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Bundesfinanzhof: Studium nicht von der Steuer absetzbar

Kosten einer Erstausbildung können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit einen langen Rechtsstreit geklärt.

Studenten dürfen ihre Ausbildung nicht von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden - wider Willen des höchsten deutschen Finanzgerichts.

Damit ist 13 Jahre nach Beginn des Rechtsstreits mit dem Finanzamt ein Streit um gut 5000 Euro entschieden. Die Bedeutung des Urteils geht jedoch darüber weit hinaus: Der BFH hat nun zahlreiche ähnliche Revisionsfälle eingestellt. Dabei ging es nicht nur um die Kosten eines Studiums, sondern auch um die Pilotenausbildung. (Az.: VI R 17/20)

Klägerin war eine Frau aus Nordrhein-Westfalen, die von 2003 bis 2006 Psychologie studiert hatte. Im Streit mit dem Finanzamt ging es um das Jahr 2006, als sie nur 823 Euro verdient, aber wesentlich mehr für ihr Studium ausgegeben hatte. Deshalb wollte die Studentin ihr Einkommensminus von 5397 Euro als Werbungskosten absetzen. Damit hätte sie diese Summe später nach dem Antritt ihrer ersten Stelle vom Einkommen abziehen lassen können.

In der ersten Instanz verlor das Finanzamt, und auch der Bundesfinanzhof wollte der Klägerin ursprünglich Recht geben. Der VI. Senat holte jedoch die Meinung des Bundesverfassungsgerichts ein, das die entsprechende Vorschrift im Einkommensteuergesetz für rechtens erklärte. Das Urteil vom 20. Februar bezieht sich ausdrücklich nur auf die Kosten einer Erstausbildung, die nicht im Rahmen des Berufs stattfindet.