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Tippfehler bei digitaler Steuererklärung bleiben ohne Folgen

Elektronische Steuererklärungen sind inzwischen Standard. Mitunter gibt es aber Streit mit dem Finanzamt, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt. Die Chancen der Steuerzahler stehen dabei gut.

Bei Gewinneinkünften sind elektronische Steuererklärungen seit 2011 Pflicht.  Foto: dpa
Bei Gewinneinkünften sind elektronische Steuererklärungen seit 2011 Pflicht. Foto: dpa

Es gibt sie noch, Steuerzahler, die keinen Internetanschluss haben. So war es auch bei einem selbstständigen Physiotherapeuten, der seine Steuererklärung nach wie vor auf Papier einreichte. Begründung: Er könne sich einen Zugang zum Internet nicht leisten.
Das Finanzamt lehnte seinen Antrag ab, ihn von der elektronischen Steuererklärung zu befreien. Wenn er seine Steuerunterlagen nicht digital einreiche, drohe ein Zwangsgeld. Der Physiotherapeut klagte dagegen.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Aufwand, Steuererklärungen digital zu erstellen, wirtschaftlich sinnvoll sein muss. Beim Physiotherapeuten seien die Einkünfte so gering gewesen, dass die Kosten nicht zu rechtfertigen seien. Das Finanzamt müsse das Zwangsgeld daher zurücknehmen.

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In dem aktuellen Fall ging es letztlich um eine Ermessensentscheidung. Es gibt jedoch auch Einkommensgrenzen, ab denen eine elektronische Steuererklärung Pflicht ist. Dies gilt beispielsweise für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Betroffen sind nicht nur Unternehmer. Denn die Pflicht zur elektronischen Steuererklärung schließt auch Nebenjobs von Arbeitnehmern ein, ob nun als Hochzeitsfotograf oder als Betreiber einer privaten Dachsolaranlage.

Es lohnt sich daher nachzuprüfen, ob auch für Nebeneinkünfte eine elektronische Steuererklärung nötig ist. Die genauen Regeln und wichtige Urteile dazu lesen Sie im aktuellen Newsletter Recht & Steuern der WirtschaftsWoche.

Wer seine Steuererklärung am Bildschirm ausfüllt, wird feststellen, dass sich manchmal Fehler schneller einschleichen als beim Ausfüllen eines Papierformulars. Der BFH sieht das genauso und lässt daher zu, dass Steuerzahler bloße Tippfehler auch nachträglich korrigieren dürfen. Allerdings gelte dies nur dann, wenn den Steuerzahler oder seinen Steuerberater kein grobes Verschulden treffe, so das Gericht.

Was ein Tippfehler ist und was nicht, haben der BFH und das Finanzgericht Münster in einem Verfahren klar gestellt, in dem es um steuerlich relevante Verluste eines Unternehmers ging. Wie die beiden Urteile für Steuerzahler auszulegen sind, steht in der aktuellen Ausgabe des Newsletters Recht & Steuern der WirtschaftsWoche.

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