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So kommen Sie als Chef sicher durch den Karneval

Vorsicht ist angebracht, wenn sie wieder schunkeln, die jecken Vampire, Römer, Ritter, Polizisten und Piraten. Die „fünfte Jahreszeit“ steht kurz vor ihrem Höhepunkt. Doch nicht nur im Straßenkarneval, sondern auch am Arbeitsplatz werden oft Anzüge gegen Narrenkostüme und Pappnasen getauscht und Vertriebsleiter tagelang nicht mehr mit „Herr Müller“, sondern nur noch mit nur noch mit „Prinz Karneval Ralf III“ angesprochen. Es herrscht eine krisenunabhängige, fröhliche Atmosphäre in Deutschlands Bürowelt, und so mancher lernt Chef und Kollegen endlich auch mal auf persönlicher Ebene kennen.

Nun will ich Ihnen nicht von vornherein den Spaß daran verderben, sich auch in diesem Jahr wieder stilecht zum Affen oder zum Clown zu machen. Doch das närrische Treiben hat seine Grenzen. Auch wenn einige Jecken glauben, dass in der Zeit zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch die Regeln des Arbeitsverhältnisses (und manchmal nicht nur diese) außer Kraft gesetzt sind. Das diesjährige Kölner Karnevalsmotto „Mer stelle alles op der Kopp“ sollten Sie aber auf keinen Fall wörtlich nehmen.

Denn eine Narrenfreiheit, darauf weißt der Berliner Verband „Die Führungskräfte“ (DFK) hin, gibt es während der tollen Tage im Büro nicht. An Karneval, so heißt es in einer Mitteilung, sollte man es nicht übertreiben und sich an die Spielregeln halten. Oliver Flesch ist DFK-Rechtsanwalt und hat einen Fünf-Punkte-Plan für die fünfte Jahreszeit erstellt, der beachtet werden sollte.

1. Urlaub

Karneval schützt vor Arbeit nicht. Die klassischen Karnevalstage sind ganz normale Arbeitstage und keine gesetzlichen Feiertage. Dies bedeutet: Wer feiern will, muss Urlaub nehmen. Eine Selbstbeurlaubung kennt das deutsche Urlaubsrecht nicht. Wer dies missachtet und ohne Zustimmung des Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz verlässt, zu Hause bleibt oder grundlos „krank feiert“, muss mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Kündigung rechnen. Einige Unternehmen gewähren ihren Arbeitnehmern beispielsweise am Rosenmontag einen freien Tag. In der Regel handelt es sich dabei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

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Wenn jedoch der Arbeitgeber in der Vergangenheit solche Tage regelmäßig von der Arbeitspflicht ausgenommen und nicht klargestellt hat, dass er dies freiwillig tut, kann nach den Grundsätzen der so genannten betrieblichen Übung auch für die Zukunft ein Anspruch auf den freien Tag für die Arbeitnehmer entstehen. Arbeitgeber, die das vermeiden wollen, werden beispielsweise folgende Formulierung wählen: „In diesem Jahr haben wir uns dazu entschieden, den Betrieb an Rosenmontag (eventuell mit zeitlicher Einschränkung ab 12 Uhr) zu schließen. Für das kommende Jahr behalten wir uns eine andere Entscheidung ausdrücklich vor.“


Bräuche, Alkohol, Kostüme

2. Kostüme am Arbeitsplatz

Auch wenn an den „tollen Tagen“ die Zahl an „Superhelden“ im Büro steigt, gibt es keinen generellen Anspruch auf Verkleidung zu Karneval. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer allgemeinen Entscheidung zu Bekleidungsvorschriften („Kopftuch-Fall“) bereits ausgeführt, dass ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern mit Kundenkontakt erwarten kann, sich dem Charakter des Handelsgeschäfts und dessen Kundenstamm entsprechend branchenüblich zu kleiden.

Eine solche Pflicht kann durch eine Weisung des Arbeitgebers begründet werden. So möchte ein Bankkunde über seine Geldanlage sicher nicht von einem Piraten oder Biene Maja beraten werden. Etwaige Verkleidungen sollten vorher zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeitern abgestimmt werden. Ist in dem Betrieb Schutzkleidung vorgeschrieben, kann diese auch nicht mit dem Clownskostüm getauscht werden.

3. Karnevalsbräuche

Vorsicht ist außerdem geboten bei manch typischem Karnevalsbrauch. So ist etwa das Abschneiden der Krawatte eines Arbeitskollegen nur dann erlaubt, wenn das „Opfer“ einverstanden ist. Zwar kann sich ein solches Einverständnis aus den Umständen ergeben. Jedoch existieren bereits gerichtliche Entscheidungen, in denen Karnevalisten wegen des Abschneidens einer Krawatte zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt wurden oder Abmahnungen riskieren.

Trotzdem sollte man als Mann an Weiberfastnacht besser nicht seine Lieblingskrawatte tragen. Auch das Hören von Karnevalsmusik gegen die ausdrückliche Anweisung des Vorgesetzten sollte vermieden werden.


Bützje und versaute Witze

4. Alkohol am Arbeitsplatz

Hinsichtlich des Alkoholkonsums ist zu beachten, dass alle Arbeitnehmer die Pflicht haben, ihre Leistungsfähigkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht durch den Alkoholkonsum zu beeinträchtigen. Ob während der Arbeitszeit Alkohol getrunken werden darf, legt der Chef / die Chefin fest. Auch Alkoholverbote können verhängt werden, wobei bei der Existenz eines Betriebsrates dieser zu beteiligen ist.

5. Bützje und anzügliche Witze

In Karnevalshochburgen ist ein „Bützje“ ein Küsschen von Frauen auf die Wange von Männern. Als Mann sollte man ein solches Bützje und das diesjährige Karnevalsmotto von Düsseldorf („Scharf wie Mostert“) nicht fehlinterpretieren und sofort als Aufforderung zu „mehr“ sehen. Die Betriebsfeier ist nicht geeignet sich gehen zu lassen und gerade Führungskräfte sollten sich zurückhalten. Denn als sexuelle Belästigung sind nach § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) z.B. alle unerwünschten sexuellen Handlungen, z.B. Begrapschen, Bemerkungen sexuellen Inhalts, anzügliche Witze, sexuell bestimmte körperliche Berührungen anzusehen.

So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine sexuelle Belästigung nach § 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellt und als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet sein kann (abhängig von Umfang und Intensität). Vielen Arbeitgebern und Führungskräften ist nicht bewusst, dass sie bezüglich der Vermeidung von sexuellen Belästigungen nach gesetzlich verpflichtet sind, solche Verhaltensweisen von Beschäftigten zu unterbinden und zu sanktionieren (Abmahnung, Umsetzung, Versetzung, Kündigung).

Fazit:

Karneval setzt das Arbeitsrecht nicht außer Kraft. Wenn Sie als Führungskraft jegliche Karnevalsaktivitäten unterbinden, kann dies die Mitarbeitermotivation beeinträchtigen. Sprechen sie daher etwaige Rahmenbedingungen vorher ab. Für alle Beschäftigte gilt, dass man „Blackouts“ vermeiden und wissen sollte, wo die Stromverbindung zum Verstand wieder zu finden ist.

KONTEXT

10 Fakten zum Karneval

D'r Zoch kütt

Der Kölner Rosenmontagszug ist der älteste und längste Karnevalsumzug in Deutschland. Den ersten Maskenumzug organisierte ein eigens gegründetes "Festordnendes Comité" 1823.

Eimol Prinz zo sin

Prinz Holger I., Bauer Michael, Jungfrau Alexandra bilden das aktuelle Trifolium. Seit der Proklamation am 9. Januar 2015 residieren die drei Freunde aus der Flittarder KG in ihrer Hofburg, dem Pullman-Hotel.

Kamelle un Strüßjer

300 Tonnen Süßigkeiten und über 300.000 Sträußchen haben die Zugteilnehmer 2014 dem Narrenvolk zugeworfen. Erfahrene Jecken ziehen daher Kostüme mit Helmen an, die auch heranrotierenden Pralinenschachteln standhalten, etwa Ritterharnische oder Astronautenanzüge.

Orangene Funken

114 Fest-/Prunk-/Persiflagewagen und Kutschen formierten den Zug 2014, mit dabei wie immer Abordnungen der roten und blauen Funken. Doch dahinter und daneben waren auch die orangenen Funken mit einem Großaufgebot zur Stelle: 95 Fahrzeuge der Abfallwirtschaftsbetriebe räumten 429 Kubikmeter Müll weg.

Kosten

Das Festkomitee verfügt über einen Etat von rund zwölf Millionen Euro, "D'r Zoch" stellt den mit Abstand größten Ausgabeposten dar. Er ist nicht kostendeckend. Die Stadt Köln bezuschusst den Zug mit rund 150.000 - 170.000 Euro, erhält aber vom Festkomitee wiederum 80.000 Euro für den Tribünenbau am Zugweg.

Freie Jecken

Obwohl die Kosten nicht gedeckt sind, bleibt der Zug werbefrei, auf den Prunk- und Persiflagewagen findet sich keine Werbung für fremde Firmen. Und auch nicht für die eigenen des Zugleiters oder anderer Festkomitee-Mitglieder. Das wäre auch insofern unpassend, da Zugleiter Christoph Kuckelkorn im Hauptberuf Bestatter ist, Familienbetrieb in der fünften Generation.

Gewerbesteuer

Die Stadt Köln profitiert vom närrischen Treiben auch wirtschaftlich. So berechnet die Boston Consulting Group allein das Gewerbesteueraufkommen aus dem Karneval auf vier bis fünf Millionen Euro.

Hochdekoriert

104.000 Karnevalsorden werden jede Session hergestellt. Umsatz: rund 5,1 Millionen Euro laut BCG. Die Orden stellen ursprünglich eine Persiflage auf die militärischen Orden der Preußen dar und sind mittlerweile begehrte Sammlerstücke.

Narrennachwuchs

Rund neun Monate nach den tollen Tagen steigt in der Domstadt die Geburtenzahl. Das IW Köln hat eine deutliche Abweichung vom Mittelwert festgestellt, laut Daten von Information und Technik NRW. So wurden 1270 Kinder im Dezember 2012 geboren, im Gesamtjahr nur 10.372.

KONTEXT

Typologie des Karnevals

Der Grapscher

Er will nicht aufdrehen, sondern abräumen. Spannt einen Regenschirm auf, um besonders viel Kamelle einzufangen. Tritt einem Kind auf die Finger, um sich einer Tafel Schokolade zu bemächtigen. Am Ende kann er die Beute kaum noch nach Hause schleppen. Hoffentlich reißt ihm die Tüte.

Der Verweigerer

Er lebt zwar in Köln, Mainz oder Düsseldorf, erweist sich aber als nicht karnevalisierbar und flieht spätestens an Weiberfastnacht in die Eifel oder ins Möbelzentrum. Sein Karnevalsmotto: "Der Trick ist, dass man sich verpisst, bis wieder Aschermittwoch ist."

Der Sitzungsfetischist

Wenn er eine Überzeugung hat, dann die, dass Karneval ohne Mützenzwang Anarchie ist. Deshalb achtet er nicht nur selbst auf die peinliche Einhaltung der Kleidungsvorschriften, er hat auch auf andere Vereinsmitglieder ein wachsames Auge. Die karnevalslose Zeit überbrückt er bevorzugt mit alten Büttenreden von Bembel-Titan Heinz Schenk auf Youtube.

Der Fünf-Tage-Clown

Immer wieder kann man erleben, wie gerade die gehemmtesten und humorlosesten Typen an Karneval völlig aus der Rolle fallen. Ihr Motto lautet: Heute feiern, morgen wieder in der Reihe tanzen. Die kalendarisch vorgeschriebene Witzischkeit hält exakt fünf Tage an.

Der Norddeutsche

Ortsfremder Humorfeind, der nur deshalb mit dabei ist, weil ihn die rheinische Erbtante zu einem Besuch genötigt hat. Steht die ganze Zeit unverkleidet und mit einem "Was mach hier eigentlich?"-Gesichtsausdruck am Straßenrand.

Der Lokalpolitiker

Gibt im Karneval nicht unbedingt eine gute Figur ab. Der Kölner Oberbürgermeister Jürgen Roters ist zum Beispiel Westfale. Als er vor Jahren mal versuchte, bei der Prinzenproklamation eine lustige Rede zu halten, gab man ihm anschließend den Rat, dies nie, nie wieder zu tun.

Der Fanatiker

Karneval als Ersatzreligion - das gibt es durchaus. Klassische Biografie: Vater Sitzungspräsident, Mutter Karnevalsprinzessin, die Bläck Fööss liefen ganzjährig. Schlimmster Moment im Leben: Der Karnevalsfreitag, als ihm die Nasennebenhöhlen aufgestochen wurden und er sich den Rosenmontagszug im Fernsehen anschauen musste.

Der Normalo-Jeck

Gefühlte 90 Prozent der Rheinländer sind bekennende Pappnasen. Sie feiern mit - sind aber auch froh, wenn die Schnapsleichen wieder abgeräumt werden.

KONTEXT

Der Weg zur Arbeit: Alkohol und Fahrtüchtigkeit

0 Promille

"absolutes Alkoholverbot": für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres nach dem Straßenverkehrsgesetz ( StVG) Ahndung als Ordnungswidrigkeit einschließlich der Teilnahme an einem speziellen Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre.

(Quelle: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen)

0,3 Promille

"relative Fahruntüchtigkeit", das heißt die Fahreignung ist nicht gegeben, wenn typische Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder konkrete Gefährdungen zu den 0,3 "° hinzutreten und ein Kausalzusammenhang angenommen werden muss. § 316 Strafgesetzbuch (StGB) sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

0,5 Promille

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat bereits 2001 die 0,5 Promille mit voller Strafbewährung in Kraft gesetzt: § 24a StVG. Ordnungswidrig handelt, wer 0,5 Promille oder mehr beim Fahren eines Kfz aufweist, ohne dass er Ausfallerscheinungen - wie bei der 0,3-Promille-Grenze - aufweisen muss.

1,1 Promille

"absolute Fahruntüchtigkeit" wird bei dieser Promillegrenze als sicher angenommen und mit Sanktionen nach § 316 StGB belegt, das heißt es liegt eine Straftat vor.

1,6 Promille

"absolute Fahruntüchtigkeit" auch beim Führen von nichtmotorisierten Fahrzeugen - in der Regel sind dies Fahrräder - im Straßenverkehr. Es kann zum Entzug der Fahrerlaubnis kommen.