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Coronakrise und Urlaubsansprüche – diese Rechte haben Arbeitgeber

Kurzarbeit, Überstunden, Homeoffice – seit Corona gelten für viele Arbeitnehmer neue Regeln. Das kann auch Urlaubsansprüche betreffen. Was der Chef darf und was nicht.

Seit Corona gelten für viele Arbeitnehmer neue Regeln. Das kann auch Urlaubsansprüche betreffen. (Symbolbild: Getty)
Seit Corona gelten für viele Arbeitnehmer neue Regeln. Das kann auch Urlaubsansprüche betreffen. (Symbolbild: Getty)

Die Corona-Pandemie stellt viele Unternehmen vor ganz neue Herausforderungen: Komplette Schließungen, Kurzarbeit oder Beschäftigte, die plötzlich im Homeoffice arbeiten. Nach den Lockerungen des Lockdowns sind in vielen Betrieben dagegen Überstunden angesagt.

Doch welche Auswirkungen hat das alles auf die Urlaubsansprüche? Darf der Arbeitgeber Urlaub anordnen oder bereits eingereichten Urlaub wieder streichen?

Arbeitgeber kann Betriebsferien anordnen

„Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht gegen seinen Willen in den Urlaub schicken“, erklärt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).

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Eine Ausnahme seien dagegen die sogenannten Betriebsferien. Die müssten jedoch in Absprache mit dem Betriebsrat/Personalrat vereinbart werden. Gibt es keinen Betriebsrat, dürfe der Arbeitgeber zwar einseitig Betriebsferien anordnen. Allerdings nur mit ausreichendem Vorlauf, außerdem müsse Beschäftigten genügend Resturlaub zur freien Verfügung bleiben.

Auf stur schalten sollten Arbeitnehmer während der Corona-Krise aber nicht. „In der augenblicklichen Situation sind alle gut beraten, nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen. Auch der einvernehmlich vereinbarte Abbau von Überstunden kann ein Mittel sein, um die Zeit zu überbrücken“, rät der DGB.

Bewilligter Urlaub kann im Ausnahmefall gestrichen werden

Einmal genehmigter Urlaub kann im Normalfall nicht gestrichen werden. Aber es gibt eine Ausnahme, die gilt laut Rechtsprechung aber nur im Notfall, etwa bei einem unvorhersehbaren, existenzgefährdenden Ereignis.

„Wenn ein aufgrund der Coronakrise stillstehendes Werk jetzt wieder hochgefahren wird und damit erhebliche Produktionsausfälle nachgeholt werden müssen, würde das nach meiner Einschätzung als außergewöhnlicher Umstand gelten“, so Thomas Ubber, Arbeitsrechtler bei Allen & Overy in Frankfurt gegenüber dem Handelsblatt.

Allerdings müsse eine Firma, die jetzt Betriebsferien absage, die Stornokosten für bereits gebuchte Urlaubsreisen übernehmen, ebenso wie die Kosten für eventuell anfallende Kinderbetreuung.

Lesen Sie auch: Können Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit gehen?

Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit

Durch Lieferengpässe oder behördliche Betriebsschließungen mussten viele Unternehmen auf Kurzarbeit umstellen. Das kann auch Auswirkungen auf die Urlaubsansprüche haben. Arbeitnehmer, deren Urlaub bereits beantragt und genehmigt wurde, können während der Kurzarbeit in Urlaub gehen.

Das kommt Beschäftigten auch finanziell zugute. Denn für die Zeit des Urlaubs erhalten sie Gehalt in voller Höhe, unabhängig von Kürzungen infolge der Kurzarbeit (§ 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG).

Anders sieht es jedoch bei „Kurzarbeit null“ aus, also wenn die Arbeit auf null reduziert ist. Dann können sich Urlaubsansprüche anteilig für den Zeitraum reduzieren (EuGH, Urt. v. 13.12.2018, Az.: C-385/17).

Individuelle Urlaubswünsche sind besonders zu schützen

Arbeitnehmer müssen die ihnen zustehenden Urlaubstage in 2020 aber nicht dafür einsetzen, um Kurzarbeit in ihrem Betrieb zu verhindern. „Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie sieht die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen. Die individuellen Urlaubswünsche sind in der aktuellen Situation besonders zu schützen, damit es zum Beispiel Eltern möglich bleibt, Urlaubstage für die Betreuung ihrer Kinder wegen Schließung von Kitas und Schulen zu nutzen“, so die Bundesagentur für Arbeit.

Weitere Antworten zu arbeitsrechtlichen Fragen während der Corona-Pandemie finden Sie auch hier beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und hier beim Deutschen Gewerkschaftsbund.

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