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Honorarberatung durch Versicherungsvertreter

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Versicherungsvertreter und -nehmer für Vermittlung einer Nettopolice ist laut BGH wirksam.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu „Vergütungsvereinbarungen“ zwischen Versicherungsvertretern und Versicherungsnehmern Stellung genommen. Bei Nettopolicen enthalten die zu zahlenden Versicherungsprämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrages. Nach Ansicht des BGH ist eine solche Vereinbarung wirksam.

Die Richter erklärten, dass Versicherungsmakler mit ihren Kunden wirksam vereinbaren können, bei der Vermittlung einer Nettopolice ratenweise eine Maklerprovision zu zahlen, und dass der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages zur Fortzahlung der vereinbarten Provision verpflichtet bleibt. Dem stünden weder zwingende Vorschriften des Versicherungsgesetzes noch die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen des BGB entgegen. Ob dies jedoch auch für Versicherungsvertreter gilt, wurde noch nicht entschieden. Für Oliver Korn, Geschäftsführer der GPC Law Rechtsanwaltskanzlei, geht die BGH-Entscheidung jedoch in genau diese Richtung.

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Anders als der Makler steht der Versicherungsvertreter im Lager des Versicherers. Jedoch könne daraus nicht geschlossen werden, dass er aufgrund seiner Loyalitätspflichten gegenüber dem Versicherer nicht in der Lage ist, den Kunden interessengerecht zu beraten. Denn auch für ihn gelten die umfassenden gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten. Daher müsse er eigentlich auch diese Beratungstätigkeiten zum Gegenstand einer Vergütungsvereinbarung machen können, so Korn. Denn diese betreffe nur das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Vermittler. Schutzwürdige Interessen des Kunden seien zudem nicht ersichtlich.

Wichtig sei, dass der Versicherungsvertreter den Kunden im Rahmen der Beratung darauf hinweist, dass er bei einer Nettopolice auch dann zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag beendet wird. „Die Situation stellt sich insoweit beim Versicherungsvertreter anders dar als beim Versicherungsmakler, bei dem eine Vergütungsabrede vergleichbaren Inhalts dem gesetzlichen Leitbild entspricht“, erläutert Korn. Fehle es an einer solchen Belehrung, bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kunde nicht für eine „Nettopolice“ entschieden hätte.

„Aus der Entscheidung folgt zweierlei“, kommentiert der Anwalt. „Für die grundsätzliche Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen für die Vermittler von Nettopolicen ist es ohne Belang, ob diese durch Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter vermittelt werden. Jedoch kann es bei der Vermittlung durch einen Versicherungsvertreter der Durchsetzbarkeit der Vergütungsforderung entgegenstehen, wenn der Versicherungsnehmer nicht darüber aufgeklärt wurde, dass der Schicksalsteilungsgrundsatz nicht gilt.“ Nach diesem teile bei einer Bruttoversicherungspolice die Provision das Schicksal der Versicherungsprämie.

(PD)