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt die Kosten für den mitreisenden Partner nicht berücksichtigt.

Wichtig ist dabei darzulegen, dass die Begleitung durch den Partner nicht allein dem Privatvergnügen diente. Zum Beispiel, indem man aufzeigt, dass der Partner an bestimmten Programmpunkten oder Veranstaltungen teilgenommen hat, so Klocke.