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Wann Alleinerziehende Anspruch auf Erziehungsrente haben

Fernando Gutierrez-Juarez/dpa/dpa-tmn

Berlin (dpa/tmn) - Wer alleinerziehend und geschieden ist, hat unter Umständen Anspruch auf eine Erziehungsrente. Möglich ist das, wenn eine Person sich um ein minderjähriges Kind kümmert und der frühere Ehepartner stirbt. Allerdings muss die Ehe dafür nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein. Darauf macht die Deutsche Rentenversicherung Bund aufmerksam.

Aber auch frühere Lebenspartner, die alleinerziehend sind, können eine Erziehungsrente beziehen, wenn ein Gericht die eingetragene Partnerschaft aufgehoben hat und der Partner stirbt. Wichtig: Berechtigt sind nur Partner, die nicht wieder geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind.

Das eigene Rentenkonto ist entscheidend

Weitere Voraussetzung ist: Geschiedene müssen vor dem Tod des Ex-Partners bereits fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Denn die Erziehungsrente ist - anders als etwa die Witwenrente - nicht an das Rentenkonto des Expartners, sondern an das eigene Rentenkonto geknüpft. Keine Rolle spielt dabei hingegen, ob vorher Unterhalt für das Kind gezahlt wurde oder nicht.

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Übrigens: Auch ohne Scheidung können Partner - unter ansonsten gleichen Voraussetzungen - einen Anspruch auf Erziehungsrente haben. Das gilt, wenn ein Rentensplitting eingegangen wurde, also Ex-Partner ihre Rentenpunkte hälftig teilen.

Das Alter des Kindes ist meist entscheidend

Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente. Wer zusätzlich zur Erziehungsrente weitere Einkünfte hat, muss wissen: Diese werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet, wenn sie oberhalb des Freibetrags liegen. Dieser beträgt derzeit bundesweit 992,64 Euro monatlich. Für jedes weitere minderjährige Kind erhöht er sich um 210,56 Euro - und für jedes behinderte Kind gilt das unabhängig vom Alter.

Die Erziehungsrente kann man beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Diese Rente kann bis zum 18. Geburtstag eines Kindes bezogen werden. Kann sich ein Kind aufgrund einer Behinderung nicht um sich selbst kümmern, kann man sie unabhängig vom Alter des Kindes beziehen.