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Neue Steuerregelungen bei Fonds geplant

Neue Steuerregelungen bei Fonds geplant


Anfang Juli sollen umfangreiche Änderungen im Investmentsteuergesetz verabschiedet werden. Diese sollen Vereinfachungen mit sich bringen. Erkauft werden diese aber vermutlich mit einer insgesamt höheren Besteuerung.



So sieht es heute aus:

Fondsanleger müssen alle laufenden Erträge sowie einen eventuellen Kursgewinn beim Verkauf versteuern. So weit so gut.

Als Anleger von thesaurierenden Auslandsfonds kennen Sie die umständliche Steuerrückerstattung sicherlich. Thesaurierend bedeutet, dass die Fonds die Erträge direkt wieder im Fonds anlegen. Das Gegenteil sind ausschüttende Fonds. Während es bei thesaurierenden Fonds zu einer Doppelbesteuerung kommen kann, wenn Sie als Anleger nicht aufpassen, wird bei ausschüttenden Fonds genau das besteuert, was Sie auch erhalten.

Das ist geplant:

Im reformierten Investmentsteuergesetz entfällt diese Ungleichbehandlung. Das ist grundsätzlich positiv. Es soll anstelle der ausschüttungsgleichen Erträge (dem Thesaurierungsbetrag) eine Vorabpauschale treten. Diese soll sich am risikolosen Marktzins orientieren, der von Jahr zu Jahr anders sein kann. Derzeit wären es 0,77%, die mit Abgeltungsteuer zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer zu belegen sind. Wenn alle Erträge ausgeschüttet werden, werden diese besteuert.

Dieser Vereinfachung steht eine höhere Besteuerung auf Fondsebene gegenüber. Bislang waren die Investmentgesellschaften steuerbefreit, künftig fallen aber dann 15% auf inländische Dividenden, Mieterträge sowie auf Veräußerungsgewinne von Immobilien an, die ein Fonds vereinnahmt. Damit der Anleger nicht zu stark doppelt belastet wird (der Fonds wird versteuert und der Anleger selbst später auch noch einmal), möchte der Gesetzgeber nun dem Anleger mit einer sogenannten Teilfreistellung entgegenkommen. Je nach Fondsgattung ist der prozentuale Freistellungssatz unterschiedlich. Aktienfonds werden zu 30% freigestellt, Mischfonds zu 15%, Immobilienfonds zu 60 bis 80%. Vermutlich ergibt sich aus diesen beiden Neuerungen eine steuerliche Mehrbelastung für den Anleger.

Eine weitere Verlierergruppe ist bei dem Gesetzentwurf schnell ausgemacht: Besitzer von Fondsanteilen, die vor 2009 gekauft haben. Die Wertentwicklung dieser Anteile war bislang beim Verkauf steuerfrei. Dieses Privileg soll zum 1.1.18 entfallen. Allerdings ist geplant, Gewinne bis 100.000 Euro aus diesen Anteilen freizustellen. Privatanleger sind daher oft nicht betroffen.

Für den Anleger

Bislang handelt es sich um einen Gesetzesentwurf. Nach dem Beschluss im Juli sollten Sie sich die endgültigen Regelungen ansehen und prüfen, ob und wie Sie betroffen sind.

Die Fondsgesellschaften werden sicherlich bis zum Start ihre Fondsbedingungen anpassen, damit klar ist, in welche Kategorie sie bezüglich der Teilfreistellungen fallen.

Wer sehr kleine Fonds hält, die Ende 2008 im Zuge der Einführung der Abgeltungssteuer aufgelegt worden sind, sollte einen Verkauf erwägen. Auch wenn er selbst durch die Freistellung (100.000 Euro) nicht von der Steuer betroffen wäre, könnte es sein, dass der Fonds weiter schrumpft und der Fonds unwirtschaftlich wird. Dann kommt es häufig zu einer Auflösung oder Verschmelzung.

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