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Können Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit gehen

Zeit mit dem Nachwuchs verbringen und dennoch etwas arbeiten - das ist in der Elternzeit unter gewissen Bedingungen möglich.
Zeit mit dem Nachwuchs verbringen und dennoch etwas arbeiten - das ist in der Elternzeit unter gewissen Bedingungen möglich.

Elternzeit bedeutet nicht automatisch, dass Väter und Mütter komplett aus dem Job aussteigen müssen. Sie haben sogar einen Anspruch darauf, in Teilzeit zu arbeiten. Dafür gibt es aber Regeln.

Wer in Elternzeit ist, muss nicht vollständig aus dem Berufsleben aussteigen. Väter und Mütter können währenddessen in Teilzeit arbeiten.

Wer das bei einem anderen Arbeitgeber als dem Vertragsarbeitgeber tun will, muss sich vorher die Zustimmung holen. Das erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.

Geregelt ist das im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). «Der Vertragsarbeitgeber muss dem Antrag der Arbeitnehmer in der Regel auch zustimmen», sagt Schipp. Er könne den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. «Das wird den meisten Arbeitgebern eher schwerfallen. Ein Beispiel wäre aber, wenn der Arbeitnehmer bei einem Wettbewerber arbeiten möchte.»

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Das BEEG legt zudem fest, dass man während der Elternzeit im Schnitt nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten darf, bezogen auf einen Monat. Diese Regel gilt auch dann, wenn man beim eigenen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten möchte.

Für diese Situation besagt das Gesetz, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber verständigen müssen. «Sollte das nicht möglich sein, haben Arbeitnehmer in Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, in Teilzeit zu arbeiten», erklärt Schipp.

Zum einen spielt die Betriebsgröße eine Rolle. Einen Anspruch gibt es ab 15 Beschäftigten. «Da zählen aber alle dazu, außer Auszubildende», so der Fachanwalt. Außerdem müssen Arbeitnehmer bereits seit mindestens sechs Monaten beim Arbeitgeber beschäftigt sein. Die Teilzeit sollte für mindestens zwei Monate vereinbart werden - und für nicht weniger als 15 Stunden und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche im Schnitt eines Monats.

Der Arbeitgeber kann einen Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. «Da sind die Hürden aber sehr hoch», so Schipp. Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich zu reagieren, sonst gilt der Antrag des Arbeitnehmers als genehmigt. «Über die jeweiligen Fristen sollten sich auch Arbeitnehmer vorab informieren», empfiehlt der Anwalt.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

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