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Nach tödlichem Unfall: Versicherung muss Suizid beweisen

Sieht ein tödlicher Verkehrsunfall nach Selbstmord aus, versuchen sich Versicherungen gerne heraus zu reden. Doch der Versicherer muss die Tötungsabsicht beweisen. Foto: Uli Deck

Besteht der Verdacht, dass ein Unfall mit Todeswunsch herbeigeführt wurde, muss die Unfallversicherung dies beweisen. Es ist nicht Sache der Hinterbliebenen, das Gegenteil zu belegen. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht (Az.: L 3 U 365/14).

Der Fall: Der freiwillig unfallversicherte Mann erlitt im Jahr 2012 einen tödlichen Verkehrsunfall. Sein Pkw kollidierte frontal mit einem entgegenkommenden Lkw. Weder auf der Fahrbahn noch an dem sichergestellten Wagen ließen sich Anzeichen dafür finden, dass der Mann vor dem Zusammenstoß abgebremst hatte.

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass es sich nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes, sondern um ein willentlich herbeigeführtes Ereignis gehandelt habe.

Das Urteil: Das sah das Landessozialgericht München anders und verurteilte die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dazu, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zwar lägen Anhaltspunkte für einen Selbstmord vor. Allerdings führten diese Anhaltspunkte nicht zwingend zu dem Schluss, dass der Versicherte in Selbsttötungsabsicht gehandelt habe. In so einem Fall liege es bei der Unfallversicherung, dies zu beweisen. Auf den Fall weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.