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Deutsche Banken ziehen im Streit um PIN und TAN vor Bundesgerichtshof

Frühere Sicherheitsklauseln machen den Geldhäusern zu schaffen. Mit dem Gang vor den BGH wollen sie sich gegen das Kartellamt wehren, das diese Klauseln für rechtswidrig hält.

Der Streit um die Weitergabe von Sicherheitsdaten für das Onlinebanking geht in eine neue Runde. Die deutschen Banken ziehen vor den Bundesgerichtshof (BGH) und gehen damit gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vor, das Anfang des Jahres dem Bundeskartellamt recht gegeben hatte. Das Kartellamt hatte zuvor den privaten Bankenverband (BdB), den Verband der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) sowie den Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) in die Schranken verwiesen.

Alle drei Bankenverbände haben nun den BGH angerufen, wie der BdB in einer gemeinsamen Antwort auf eine Handelsblatt-Anfrage mitteilte. „Aus unserer Sicht hat das OLG Düsseldorf Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht richtig bewertet“, heißt es dort.

Da die Verbände mit den Vorgaben zum Schutz der Geheimnummer (PIN) und des Sicherheitscodes (TAN) in den Onlinebanking-Bedingungen ausschließlich die Sicherheit im Interesse von Bank und Kunde hätten wahren wollen, „lag entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf kein kartellrechtlicher Verstoß vor“. Angestrengt haben die Bankenverbände ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie ein Rechtsbeschwerdeverfahrens (Az. IVR 13/19), so der BGH.

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In der seit Jahren schwelenden Auseinandersetzung geht es um die Frage, ob deutsche Geldhäuser in ihren Sicherheitsklauseln verbieten konnten, dass Kunden PIN und TAN an dritte Anbieter wie Finanz-Start-ups (Fintechs) weitergeben. Die Bankenverbände bejahen das und hatten ihren Mitgliedern entsprechende AGB-Formulierungen empfohlen.

Das OLG Düsseldorf hingegen bestätigte Ende Januar 2019 die Auffassung des Kartellamts, das solche AGB-Klauseln zum Onlinebanking für rechtswidrig hält. Von 2009 bis Anfang 2018 waren entsprechende Klauseln üblich. Seit Anfang vergangenen Jahres gelten in Deutschland Vorschriften aus der EU-Zahlungsrichtlinie PSD2, die den Zugriff auf das Onlinebanking durch Dritte gesetzlich regeln.

Allerdings könnten den deutschen Banken noch Schadensersatzforderungen drohen. Denn im Kern dreht sich der Streit um einen konkreten Fall: Haben die deutschen Geldhäuser mit ihren gängigen AGB jahrelang den Onlinebezahldienst Sofort, früher Sofortüberweisung, behindert? Dessen Bezahlverfahren basiert darauf, dass der Kunde auf der Sofort-Internetseite PIN und TAN seines Onlinebankings eingibt und so die Zahlung veranlasst.

Sofort ist heute Teil des schwedischen Fintechs Klarna. Klarna wollte sich zu dem Rechtsstreit und zur Frage, ob das Unternehmen über Schadensersatzforderungen nachdenkt, nicht äußern.

„Unlautere Wettbewerbsvorteile“

Die Klage der Bankenverbände geht auf einen Rechtsstreit zwischen Sofort und dem Wettbewerber Giropay zurück. Giropay – Eigentümer sind Sparkassen, Volksbanken und die Postbank – hatte schon im Jahr 2010 gegen Sofort vor dem Landgericht Köln geklagt. Auch hier entzündete sich der Konflikt an der Weitergabe von PIN und TAN. Giropay, bei dessen Verfahren Kunden direkt in ihrem Onlinebanking Zahlungen auslösen, meinte, Sofort bediene sich unlauterer Wettbewerbsvorteile zulasten der Sicherheit im Onlinebanking.

Im Zuge dieser Auseinandersetzung legte Sofort Beschwerde beim Bundeskartellamt ein – mit Erfolg. Das Kartellamt stützte die Position von Sofort und stellte fest, dass entsprechende Onlinebezahldienste durch die Geheimhaltungspflicht ungerechtfertigt behindert worden seien. Gegen diese Feststellung der Wettbewerbsbehörde hatten die Bankenverbände vor dem OLG Düsseldorf Klage eingereicht.

Giropay ist neben Paydirekt der zweite Onlinebezahldienst der deutschen Kreditwirtschaft. Inzwischen peilen die deutschen Geldhäuser nach Handelsblatt-Informationen an, die beiden Angebote zusammenzulegen. Das Projekt, über das das Handelsblatt bereits mehrfach berichtet hat, läuft unter dem Arbeitstitel „X-Pay“.

Hintergrund ist, dass sowohl Giropay als auch Paydirekt vergleichsweise wenig genutzt werden. Die deutschen Verbraucher zahlen ihre Interneteinkäufe vor allem per Rechnung, zudem nutzen sie oft Lastschriften, den US-Onlinebezahldienst Paypal sowie Kreditkarten.