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Nette Hilfe unter Freunden – was passiert im Schadensfall?

Nette Hilfe unter Freunden – was passiert im Schadensfall? (Bild: thinkstock)
Nette Hilfe unter Freunden – was passiert im Schadensfall? (Bild: thinkstock)

Gute Freunde helfen beim Umzug in den dritten Stock oder die nette Nachbarin passt während des Urlaubs aufs Haus auf und gießt die Blumen – über solche Freundschaftsdienste freut sich jeder. Doch wer haftet und zahlt, wenn dabei etwas kaputt geht?


Der zweiwöchige Sommerurlaub steht an, aber es hat sich noch niemand gefunden, der während dieser Zeit die Katze füttert, den Briefkasten leert und die Blumen gießt. Spontan erklärt sich die ältere Dame aus dem ersten Stock bereit, das Hüten der Wohnung für die Urlaubszeit zu übernehmen. Wie gut, dass es nette Nachbarn gibt!

Computer beim Blumengießen mit gegossen
Doch kaum sind die Ferien vorbei, ist das Entsetzen bei den Heimgekehrten groß: Der Katze geht es zwar bestens, aber beim Blumengießen hat die alte Dame versehentlich Wasser in den nagelneuen Computer laufen lassen. Und der ist nun hinüber. Muss die Privathaftpflicht der Nachbarin bezahlen? Nein, entschied das Amtsgericht Hannover (Az. 568 C 18481/00).

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Begründung: Es hat sich um eine Gefälligkeit gehandelt. Und wer anderen einen Gefallen tut, will sicher nicht für irgendwelche Schäden haften. Die Gerichte unterstellen, dass beide Parteien stillschweigend einen Haftungsausschluss vereinbart haben und deshalb muss die alte Dame nicht für den Schaden aufkommen, ebenso demzufolge ihr Versicherer nicht.

Zugunsten der Privathaftpflichtversicherung eines Umzugshelfers entschied auch das Amtsgericht Plettenberg in einem Fall, bei dem der Kunde Regalbretter an einen LKW gelehnt hatten. Ein Windstoß warf die Bretter um und die beschädigten ein in der Nähe parkendes Auto. Obwohl „leicht fahrlässig“ gehandelt wurde, argumentierte das Gericht: Eine Hilfeleistung wäre nicht mehr möglich, wenn jeder Helfer befürchten müsste, möglicherweise entstehende Schäden auch bei nur ‚einfacher Fahrlässigkeit‘ selbst gegenüber dem Helfenden ersetzen zu müssen, sobald jener von dem geschädigten Dritten in Anspruch genommen wird“.

Doch wie so oft, ist das nicht in allen Fällen so. Haben sich die beiden Parteien schon vor dem Schadensfall geeinigt oder liegt grobe Fahrlässigkeit vor, muss die Privathaftpflicht eventuell doch zahlen.

Beim Umzug Fernseher demoliert
So entschied das Landgericht Dortmund, dass es grob fahrlässig ist, einen schweren Fernseher allein die Treppen hochzutragen. Der Mann war gestolpert und hatte dadurch den Schaden verursacht. Seine Privathaftpflicht musste zahlen (Az. 1 S 164/03). Auch im Fall eines Nachbarn, der beim Verschweißen von Dachpappe half und dabei das Haus in Brand steckte, argumentierte das Gericht mit grober Fahrlässigkeit. Das Oberlandesgericht in Hamm urteilte, dass bei diesem Fall kein Haftungsausschluss gilt (Az 29 U 47/100).

Lesen Sie auch: Schadensregulierung – in diesen Fällen dürfen Versicherer kräftig kürzen

Aus „Gefälligkeit“ Koi-Karpfen erstickt
In Magdeburg erstickte eine Frau „aus Gefälligkeit“ die kostspieligen Koi-Karpfen ihres Schwagers. Sie hatte während eines Urlaubs des Verwandten seine Blumen gegossen und war versehentlich an den Knopf einer Fernbedienung für den Koi-Karpfen-Teich gekommen. Die gehörte zu einer Anlage, die einen Teil des Wassers im Winter eisfrei hält, so dass die Fische auch bei Minustemperaturen Luft bekommen. Der Teich fror zu, 24 Fische erstickten, Schaden: 14.600 Euro. Die Versicherung wollte nicht zahlen, weil es sich um eine Gefälligkeit handelte.

Die Beteiligten hatten auch nicht über eine Haftung im eventuellen Schadensfall gesprochen. Aber letztlich musste die Privathaftpflicht doch zahlen, weil dem Gericht glaubhaft gemacht werden konnte, dass die Schwägerin genau für solche Fälle eine Versicherung abgeschlossen hatte, da sie nicht wollte, dass jemand auf durch sie verursachten Schäden sitzen bleibt (Az. 10 O 81/12).

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte immer schon vor einem Freundschaftsdienst mit den Beteiligten über eventuelle Haftungsansprüche sprechen. Bei unfallträchtigen Tätigkeiten empfiehlt es sich, das auch schriftlich festzuhalten, etwa: „Nachbar x haftet beim Baumfällen in Nachbar ys Garten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.“ Auch ein Anruf bei der Versicherung kann weiterhelfen. Viele Versicherer erweitern ihre Bedingungen für solche Fälle.