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Verspäteter Flug in den Urlaub – So erhalten Sie eine Entschädigung von der Fluggesellschaft

Ein Flugzeug der Lufthansa. Foto: Lukas Schulze
Ein Flugzeug der Lufthansa. Foto: Lukas Schulze


Vielleicht kennen Sie diese Situation aus eigener Erfahrung oder Erzählungen von Verwandten oder Freunden: Sie wollen mit dem Flugzeug in den wohlverdienten Urlaub reisen und stehen in aller Herrgottsfrühe auf, um rechtzeitig am Flughafen zu sein. Nachdem Sie durch die Sicherheitskontrollen gelangt sind und auf das Boarding warten, kommt plötzlich die Ansage, dass sich Ihr Abflug um mehrere Stunden verzögert. Genauso ist es unserer Familie letzten Sommer ergangen und wir haben uns daher genauer mit dem Thema befasst.

Je nachdem, wie groß die Verzögerung ist, können Sie für die entgangenen Urlaubsstunden zumindest eine finanzielle Entschädigung bekommen.

Relevante Verspätung
Einen Anspruch auf Entschädigung haben sie nach der EU-Verordnung 261/04 nur dann, wenn sich der Abflug gegenüber der planmäßigen Abflugzeit
•    um zwei Stunden oder mehr bei Flügen über eine Entfernung bis 1.500 km
•    um drei Stunden oder mehr bei Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 km
•    um drei Stunden bei anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.501 und 3.500 km
•    um vier Stunden oder mehr bei Flügen über eine Entfernung über 3.500 km
verzögert hat.

Höhe der Entschädigung
Bei Flugentfernungen bis 1.500 km steht Ihnen eine Ausgleichsleistung von 250 Euro zu. Zwischen 1.500 km und 3.500 km erhalten Sie 400 Euro und bei allen anderen Flügen 600 Euro.

Ausnahmen
Keine Entschädigung bekommen Sie, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Solche Vorkommnisse sind zum Beispiel Sicherheitsrisiken, schlechtes Wetter oder Streik.

So setzen Sie Ihre Ansprüche durch
Um Ihre Ansprüche geltend zu machen, wenden Sie sich schriftlich an die Fluggesellschaft Ihres verspäteten Fluges und schildern kurz die Flugnummer, das Flugdatum, die Flugroute sowie die Höhe der Verspätung. Als Anlage fügen Sie das ausgefüllte EU-Beschwerdeformular für Fluggastrechte bei. Auch eine Kopie Ihrer Einsteigekarte (Boarding Pass) sollten Sie als Anlage beifügen. Heben Sie sich eine Kopie Ihres Schreibens samt Anlagen auf.

Sollte die Fluggesellschaft auf Ihr Schreiben nicht reagieren, können Sie sich bei der zuständigen Behörde des EU-Landes, in dem sich der Vorfall ereignet hat, beschweren. Für Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt in 38144 Braunschweig zuständig.

Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, wie zum Beispiel von Ausgleichsleistungen müssen Sie aber gegebenenfalls selbst durchsetzen.

Häufig bietet die Fluggesellschaft zunächst einen Gutschein für Ihre nächste Buchung bei dieser Gesellschaft an. Wenn Sie sich damit einverstanden erklären, wird Ihnen nach Buchung Ihres nächsten Fluges ein Teil des Reisepreises erstattet. Beachten Sie hierbei: Ihnen steht die oben dargestellte Entschädigung pro Reiseteilnehmer zu. Fliegen Sie also als 4-köpfige Familie mit einer Verspätung von mehr als zwei Stunden zu einem weniger als 1.500 km entfernten Ziel, können Sie 1.000 Euro Ausgleich dafür verlangen, nicht nur 250 Euro. Sie müssen sich auch nicht mit einem Gutschein abfinden, sondern haben Anspruch auf eine Geldzahlung.

Wenn die Fluggesellschaft nicht gleich den vollen Betrag zahlen oder nur zu einer für Sie nicht akzeptablen Gutscheinlösung bereit ist, bleiben Sie hartnäckig. Setzen Sie eine Frist und drohen Sie mit anwaltlichen und gerichtlichen Schritten. Zahlt die Fluggesellschaft dann immer noch nicht, wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Rechte durchzusetzen. Wenn die Fluggesellschaft zur Zahlung verurteilt wird, muss Sie auch Ihre Anwalts- und Gerichtskosten zahlen.

In unserem Fall haben wir viele E-mails gewechselt. Man hat zunächst versucht, uns mit 250 Euro für ALLE sechs Personen „abzuspeisen“. Wir haben uns dann für einen Gutschein entschieden und diesen inzwischen auch eingelöst. Ganz unter dem Motto „lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach“: Auch diese Erstattung über den Gutschein bedurfte noch einmal einiger Mails, doch jetzt ist der Vorgang abgeschlossen.

Bleiben Sie hartnäckig.
Ihre Stefanie Kühn