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Betriebsrat muss während Pandemie nicht vor Ort tagen

Arbeitgeber können die Mitglieder des Betriebsrats während der Corona-Pandemie in der Regel nicht dazu zwingen, ihre Sitzung in Präsenz abzuhalten.
Arbeitgeber können die Mitglieder des Betriebsrats während der Corona-Pandemie in der Regel nicht dazu zwingen, ihre Sitzung in Präsenz abzuhalten.

Während der Corona-Pandemie dürfen Mitglieder des Betriebsrats per Videokonferenz an Sitzungen teilnehmen. Was aber ist, wenn der Arbeitgeber das nicht duldet? Ein Gericht hat klar entschieden.

Köln (dpa/tmn) - Ein Arbeitgeber darf den Betriebsrat während der Corona-Pandemie nicht zu einer Präsenzsitzung im Unternehmen zwingen. Das zeigt ein Beschluss des Arbeitsgericht Kölns (Az. 18 BVGa 11/21), auf den der DGB Rechtsschutz verweist.

Betriebsratsmitglieder dürfen demnach bis Ende Juni 2021 von ihren Privatwohnungen aus an Sitzungen per Videokonferenz teilnehmen. Das gilt besonders dann, wenn im Betrieb die entsprechenden Vorschriften der Corona-Arbeitsschutzverordnung nicht eingehalten werden können.

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Im verhandelten Fall hatte ein Betriebsrat geklagt, der im November 2020 dazu aufgefordert worden war, seine Sitzungen in einer Filiale des Arbeitgebers abzuhalten. Die Sitzung fand dennoch in Form einer Videokonferenz statt. Der Arbeitgeber mahnte die Mitglieder des Betriebsrats ab und zahlte keinen Lohn für die Zeit der Sitzung.

Sonderregelung im Betriebsverfassungsgesetz

Das Arbeitsgericht sah dieses Verhalten des Arbeitgebers als Behinderung der Betriebsratstätigkeit. Eine Sonderregelung im Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass Mitglieder eines Betriebsrates noch bis zum 30. Juni 2021 per Videokonferenz an Sitzungen teilnehmen dürfen. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme und die Abmahnungen sind laut Gericht rechtswidrig.