Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • Nikkei 225

    38.202,37
    -632,73 (-1,63%)
     
  • Dow Jones 30

    39.028,34
    +144,08 (+0,37%)
     
  • Bitcoin EUR

    58.134,61
    -593,34 (-1,01%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.328,47
    +33,79 (+2,61%)
     
  • Nasdaq Compositive

    16.300,01
    -32,54 (-0,20%)
     
  • S&P 500

    5.186,14
    -1,56 (-0,03%)
     

Keine Lohnfortzahlung: Reisen in Risikogebiete können teuer werden

Wer in ein Risikogebiet reist und anschließend in Quarantäne muss, dem droht ein Verdienstausfall. So sieht es die geplante Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes vor.

Arbeitnehmer, die in ein ausgewiesenes Risikogebiet reisen und sich danach in Quarantäne begeben müssen, haben keinen Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verdienstausfalls. Diese Regelung will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) neu im Infektionsschutzgesetz verankern.

Der Referentenentwurf für das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite liegt dem Handelsblatt vor.

Bisher regelt Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes, dass Beschäftigte, die sich in Quarantäne begeben müssen, eine Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten – und zwar in den ersten sechs Wochen in Höhe des entgangenen Nettoentgelts. Der Arbeitgeber muss in Vorleistung gehen und das Geld auszahlen, kann bei der zuständigen Behörde aber anschließend einen Antrag auf Erstattung stellen.

WERBUNG

Nun wird Paragraf 56 um eine Passage ergänzt, der zufolge keine Entschädigung erhält, wer „durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, das durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite als gefährdetes Gebiet veröffentlicht wurde“, eine Quarantäne oder ein Verbot der Berufsausübung hätte vermeiden können.

Demnach entfällt der Entschädigungsanspruch nur bei Auslandsreisen, nicht aber bei Reisen in ein innerdeutsches Risikogebiet. Das Robert Koch-Institut (RKI) stuft derzeit fast 150 Staaten oder zumindest einzelne Regionen in diesen Ländern als Risikogebiet ein. Ab Samstag kommen unter anderem Frankreich, die Niederlande und Teile Polens hinzu.

Neue Quarantäneverordnung

Bislang gilt, dass sich Reisende, die aus einem Risikogebiet zurückkehren, 14 Tage lang in Quarantäne begeben müssen. Das Bundeskabinett hatte aber diese Woche eine Musterquarantäneverordnung verabschiedet, die die Bundesländer bis zum 8. November „weitgehend einheitlich“ in ihren Länderverordnungen umsetzen sollen. So hatten es Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten der Länder am Mittwochabend beschlossen.

Nach der Musterverordnung müssen sich Rückkehrer aus Risikogebieten künftig zehn Tage lang in Quarantäne begeben und nach ihrer Ankunft das Gesundheitsamt informieren. Mit einem negativen Corona-Testergebnis kann die Isolation frühestens fünf Tage nach der Einreise beendet werden.

Die Arbeitgeber hatten aber auch auf eine rechtliche Klarstellung bei der Lohnfortzahlung gedrängt, die von den Regierungschefs von Bund und Ländern bereits Ende August auch zugesagt wurde. Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall begrüßt ausdrücklich, dass die Politik ihr Versprechen jetzt auch umsetzt und Rechtssicherheit für die Unternehmen schafft: „Besser spät als nie“, sagte Hauptgeschäftsführer Oliver Zander dem Handelsblatt.

Mit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes sei klar: „Wer bewusst eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet unternimmt, tut dies auf eigenes Risiko und hat damit auch die möglichen finanziellen Folgen selbst zu tragen.“

Erhoffte Signalwirkung

Nur dadurch könne „eine entsprechende Signalwirkung wirksam erreicht werden, die auch dem dringenden Appell der Bundeskanzlerin und der Länderchefs entspricht, Reisen in Risikogebiete zu unterlassen“, heißt es in der Stellungnahme von Gesamtmetall für die Verbändeanhörung zu dem Gesetz. Die Arbeitgeber hoffen also darauf, dass die Gefahr des Verdienstausfalls Beschäftigte von vermeidbaren Reisen abhält.

Wann aber ist eine Reise in ein Risikogebiet vermeidbar? Laut der geplanten Neufassung des Gesetzes dann, wenn sie mindestens 48 Stunden nach der Bekanntgabe eines Risikogebiets angetreten wurde und keine „zwingenden und unaufschiebbaren Gründe“ für die Reise vorlagen.

Laut Gesetzesbegründung sollen Ausnahmen restriktiv gehandhabt werden. Demnach würden nur „besondere und außergewöhnliche Umstände“ wie die Geburt eines eigenen Kindes oder der Tod eines nahen Angehörigen eine Reise rechtfertigen. Private Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen fallen nicht darunter.

Gesamtmetall begrüßt zwar die rechtliche Klarstellung, bedauert aber, dass die Regelung erst nach der Verkündung, voraussichtlich Ende November, in Kraft treten soll – und damit erst nach den Herbstferien. „Wir halten ein rückwirkendes Inkrafttreten, zum Beispiel ab Oktober 2020, für rechtlich machbar“, sagte Zander.