Juristisches Halbwissen kann viel Ärger, Zeit und Geld kosten. Ihr wollt eure Nerven und euer Portemonnaie lieber schonen? Dann ist unsere Kolumne „Kenne deine Rechte“ genau das Richtige für euch. Hier beantwortet Rechtsanwalt Pascal Croset von der Berliner Kanzlei Croset alle zwei Wochen eine Frage rund ums Arbeitsrecht. In dieser Woche geht es um die Frage, wer eigentlich streiken darf – und wer nicht.
Wie wird ein Streik im Arbeitsrecht definiert?
Der Streik ist, so das Bundesarbeitsgericht, das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifordnung. Er dient als zulässiges „Druckmittel“ der Arbeitnehmenden zur Erreichung verbesserter tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen, wie zum Beispiel der Erhöhung des Gehalts, dem Erhalt von Sonderzahlungen oder einer Änderung beziehungsweise Verkürzung der Arbeitszeiten.
Das Recht zu streiken ist grundrechtlich verankert. Es ergibt sich aus dem Grundgesetz (GG, Art. 9 Abs. 3), dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit. Der Streik ist also das gleichzeitige Niederlegen der Arbeit durch mehrere in der Regel gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmende, die dadurch versuchen, ein bestimmtes Handeln des Arbeitgebers oder des Arbeitgeberverbandes zu erzielen.
Wann ist ein Streik zulässig?
Hier wird unterscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Streik zulässig ist und wann die Arbeitsniederlegung schlicht eine verbotene Arbeitsverweigerung mit allen arbeitsrechtlich vorgesehenen negativen Konsequenzen zulasten der Arbeitnehmenden darstellt. Folgende Punkte sind dafür wichtig:
Zunächst einmal muss der Streik von einer Gewerkschaft getragen sein. Das bedeutet, diese Gewerkschaft organisiert den Streik und stellt sich mit ihren Forderungen hinter die Streikenden. Ist der Streik nicht gewerkschaftlich getragen, handelt es sich um einen sogenannten „wilden Streik“, der verboten ist.
Der Streik darf nicht in dem Zeitraum der sogenannten Friedenspflicht stattfinden. Diese gilt während der Laufzeit des Tarifvertrages. Diese Verpflichtung beinhaltet, Frieden zu halten und keine Mittel des Arbeitskampfes, etwa des Streiks, zur Anwendung zu bringen. Erst nach Ablauf dieser Friedenspflicht ist es zulässig, zu streiken. Entsprechendes gilt auch für die Zeit des Laufs einer Schlichtungsvereinbarung.
Die Streikenden müssen einen tariflich umsetzbaren Zweck verfolgen. Das bedeutet, Ziel des Streiks müssen Regelungen sein, die in einem Tarifvertrag, wie beabsichtigt, vereinbart werden dürfen. Ein politischer Grund für den Streik dagegen, gezielt gerichtet gegen politisches Agieren des Gesetzgebers oder auch der Regierung oder zum Verfolgen politischer Ziele, ist unzulässig.
Das Ziel des Streiks muss tarifrechtlich zulässig sein – das heißt die angestrebten Ziele dürfen nicht rechtswidrig sein und nicht geltendem Tarifrecht widersprechen.
Es gilt das sogenannte Ultima-Ratio-Prinzip: Das besagt, dass der Streik das letzte Mittel zur Durchsetzung des erstrebten Ziels darstellen muss. Praktisch heißt das, ein Streik „aus heiterem Himmel“, ohne, dass vorher Verhandlungen zwischen den Tarifparteien stattgefunden haben, ist unzulässig. Anders sieht dies aus bei Warnstreiks, die Tarifvertragsverhandlungen begleiten und die den Zweck haben, dem gewerkschaftlichen Standpunkt in diesen Verhandlungen mehr Nachdruck zu verleihen. Warnstreiks sind daher auch schon während der Tarifverhandlungen zulässig.
Der Streik muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, er muss zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich, aber auch geeignet und angemessen sein. Die Streikenden dürfen also keine übertriebenen oder unzulässigen Maßnahmen einsetzten. Die Intensität des Streiks und das angestrebte Ziel dürfen nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen.
Muss der Streik dem Arbeitgeber gemeldet werden?
Nein, die Arbeitnehmenden müssen ihren Arbeitgeber nicht über die geplante Teilnahme am Streik informieren oder sich abmelden. Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2005 dazu ausdrücklich entschieden, dass es der Natur des Streiks widersprechen würde, vorherige Abstimmungen mit dem Arbeitgeber durchzuführen (Az. 1 AZR 133/04).
Entscheidet die Gewerkschaftsführung, einen Streik einzuleiten, ergeht der Beschluss zur Durchführung der Streikurabstimmung, an der alle Gewerkschaftsmitglieder beteiligt werden. Nach der Aufforderung zur Urabstimmung findet dann die Urabstimmung statt. Der Streikbeschluss der Mitglieder wird dann seitens der Gewerkschaftsführung genehmigt. Damit ergeht an alle Gewerkschaftsmitglieder der Streikbefehl sowie die Aufforderung an die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer, die Arbeit niederzulegen. Der Streikbeschluss legt auch fest, welche Beschäftigten für den Streik vorgesehen sind, den Beginn des Streiks sowie die zu bestreikenden Betriebe und Dienststellen.
Wer darf streiken?
Grundsätzlich darf jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin streiken, nichtverbeamtete Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, auch hoheitlich tätige und nicht verbeamtete Beschäftigte, Azubis, Praktikanten und Minijobber. Auch Mitarbeitende, die nicht Mitglied der Gewerkschaft sind, dürfen streiken. Auch Leiharbeitende dürfen streiken.
Ein besonderer Bereich sind Kirchen. Ein Streikrecht ist infolge der aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen folgenden arbeitsrechtlichen Besonderheiten für deren Mitarbeitende seit einigen Jahren zwar nicht mehr gänzlich ausgeschlossen, aber nur eingeschränkt gegeben. Grundsätzlich darf der Streik nun auch im Bereich kirchlicher Einrichtungen geführt werden – sofern dort nicht die besonderen kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen gelten, sondern eine gewerkschaftliche Organisation der Mitarbeitenden aufgrund ihrer Tätigkeit möglich ist. Dabei muss aber auf die schutzwürdigen Belange von betroffenen Dritten, etwa Patienten, Pflegebedürftigen und Heimbewohnern Rücksicht genommen werden. Die Tarifforderungen müssen außerdem darauf überprüft werden, ob sie mit kirchlichen Gepflogenheiten im Einklang stehen.
Und wie ist es mit Mitgliedern des Betriebsrats? Als Arbeitnehmende und in dieser Funktion dürfen Mitglieder eines Betriebsrates auch streiken, nicht aber in ihrer Funktion als Betriebsräte. Entsprechendes gilt auch für Personalrätinnen und Personalräte.
Geht Streik in Branchen der lebenswichtigen und elementaren Versorgung?
In den Bereichen der sogenannten „Daseinsvorsorge“, etwa in Bereichen des Gesundheitswesens, der Pflege, der Energieversorgung, dem öffentlichen Personenverkehr ist der Streik ebenso zulässig. Natürlich sollen aber Dritte keine Schäden durch den Streik erleiden. Daher gibt es hier Notdienste, um die erforderliche Versorgung sicherzustellen. Dafür werden von den Arbeitgebern und den Gewerkschaften sogenannte Notdienstvereinbarungen geschlossen. Mitarbeitende, die dabei zur Arbeit verpflichtet werden, müssen ihr nachkommen und sind nicht im Streik.
Gibt es ein Streikverbot und für wen gilt es?
Beamtinnen und Beamte dürfen nicht streiken. Sie stehen infolge ihres besonderen verfassungsrechtlich geregelten Status in einem besonderen Treuverhältnis zum Staat und sind daraus verpflichte, zu jeder Zeit den reibungslosen Ablauf staatlicher Prozesse sicherstellen. Auch Kirchenmitarbeitende dürfen außerhalb des oben dargestellten Rahmens ihre Arbeit nicht niederlegen. Ob das Streikverbot weiterhin auch für regelmäßig nicht hoheitlich tätige Beamte gilt, etwa für verbeamtete Lehrer, wird in einigen Monaten der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheiden.
Welche Folgen hat ein Streik für die streikenden Arbeitnehmenden?
Grundsätzlich gibt es während der Teilnahme am Streik keine Arbeitspflicht. Damit einhergeht, dass es aber auch keine Vergütungspflicht der Arbeitgeber, also keine Pflicht zur Zahlung von Lohn und Gehalt gibt. Diese können, müssen aber nicht gezahlt werden. Auch Kürzungen sind möglich. Weitere Bestandteile der Vergütung, wie zum Beispiel Urlaubsgeld oder Zuschläge, müssen für die Zeit der Streikteilnahme ebenfalls nicht gezahlt werden. Für Streikteilnehmer entfällt daher auch im Krankheitsfall der Anspruch auf Lohnzahlung. Betroffene Streikende sollten sich unverzüglich mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, um zu klären, ob für die Zeit dann gegebenenfalls Krankengeld gezahlt wird.
Während des Streikzeitraums besteht außerdem kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Ein bei einer streikbedingten Kundgebung erlittener Unfall wird daher nicht als Arbeitsunfall bewertet – mit der Folge, dass hieraus keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden. Leistungen der Bundesagentur für Arbeit werden für die Zeit der Streikteilnahme ebenso nicht gewährt.
Häufig zahlen Gewerkschaften an die Streikenden ein sogenanntes „Streikgeld“. Dessen Höhe variiert jedoch von Gewerkschaft zu Gewerkschaft, hat keine einheitliche Höhe und steht nur den gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmenden zu. Nicht zulässig ist es, wenn die Arbeitgeber wegen des Streiks von den Streikenden anschließend das Leisten von Mehrarbeit, Überstunden oder sogar ein Nacharbeiten streikbedingt nicht geleisteter Arbeit verlangen.
Und: Wegen der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik dürfen die Arbeitgeber weder Abmahnungen aussprechen, noch kündigen. Ist der Streik allerdings unzulässig, erfüllt also die oben genannten Voraussetzungen nicht, müssen Arbeitnehmende mit arbeitsrechtlichen Sanktionen wie Abmahnung oder Kündigung rechnen.
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