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Verbraucher müssen sperrige Produkte nicht unbedingt zurücksenden

Kunden müssen sperrige oder schwer zu transportierende Produkte bei Mängeln nicht unbedingt zurücksenden. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshof lässt aber Hintertüren offen.

Verbraucher müssen mangelhafte Ware, die besonders schwer, sperrig oder zerbrechlich ist, nicht unbedingt an den Verkäufer zurücksenden. Birgt die Organisation des Transports erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer, müsste sich der Verkäufer darum kümmern. Ergreift dieser keine angemessene Maßnahme, um den vertragsgemäßen Zustand des Produkts herzustellen und teilt dem Verbraucher auch keinen Ort mit, an dem er dies tun will, könne der Käufer nach einer angemessenen Frist eine Vertragsauflösung verlangen.

Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Az. C-52/18). Für Käufer birgt das Urteil aber eine gewisse Rechtsunsicherheit: Letztendlich komme es auf das Produkt und den Einzelfall an, so die Richter.

Hintergrund des Urteils war eine Klage aus Deutschland. Im Sommer 2015 hatte ein Verbraucher bei einer Firma aus Norderstedt telefonisch ein Partyzelt gekauft, das fünf mal sechs Meter groß ist. Da das gelieferte Zelt nach Meinung des Käufers Mängel aufwies, verlangte er die Beseitigung des Schadens oder die Lieferung eines neuen Zeltes - ohne das Zelt zurückzusenden oder dies auch nur anzubieten. Die Herstellerfirma ging darauf allerdings nicht ein und bestritt die Mängel.

Sie wies auch nicht darauf hin, dass das Zelt an den Geschäftssitz zu transportieren sei und bot auch keinen Vorschuss auf die Transportkosten an. Im Vertrag war kein Ort für eine eventuelle Beseitigung von Mängeln vorgesehen. Der Käufer erklärte unter diesen Umständen den Rücktritt vom Vertrag. Der Mann verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und wollte dann das Zelt zurückgeben. Da der Hersteller nicht zahlte, klagte der Verbraucher beim Amtsgericht Norderstedt.

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Das Amtsgericht Norderstedt hatte das Verfahren an die obersten Richter der Europäischen Union verwiesen. Dabei ging es um die Frage, wie bestehendes EU-Recht und die deutsche Umsetzung dessen auszulegen seien. Die Richter am Amtsgericht meinten auf der einen Seite, dass der Verbraucher der deutschen Rechtsprechung zufolge verpflichtet sei, dem Verkäufer die Ware zurückzuschicken. Auf der anderen Seite zweifelten sie jedoch an der Vereinbarkeit mit der europäischen Richtlinie in Bezug auf die erheblichen Unannehmlichkeiten für den Kunden bei der Organisation des Transports der Ware. Daher wollten sie wissen, an welchem Ort und unter welchen Bedingungen ein Verbraucher per Telefon oder im Internet gekaufte Ware, die sich als mangelhaft herausstellt, zurückgeben kann beziehungsweise diese repariert werden kann.

Der EuGH ließ nun aber einige Details offen. Letztlich sei es Sache der Mitgliedstaaten, den Ort zu bestimmen, an dem Waren zurückgegeben oder ausgebessert werden müssten. Dabei komme es auf den Einzelfall und das jeweilige Produkt an. Wenn dieses sehr schwer, groß oder zerbrechlich sei, müsste sich eher der Verkäufer um die Abholung kümmern. Denn die Beförderung der Ware an den Geschäftssitz des Verkäufers würde dann eine erhebliche Unannehmlichkeit für den Verbraucher darstellen.

Wenn dem Kunden die Rücksendung zuzumuten sei - etwa bei kompakten Verbrauchsgütern, dürfte er dadurch nicht zusätzlich zur Kasse gebeten werden. Allerdings sei es in Ordnung, wenn er die Transportkosten vorstrecken müsse. Die Belastung dürfte für den Verbraucher aber nicht so hoch sein, dass diese ihn von vornherein davon abhalten könnte, seine Rechte geltend zu machen.

Komme der Verkäufer seinen Pflichten nicht nach, könne der Kunde den Kaufvertrag auflösen und sein Geld zurückfordern, hieß es von den Luxemburger Richtern weiter. Die nationalen Gerichte müssten dann wiederum darüber wachen, dass Kunden zu ihrem Recht kämen.

Dass es aber auf den jeweiligen Fall ankommt, hatte schon Generalanwalt Nils Wahl in seinen Schlussanträgen im Januar angedeutet. Er hatte die Ansicht vertreten, dass das nationale Gericht bei der Bestimmung des Ortes, an dem ein Verbraucher ein gekauftes Verbrauchsgut einem Unternehmer zur Ermöglichung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bereitstellen müsse, alle relevanten Umstände des jeweiligen Falls berücksichtigen müsse.

Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung müsse unentgeltlich, innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen. Dabei seien die Art des Verbrauchsguts sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen.