Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    18.001,60
    +105,10 (+0,59%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.921,48
    +30,87 (+0,63%)
     
  • Dow Jones 30

    38.675,68
    +450,02 (+1,18%)
     
  • Gold

    2.310,10
    +0,50 (+0,02%)
     
  • EUR/USD

    1,0765
    +0,0038 (+0,36%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.223,08
    +948,84 (+1,63%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.359,39
    +82,41 (+6,45%)
     
  • Öl (Brent)

    77,99
    -0,96 (-1,22%)
     
  • MDAX

    26.300,82
    +48,41 (+0,18%)
     
  • TecDAX

    3.266,22
    +26,40 (+0,81%)
     
  • SDAX

    14.431,24
    +63,12 (+0,44%)
     
  • Nikkei 225

    38.236,07
    -37,98 (-0,10%)
     
  • FTSE 100

    8.213,49
    +41,34 (+0,51%)
     
  • CAC 40

    7.957,57
    +42,92 (+0,54%)
     
  • Nasdaq Compositive

    16.156,33
    +315,37 (+1,99%)
     

Behörde schreibt Blindem: Unlesbarer Bescheid ist ungültig

Ein Blinder darf zu viel gezahltes Blindengeld behalten, weil er Informationen der Behörde zu dem Thema nicht lesen konnte. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Mannes aus Zweibrücken entschieden.


     
Es ging um Blindengeld, das die Stadt dem 82-Jährigen zwischen Dezember 2005 und 2010 gezahlt hatte. Als die Verwaltung erfuhr, dass der Mann schon jahrelang in einem Altenheim wohnte, stoppte sie die Zahlung von monatlich 410 Euro und forderte mehr als 14 000 Euro zurück. Dagegen klagte der Blinde und scheiterte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Neustadt. Das am Freitag veröffentlichte Urteil der höheren Instanz gab ihm hingegen Recht. 
     
Der Mann habe zwar im Heim keinen Anspruch mehr auf Blindengeld gehabt und das Geld in dieser Zeit zu Unrecht erhalten, urteilten die Koblenzer Richter. Die Information, dass bei einem Umzug in ein Heim kein Anspruch mehr auf Blindengeld besteht, hatte der Mann von der Stadt auf Papier gedruckt erhalten - und damit für ihn unlesbar, wie sein Anwalt Roland Oechsle vor dem OVG-Urteil betont hatte. 
     
Die Behörde war laut Urteil verpflichtet, den Bescheid in einer für den Mann wahrnehmbaren Form zu übermitteln. Dies ergebe sich aus dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Insofern habe der Mann zum Zeitpunkt des Umzugs in das Altenheim seine Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt. 
     
Die Stadt Zweibrücken sah sich im Recht. Es sei bekanntgewesen, dass sich die Töchter des Mannes um ihn kümmerten, hatte Annegret Bucher vom Rechtsamt der Stadt vor dem Urteil gesagt. Niemand habe je einen blindengerechten Schriftverkehr gewünscht. Der Anwalt Ochsle sagte, sein Mandant habe seinen Rechtsanspruch gar nicht gekannt. Seit 2002 müssen Behörden blinden Menschen auf deren Wunsch Bescheide "in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich" machen. 

dpa