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Bei aller Liebe – wieso sich ein Ehevertrag immer lohnt

Klingt unromantisch, hat aber nur Vorteile: der Ehevertrag. (Bild: Luke Chan / EyeEm / gettyimages)

Romantiker werden sich von dieser Nachricht bestätigt fühlen: Die Zahl der Scheidungen ist im vergangenen Jahr erneut zurückgegangen – um stolze 5,5 Prozent. Insgesamt gab es nach Angaben des Statistischen Bundesamts damit 153.501 Scheidungen. Einen zwischenzeitlichen Höhepunkt hatte die Zahl im Jahr 2003 erreicht, damals waren 213.975 Paare geschieden worden.

Im Vergleich zu früher bleiben Eheleute heute auch länger zusammen. Vor 25 Jahren waren sie bis zur Scheidung durchschnittlich nur elf Jahre und sechs Monate verheiratet gewesen, im vergangenen Jahr waren es immerhin 15 Jahre. Das bedeutet allerdings auch, dass die Zahl der geschiedenen Langzeitehen steigt; auch nach der Silberhochzeit gehen einige also noch getrennte Wege.

Am Tag der Hochzeit denken wohl die wenigsten an solche Statistiken. Doch das ist ein Fehler. „Bei mehr als der Hälfte der Scheidungen gibt es Streit ums Geld und immer häufiger auch um die Kinderbetreuung“, sagt Eva Becker, Fachanwältin für Familienrecht aus Berlin.

„Um das zu verhindern, sollten Paare schon in glücklichen Zeiten regeln, wie sie ihr Vermögen bei einer Trennung aufteilen wollen, was aus einer gemeinsamen Immobilie wird oder wie die Betreuung der gemeinsamen Kinder ablaufen soll.“ Besonders wichtig ist das für Selbstständige und Unternehmer. Deren Betrieb kann leicht in finanzielle Schieflage geraten, falls der Ex-Partner an den Unternehmenszuwächsen beteiligt werden muss.

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Wird keine individuelle Regelung getroffen, wird das Vermögen, das während einer Ehe – oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft – erzielt wurde, bei der Scheidung über den sogenannten Zugewinnausgleich aufgeteilt. Bei dieser gesetzlichen Standardlösung wird aufgelistet, was die Partner mit in die Ehe gebracht haben und was hinzugekommen ist.

Drum prüfe, wer sich ewig bindet ...

Ein Rechenbeispiel: Angenommen, der Mann hat nichts in die Ehe eingebracht und zwischendurch keine Einkünfte beigesteuert. Das Vermögen der Frau dagegen hat sich von 100.000 auf 200.000 Euro erhöht. Dann müsste sie ihm die Hälfte des Betrags zahlen, der während der Ehe hinzugewonnen wurde, hier also 50.000 Euro.

Außen vor bleiben dabei Schenkungen und Erbschaften. „Ohne spezielle Regelungen gilt das bei Selbstständigen und Unternehmern auch für die Unternehmenszuwächse“, warnt Becker. Anders bei der Gütertrennung, da gibt es am Ende der Ehe keinen Ausgleich. Im obigen Rechenbeispiel würde das bedeuten, dass der Mann mit null Euro aus der Ehe ginge und die Frau mit 200.000 Euro.

Seit Mai 2013 gibt es zudem den deutsch-französischen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. Dieser wurde von Deutschland und Frankreich gemeinsam entwickelt, steht aber auch Personen mit anderen Nationalitäten offen, sofern sie sich in Deutschland oder Frankreich trauen lassen.

„Der größte Vorteil besteht in der Bewertung von Immobilien“, sagt Anwältin Becker. Hat ein Partner eine Immobilie mit in die Ehe gebracht, wird deren Wertzuwachs bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt. Damit wird verhindert, dass der Immobilienbesitzer das Haus verkaufen muss, um eine womöglich massive Wertsteigerung gegenüber dem Partner ausgleichen zu können.

Solche Regelungen können jedoch auch individuell in einem Ehevertrag vereinbart werden. Grundsätzlich lässt sich darin alles regeln, solange nicht ein Partner völlig übervorteilt wird – dann könnte ein Gericht den Vertrag für sittenwidrig erklären. Verboten wäre es beispielsweise, einen Partner komplett von der Aufteilung der Rentenansprüche im Rahmen des sogenannten Versorgungsausgleichs auszunehmen, ohne dies mit anderen Zahlungen zu kompensieren.

Individuelle Vereinbarungen treffen

Um sich vor den Schulden des Partners zu schützen, braucht es dagegen keinen Ehevertrag. Solange die Partner nicht gemeinsam einen Kredit aufnehmen oder füreinander bürgen, hat jeder seine eigene Kasse. Allerdings wirken sich Schulden bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs aus.

Nützlich kann ein solcher Vertrag auch für individuelle Vereinbarungen zum Unterhalt sein. So wurden die nachehelichen Unterhaltsansprüche der finanziell schwächeren Ex-Partner durch eine Reform vor zehn Jahren stark beschnitten. Sie müssen jetzt schon früher wieder ins Berufsleben einsteigen.

„Abweichend von der gesetzlichen Regelung kann ein Paar beispielsweise Vereinbarungen treffen, die es einem Partner ermöglichen, sich länger auf die Kinderbetreuung zu konzentrieren und erst später wieder Vollzeit zu arbeiten“, sagt Becker.

Nach ihrer Beobachtung macht sich in der Praxis jedoch langsam die steigende Erwerbsquote der Frauen bemerkbar: „Während früher um den Unterhalt gestritten wurde, geht es heute vermehrt um die Kinderbetreuung, denn oft wollen beide Partner wieder arbeiten.“

Analog zum Ehevertrag können gleichgeschlechtliche Lebenspartner solche Vereinbarungen in einem Lebenspartnerschaftsvertrag regeln. Unverheiratete Paare können dafür einen Partnerschaftsvertrag schließen.