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So sichern Sie für den Todesfall das Vermögen Ihrer Familie

Gerade in turbulenten Zeiten ist es wichtig, das Geld in der Familie zusammenzuhalten – auch für die nächste Generation. Dabei gibt es so einiges zu beachten.

Es passiert nicht häufig, dass eine Familie darüber streitet, ob ein Angehöriger tot ist oder nicht. Aber genau das ist bei den Haubs der Fall, denen das Tengelmann-Imperium gehört. Ein Teil der Familie möchte den Patriarchen Karl-Erivan Haub, der vor zweieinhalb Jahren bei einer Gletschertour verschollen ist, für tot erklären lassen, um die Erbschaft zu klären. Ein anderer Teil hat kein Interesse daran, weil im Erbfall rund 450 Millionen Euro Steuern anfallen.

Eine verworrene Geschichte. Klar ist nur eines: Karl-Erivan Haub, der mit 58 Jahren verschwunden ist, hat seinen eigenen Tod offenbar nicht eingeplant. Das muss die Familie jetzt ausbaden.

Ein Milliarden-Imperium haben nur wenige Menschen zu vererben. Aber auch dann, wenn es um weniger Geld geht, ist das Interesse groß, möglichst viel davon in der Familie zu halten. Nicht nur im Todesfall, sondern auch schon vorher. Daher empfiehlt es sich, ein umfassendes Sicherungskonzept für das Vermögen der Familie zu entwerfen und umzusetzen.

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Bei den meisten Regelungen ist der individuelle Rat von Fachleuten unerlässlich, vor allem, wenn es um große Summen oder komplizierte Fälle geht. Aber entscheidend ist, dass die Familie selbst die Initiative ergreift – daher hier ein paar Kernpunkte für den Überblick:

Zunächst steht die Frage im Vordergrund: Wie verhalten sich Einkommen und Vermögen zu einander? Es ist längst aus der Mode gekommen, allein von Vermögenserträgen zu leben. Gerade in Deutschland sind Vermögen auch sehr ungleich verteilt, während bei den Einkommen der Staat über seine Steuern eine stärkere Umverteilung schafft.

Das Einkommen sichern

Bei Familien, die wenig Vermögen, aber ein gutes Einkommen haben, gilt es zunächst, dieses Einkommen abzusichern. Vor allem dann, wenn ein Hauptverdiener für den Verdienst zuständig ist, sollte diese Person eine Risikolebensversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Für die Höhe gibt es eine Faustregel: Je näher am Rentenalter, desto kürzer ist die Zeit des möglichen Verdienstausfalls, und desto geringer der Absicherungsbedarf. Außerdem sind, wenn die Eltern ein vorgerücktes Alter erreichen, die Kinder meist schon finanziell selbstständig.

Den Partner absichern

Eheleute erben per Gesetz meist 50 Prozent vom jeweils anderen. Das gilt dann, wenn sie im Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“ leben, die automatisch vorliegt, wenn nichts anderes verabredet ist. Wenn Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wurde, verändern sich die Prozentsätze. Wenn zum Beispiel bei Gütertrennung der Ehemann stirbt und das Paar zwei Kinder hat, erben diese Kinder und die Ehefrau jeweils ein Drittel.

Wenn der Normalfall vorliegt und 50 Prozent Erbschaft voraussichtlich ausreichen, muss man nichts tun. Wenn man nicht verheiratet ist, geht die Absicherung für den Todesfall dagegen nicht ohne Testament. Wer sichergehen will, dass keine Missverständnisse entstehen oder dass das Dokument nicht aus formalen Gründen unwirksam ist, spannt einen Notar ein. Grundsätzlich ist ein Testament aber gültig, wenn es per Hand geschrieben, unterschrieben und mit Datum versehen ist; wenn das alles passt, reicht sogar ein Notizzettel.

Wenn 50 Prozent für den Ehepartner nicht ausreichen, kommt häufig das sogenannte Berliner Testament zum Zug, bei dem sich beide gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Oft wird damit zugleich vereinbart, dass die Kinder jeweils Nacherben sind. Das ist wichtig für den Fall, dass der oder die Überlebende eine neue Beziehung eingeht oder vielleicht, zum Beispiel wegen Demenz, sich von einem Erbschleicher übers Ohr hauen lässt.

Ganz wichtig ist aber: Eine solche Regelung zur Nacherbschaft ist nach dem Tod des ersten Erblassers praktisch kaum noch zu ändern. Das ist ja auch so gewollt, Anwälte erleben trotzdem immer wieder, dass es den Überlebenden nicht klar ist.

Bei der Abfassung eines Testaments kann eine Menge schiefgehen, wie Rechtsanwalt Christian Pfeifer von der Kanzlei Reiss in Frankfurt aus Erfahrung weiß. Ein simpler, aber dringender Rat lautet, das Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen. „Es passiert gar nicht so selten, dass ein Testament einfach nicht mehr auffindbar ist“, sagt er, „dabei muss nicht immer böser Wille im Spiel sein.“

Außerdem warnt er: „Immer häufiger kommt es vor, dass sich Leute Textbausteine aus dem Internet zusammenbasteln und nicht merken, dass die nicht zusammenpassen.“ Besonders kompliziert kann es im Übrigen bei Ehen mit unterschiedlicher Staatsbürgerschaft werden, weil dann geklärt werden muss, welches Recht überhaupt gilt. „Nach italienischem Recht gibt es zum Beispiel kein gemeinsames Testament von Eheleuten“, sagt der Anwalt.

Eine wichtige Rolle spielt bei großen Vermögen die Erbschaftsteuer. Sie greift ab einem Vermögen von 500.000 Euro. Das werden aber manchmal, etwa bei Immobilienbesitz, auch Familien erreichen, die sonst nicht auf großem Fuß leben. Wer seinem Partner diese Steuer ersparen möchte, kann ihm auch zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens schenken. Nach zehn Jahren fällt dieser Betrag aus der Berechnung der Erbschaftsteuer oder bei einer möglichen weiteren Schenkung aus der Berechnung der dann anfallenden Schenkungssteuer heraus.

Möglich ist also, mehrfach zu schenken und damit besonders viel Steuern zu sparen. Grundsätzlich stimmen Freibeträge und Prozente bei Erbschaft- und Schenkungssteuer überein. Mit einer rechtzeitigen Schenkung lässt sich auch ein Anspruch auf Pflichtteil (s. u.) vermindern oder abwenden.

Die Kinder absichern

Wenn in der Ehe Zugewinngemeinschaft besteht und die gesetzliche Erbfolge gilt, dann teilen sich die Kinder die Hälfte der Erbschaft. Berechtigt sind uneheliche ebenso wie eheliche und adoptierte Kinder. Es ist jederzeit möglich, die Kinder durch ein Testament auch besser zu stellen, wobei Eheleute auch eines gemeinsam aufsetzen können. Dabei ist aber zu beachten, dass unabhängig vom Testament jeder mögliche Erbe die Hälfte seiner gesetzlichen Quote als Pflichtteil beanspruchen kann, ein Ehepartner also zum Beispiel ein Viertel der Erbschaft oder eines von zwei Kindern ein Achtel.

Auch hier spielt die Erbschaftsteuer eine wichtige Rolle. Sie greift gegenüber Kindern ab 400.000 Euro. Daher empfiehlt es sich hier noch eher, Teile des Vermögens an die Kinder zu verschenken und jeweils nach zehn Jahren noch einmal nachzulegen. Wenn man genauer regeln möchte, wer wie viel oder was genau bekommt, dann lässt sich das über Vermächtnisse oder Teilungsanordnungen (s. u.) tun.

Weitere Personen absichern

Abgesehen von den jeweiligen Pflichtteilen kann ein Erblasser auch weitere Verwandte oder Bekannte und Freunde beglücken. Je weiter die verwandtschaftliche Beziehung, desto höher ist allerdings die Erbschaftsteuer, der Freibetrag sinkt bis auf 20.000 Euro.

Eine einfache Möglichkeit ist auch hier die Schenkung zu Lebzeiten, bei der dann Schenkungssteuer anfällt. Eine weitere Möglichkeit der Zuwendung ist das sogenannte Vermächtnis. Weil es sich hier um ein kompliziertes Rechtsgebiet handelt, sollte unbedingt juristischer Rat eingeholt werden. Grundsätzlich kann man mit einem Vermächtnis einen Teil des Vermögens sozusagen vorab (aber tatsächlich auch erst im Todesfall) jemandem zuwenden, sodass dieser Teil aus der Erbmasse herausfällt. Die Erbschaftsteuer fällt trotzdem an.

Kompliziert wird es hier, wenn Pflichtteile anfallen: Dann kann unter gewissen Umständen das Vermächtnis gemindert werden. Kurz gesagt: Im Zweifel müssen der Erbe und der mit dem Vermächtnis Beglückte etwaige Pflichtteile anteilig finanzieren.

Ein Sonderfall tritt ein, wenn für den Erben wegen des Vermächtnisses nichts oder kaum noch etwas übrigbleibt. Dann kann er das Erbe ausschlagen (§ 2306 BGB) und anschließend selbst einen Pflichtteil beanspruchen. Kompliziert kann es werden, wenn jemand zugleich Erbe ist und ein Vermächtnis zugesprochen bekommt.

Rechtsanwalt Pfeifer warnt: „Immer wieder wird ein Vermächtnis mit einer sogenannten Teilungsanordnung verwechselt.“

Die Teilungsanordnung ändert aber, anders als das Vermächtnis, nichts an den Vermögenverhältnissen. Sie legt lediglich fest, dass jemand einen bestimmten Vermögensgegenstand (zum Beispiel ein Auto) bekommt, der aber dann aufs Erbe angerechnet wird. Wichtig ist also, explizit zu formulieren, ob ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung gemeint ist.

Sich selbst absichern

Wer sich absichern möchte, kann mit dem oder der Zukünftigen einen Erbvertrag abschließen. Das muss vor dem Notar passieren, während für ein einfaches Testament ein Zettel genügen kann. Aus demselben Grund kann es sich auch empfehlen, einen Ehevertrag abzuschließen, um möglichen Streit über Geld bei einer Scheidung zu vermeiden. Verknüpft man beides, wird der Erbvertrag allerdings bei einer Scheidung ungültig.

Häufig werden bei Erbverträgen auch Gegenleistungen vereinbart. Zum Beispiel kann die Erbschaft daran gebunden sein, dass sich jemand um den Erblasser gekümmert oder ihn gepflegt hat. Leider reichen aber allgemeine Formulierungen wie „gekümmert“ oder „gepflegt“ nicht aus. Es muss schon unmissverständlich klar formuliert werden, welche Leistungen Vorbedingungen für eine spätere Erbschaft sind.

Das Unternehmen absichern

Ein traditionelles Instrument, die Fortführung eines Betriebs zu sichern, ist die Vereinbarung der fortgesetzten Gütergemeinschaft bei einer Eheschließung. Damit lässt sich erreichen, dass der oder die Überlebende den Hauptteil des Vermögens behält, für den dann gar kein Erbfall eintritt. Im Einzelfall sollte aber überlegt werden, wer sinnvollerweise das Unternehmen bekommen oder auch führen sollte. Dieses Konzept lässt sich dann durch gezielte Verträge absichern.

Häufig empfiehlt sich daher ein Gesellschaftervertrag. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist es möglich, mit einer „Fortsetzungsklausel“ zu vereinbaren, dass beim Tod eines Gesellschafters die anderen die Firma weiterbetreiben können. Oder mit einer „Nachfolgeklausel“ wird zum Beispiel der Haupterbe als Nachfolger eingesetzt.

Bei der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft ist der Regelfall, dass die Anteile des Verstorbenen an die anderen Gesellschafter fallen und die Erben eine Entschädigung bekommen – was zum Streit über die Bewertung führen kann. Es kann aber per Vertrag auch etwas anderes vereinbart werden.

Bei Kapitalgesellschaften werden die Anteile einfach vererbt. Wichtig ist, bei der Vereinbarung des Güterstands im Ehevertrag und bei den Regelungen im Gesellschaftsvertrag, auch die möglichen Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer prüfen zu lassen.

Eine Möglichkeit, das Kapital der Familie in der Firma zu halten, ist die Stiftung. Hier wird zum Teil die sogenannte Doppelstiftung eingerichtet. Sie ist eine Kombination aus einer gemeinnützigen Stiftung und einer Familienstiftung. Wegen des gemeinnützigen Teils ist es schwerer als bei einer reinen Familienstiftung, ein Unternehmen einfach zu verkaufen und das Geld an die Familie auszuzahlen.

Firmeneigentümer sollten allerdings überlegen, ob sie ihren Nachfahren tatsächlich Fesseln anlegen wollen. Es kann auch Situationen geben, in denen eine Familie Geld braucht oder zum Beispiel ein Unternehmen allein nicht mehr überlebensfähig ist. Das Stiftungsrecht ist kompliziert und teilweise je nach Bundesland unterschiedlich, deswegen ist hier fachlicher Rat ohnehin unumgänglich.

Wer hilft?

Für komplizierte Fälle empfiehlt sich, einen spezialisierten Anwalt und meist auch noch einen Steuerexperten zu Rate zu ziehen. Einen guten Überblick für den Einstieg verschafft die Broschüre „Erben und Vererben“, die auf der Webseite des Bundesjustizministeriums (bmjv.de) frei verfügbar ist. Im Internet finden sich Bausteine mit Formulierungshilfen zu Testamenten, die aber keinesfalls eine individuelle Beratung ersetzen können.