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EuGH betont Rechtsschutz bei Austausch von Steuerinformationen

LUXEMBURG (dpa-AFX) - Steuerbehörden dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs den Einzug von Informationen in Steuersachen nicht einfach anordnen, ohne dass es dagegen für Betroffene eine Klage-Möglichkeit gibt. Der Ausschluss des Rechtsschutzes widerspreche dem in der EU-Grundrechte-Charta verankerten Recht auf wirksamen Rechtsbehelf, urteilte der EuGH am Dienstag in Luxemburg (Rechtssachen C-245/19 und C-246/19).

Im konkreten Fall hatte die spanische Steuerverwaltung die Luxemburger Behörden um Informationen in Steuerangelegenheiten zu einer in Spanien wohnenden Künstlerin gebeten. Da die luxemburgische Steuerverwaltung selbst nicht über die geforderten Informationen verfügte, verpflichtete die Behörde nach geltendem luxemburgischen Recht ein Unternehmen und eine Bank, Kopien zu Rechteverträgen mit der Künstlerin und zugehörige Rechnungen einzureichen.

Nach dem damals geltenden luxemburgischen Recht waren dazu Klage-Möglichkeiten ausgeschlossen. Falls die verlangten Auskünfte nicht fristgerecht erteilt wurden, konnte auch eine Geldbuße von bis zu 250 000 Euro verhängt werden. Erst diese Geldbuße konnte vor dem luxemburgischen Verwaltungsgericht angefochten werden.

Die Künstlerin, die Bank und das Unternehmen gingen gegen die Informations-Anordnung der Behörden vor. Der mit dem Fall befasste Verwaltungsgerichtshof in Luxemburg wollte vom EuGH unter anderem wissen, ob mit dieser unanfechtbaren Auskunftsanordnung der Behörden ein Verstoß gegen die EU-Grundrechte-Charta vorliegt.

Die obersten EU-Richter entschieden, dass EU-Bürger nach der Grundrechte-Charta grundsätzlich Möglichkeiten haben müssen, gegen solche Informationsersuchen zwischen EU-Staaten vorzugehen. Länder können das direkte Klagerecht einschränken, aber nur, wenn Betroffenen andere Rechtswege zur Prüfung solcher Anträge offen stehen.