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Wettbewerbszentrale nimmt dubiose Angebote zu Corona ins Visier

Aktuell steht bei der Behörde die Corona-Pandemie im Fokus der Arbeit. Doch auch in vielen anderen Bereichen sorgt sie für einen hohen Verbraucherschutz in Deutschland.

Die Wettbewerbszentrale geht gegen unlauteren Wettbewerb vor Foto: dpa
Die Wettbewerbszentrale geht gegen unlauteren Wettbewerb vor Foto: dpa

Die Wettbewerbszentrale warnt vor irreführender Werbung für Gesundheitsprodukte, die Verbrauchern Schutz vor dem Coronavirus versprechen. „In den letzten Tagen und Wochen sehen wir leider einige Anbieter, die mit Bezug auf die Coronakrise werben und hierbei klar gegen geltendes Recht verstoßen“, sagte Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Behörde, am Donnerstag im Zuge der Veröffentlichung des Jahresberichts.

Mit vollmundigen Aussagen wie „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!“, „Lutschpastillen gegen Viren“ und „Bewährte praktische Tipps und Mittel gegen Viren, die auch funktionieren“ würden Verbraucher bewusst irregeführt und ihre Verunsicherung werde ausgenutzt, so die Wettbewerbsbehörde in Bad Homburg. Gerade bei Gesundheit und Lebensmitteln gälten aber strikte Regeln. Krankheitsbezogene Aussagen seien in der Werbung für Lebensmittel verboten.

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Auch wenn die Corona-Pandemie derzeit im Fokus steht: Die Wettbewerbszentrale geht als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft auch in vielen anderen Fällen gegen unlauteren Wettbewerb vor – und trägt damit auch zu einem hohen Verbraucherschutz in Deutschland bei.

In dieser Woche hat sie allerdings angekündigt, angesichts der massiven Einschnitte für Unternehmen durch die Coronakrise momentan Rechtsverstöße im Wettbewerb mit Augenmaß zu verfolgen und Abmahnungen nur in notwendigen Fällen auszusprechen.

Reduzierte Fallzahlen zu Widerrufsrecht und -belehrung

Im Jahr 2019 hat die Wettbewerbszentrale, die von Unternehmen sowie Kammern und Verbänden der Wirtschaft getragen wird, unterdessen knapp 10.000 Anfragen und Beschwerden erhalten. In fast 2200 Fällen ist sie mit förmlichen Untersagungsverfahren gegen Wettbewerbsverstöße eingeschritten. Über 500 Streitigkeiten waren vor Gericht anhängig.

Etwa die Hälfte der von der Behörde bearbeiteten Fälle betraf irreführende oder intransparente Werbung sowie Verstöße gegen Informationspflichten. Irreführende Werbung beanstandete die Wettbewerbszentrale bei Unternehmen aus vielen Branchen – etwa bei Möbelhändlern, in der Telekommunikation sowie der Energie- und Versorgungswirtschaft.

Positiv für Verbraucher ist allerdings, dass sich die Fallzahlen zu Fragen der Information über das Widerrufsrecht oder der Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschlüssen reduziert hätten. Einen Grund sieht die Wettbewerbszentrale darin, dass in Musterverfahren zuvor offene Rechtsfragen geklärt worden seien.

Bei mehr als einem Drittel der bearbeiteten Fälle ging es zudem um Verstöße gegen Marktverhaltensregeln. Dabei handelte es sich unter anderem um verbotene Werbemaßnahmen im Heilmittelwerbebereich.

Ein noch laufendes Gerichtsverfahren, das die Wettbewerbszentrale im Herbst 2019 eingeleitet hat, beschäftigt sich beispielsweise mit der Werbung zur „Krankschreibung ohne Arztbesuch“. Beim Start-up AU-schein.de können Verbraucher online eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestellen, ohne dass zuvor Kontakt mit einem Arzt bestanden hat. Die Institution sieht hierin einen Verstoß gegen das Fernbehandlungsverbot.

Verstöße gegen SEPA-Verordnung

Aus dem Finanzbereich kamen Verstöße gegen die SEPA-Verordnung und Fälle unzulässiger Zahlungsentgelte hinzu. Laut der SEPA-Verordnung müssen Unternehmen, die Lastschriften zum Einzug von Forderungen anbieten und verwenden, es ihren Kunden ermöglichen, den Einzug aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchführen zu lassen.

Allerdings gibt es der Wettbewerbszentrale zufolge immer wieder Beschwerden von Verbrauchern gegen Anbieter von Beförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr. Gemäß der zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 dürfen Händler von Kunden, die die gängigen Zahlungsmöglichkeiten nutzen, kein Zusatzentgelt verlangen.

In einem Rechtsstreit mit dem Verkehrsunternehmen Flix Mobility, den die Wettbewerbszentrale nun vom Bundesgerichtshof (BGH) klären lassen will, soll Klarheit darüber geschaffen werden, ob dies auch für die Bezahlmethoden Sofortüberweisung und Paypal gilt.

Darüber hinaus hat die Behörde im vergangenen Jahr gegen diverse Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen Verfahren bis vor den BGH oder Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebracht, die künftig auch bei Verbrauchern für mehr Rechtssicherheit sorgen.

In der Öffentlichkeit hatten unter anderem die BGH-Urteile viel Aufmerksamkeit bekommen, laut denen Apotheken den Kunden beim Einlösen eines Rezepts für rezeptpflichte Arzneimittel keinen Brötchen-Gutschein und auch keinen Ein-Euro-Gutschein mitgeben dürfen. Die Werbegaben verstoßen gegen Preisbindungspflichten.

Mit Material von dpa.