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Haushaltsnaher Aufwand: Höchstgrenze pro Haushalt beachten

Christin Klose/dpa-tmn

Berlin (dpa/tmn) - Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten können die Steuerlast senken. Beide Posten gehören in die Anlage «Haushaltsnahe Aufwendungen», für beide Posten hat der Gesetzgeber gewisse Höchstgrenzen festgelegt: Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal 4.000 Euro pro Jahr berücksichtigt, bei den Handwerkerkosten sind es maximal 1.200 Euro. Was zusammenlebende Paare allerdings wissen sollten: Die Höchstbeträge gelten pro Haushalt, nicht pro steuerpflichtiger Person. Darauf weist das Verbraucherportal Finanztip hin.

Konkret bedeutet das, dass sich betroffene Steuerpflichtige die Höchstbeträge teilen müssen. Damit beide Partner je zur Hälfte von der Steuervergünstigung profitieren können, rät Finanztip, die Aufträge im Namen beider Personen zu vergeben und die Rechnungen zum Beispiel von einem Gemeinschaftskonto zu begleichen. Wer prozentual eine andere als die hälftige Aufteilung wünscht, muss das in der Anlage «Haushaltsnahe Aufwendungen» in den Zeilen 12 bis 14 entsprechend kenntlich machen.

Übrigens: Im Jahr des Zusammenzugs oder der Auflösung des gemeinsamen Haushalts können Finanztip zufolge beide Partner den vollen Höchstbetrag für sich geltend machen. Denn zumindest für einen Teil des Jahres können beide einen eigenständigen Haushalt vorweisen. Ist das der Fall, gehört ein entsprechender Hinweis in die Zeile 15 der Anlage.