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Mehr sanieren, weniger abwickeln – das sind die Pläne des Justizministeriums für klamme Unternehmen

Bundesjustizministerin Lambrecht legt den Entwurf für ein modernes Sanierungsrecht vor. Davon sollen auch Firmen profitieren, die unter den Folgen der Coronakrise leiden.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) will eine flexiblere Sanierung von Unternehmen ermöglichen. Davon sollen auch Firmen profitieren, die unter den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie leiden, obwohl sie weiterhin über ein überzeugendes Geschäftsmodell verfügen.

„Unternehmen, die ihren Gläubigerinnen und Gläubigern eine realistische Sanierungsperspektive aufzeigen können, sollen ihr Sanierungskonzept auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchsetzen können“, erklärte Lambrecht. Dazu genüge es, eine Mehrheit der Gläubiger von dem Konzept zu überzeugen. Insolvenzen würden somit abgewendet.

Vom CDU-Wirtschaftsrat kam Unterstützung für Lambrechts Vorschlag. „Angesichts der drohenden Insolvenzwelle und dem Wegfall von tausenden Arbeitsplätzen darf keine weitere Zeit verlorengehen, das Gesetz muss schnellstmöglich verabschiedet werden, spätestens bis zum Jahresende“, forderte Generalsekretär Wolfgang Steiger. „Durch eine zügige Umsetzung kann sichergestellt werden, dass Unternehmen trotz Corona-bedingter Überschuldung mit Einverständnis ihrer Gläubiger die Chance auf eine Sanierung haben.“

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In der Coronakrise sind viele Unternehmen in Schieflage geraten. Experten warnen, dass die deutsche Wirtschaft vor einer Pleitewelle steht. Bislang verhindern staatliche Hilfsprogramme und Änderungen im Insolvenzrecht noch viele Firmenpleiten. Doch sobald überschuldete Unternehmen zum Jahreswechsel wieder der Insolvenzantragspflicht unterliegen, könnte sich das drastisch ändern.

Hier soll nun die Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts greifen. Der 247 Seiten starke Referentenentwurf von Lambrecht umfasst auch ein Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Es sieht vor, dass Unternehmen künftig einen Sanierungsplan in Abstimmung mit den Gläubigern erstellen können.

Wenn einzelne Gläubiger den Plan per Zwangsvollstreckung durchkreuzen wollen, kann das auf dem Wege eines Moratoriums ausgesetzt werden – zunächst für eine Dauer von drei Monaten. Auf diese Weise will die Bundesjustizministerin die Lücke schließen, die derzeit klafft zwischen der freien Sanierung von Unternehmen, für die ein Konsens aller Beteiligten nötig ist, und der streng geregelten Sanierung im Insolvenzverfahren.

Der Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) bezeichnete das Präventivverfahren, das Unternehmen eine Möglichkeit zur Sanierung außerhalb der Insolvenz biete, als „Herzstück“ der Reform. „Es wird vor dem aktuellen Hintergrund auch daran gemessen werden, wie gut es mit Covid-19-Unternehmenskrisen umgehen kann“, sagte VID-Chef Christoph Niering.

Lucas Flöther, Sprecher des Gravenbrucher Kreises, in dem Deutschlands führende Insolvenzverwalter und Restrukturierungsexperten zusammengeschlossen sind, sprach von einer „konsequenten Fortentwicklung des weltweit anerkannten deutschen Sanierungs- und Insolvenzrechts“. Im Kern gesunde Unternehmen könnten sich sanieren – ohne sich mit dem Makel eines Insolvenzverfahrens belasten zu müssen. Flöther stellte zugleich klar, dass für Unternehmen ohne tragfähiges Geschäftsmodell eine solche Sanierung nicht infrage komme.

Der Referentenentwurf war zuletzt von Politikern und Sanierungsexperten vehement eingefordert worden. Denn dass neue Sanierungsinstrumente geschaffen werden müssen, stand schon vor der Coronakrise fest: Bereits im Juli 2019 war die EU-Richtlinie über „Präventive Restrukturierungsrahmen“ in Kraft getreten. Sie soll es kriselnden Unternehmen in der EU ermöglichen, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Restrukturierung durchzuführen.

Deutschland hätte zwar Zeit bis Juli 2021 gehabt, um die EU-Vorschriften in nationales Recht zu gießen. Zuletzt mehrten sich jedoch die Stimmen, die angesichts der Coronakrise eine rasche Umsetzung forderten. Würden die neuen Regelungen nun wie geplant am 1. Januar 2021 in Kraft treten, könnten sie für krisengeschüttelte Unternehmen einen sinnvollen Übergang bieten: von den Corona-Schutzmaßnahmen hin zur Möglichkeit einer außergerichtlichen Restrukturierung.

Konkret wäre für das Verfahren kein komplizierter Antrag erforderlich. Der Beginn der „Restrukturierungssache“ würde dem Gericht lediglich angezeigt. In bestimmten Fällen kann ein Restrukturierungsbeauftragter oder ein Sanierungsmoderator berufen werden.

Vereinfachtes Verfahren

Es fehle im geltenden Recht an den Grundlagen für die Umsetzung von Sanierungen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens, heißt es in dem Entwurf, der nun in die Ressortabstimmung geht. Zwar ließen sich Sanierungen oftmals durch außergerichtliche Verhandlungen bewerkstelligen. „Sanierungsvorhaben können aber am Widerstand einzelner Beteiligter scheitern, wenn diese darauf beharren, ihre Rechte uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf die verfolgte Sanierungslösung geltend zu machen“, heißt es weiter.

In der Vergangenheit hatten sogenannte Akkordstörer häufig Abstimmungen blockiert und damit Sanierungspläne torpediert. In der Folge mussten Firmen dann eine Insolvenz anmelden. Betroffene Unternehmen bekämen nun „die Möglichkeit an die Hand, belastende Verträge zu beenden“, sagte Justizministerin Lambrecht.

Künftig könnte mit einer Mehrheit von Gläubigern nun darüber entschieden werden, einer Restrukturierung zuzustimmen – auch gegen den Willen einer Minderheit. Für die Zustimmung sind demnach 75 Prozent der einbezogenen Gläubiger erforderlich. In Forderungen der Arbeitnehmer einschließlich der betrieblichen Altersversorgung kann allerdings nicht eingegriffen werden. Damit konzentriert sich ein Restrukturierungsverfahren im Wesentlichen auf alle Finanzverbindlichkeiten.

Tatsächlich ist bereits absehbar, dass viele Unternehmen die neuen Sanierungsinstrumente brauchen werden. Im März hatte Lambrecht angesichts der aufziehenden Pandemie die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt. Diese Regelung gilt für überschuldete Firmen noch bis zum Jahresende. Dass sich nun etwas aufstaut und auch „Zombie-Unternehmen“ geschaffen werden, die nur noch auf Pump leben, darauf weisen Daten des Statistischen Bundesamtes hin. Denn trotz der Coronakrise nahm die Zahl der Firmenpleiten in Deutschland zuletzt weiter ab. Im August 2020 sank die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren im Vergleich zum August 2019 um 38,9 Prozent.

Weitere Erleichterungen geplant

Lambrecht plant zudem weitere Erleichterungen für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen. So soll die Antragsfrist für Firmenpleiten künftig sechs Wochen betragen und nicht mehr drei. Für die Überschuldungsprüfung soll ein gelockerter Maßstab gelten, der auch auf die „derzeitigen Prognoseunsicherheiten“ reagiert. „Die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit werden stärker voneinander abgegrenzt“, heißt es im Entwurf. Der Überschuldungsprüfung wird demnach zukünftig ein Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde liegen. Die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit würde dann in einem zweijährigen Prognosezeitraum erfolgen.

Die Bundesjustizministerin will außerdem das schon seit 2012 geltende „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) reformieren. Diese Regelungen sind jedoch Teil des Insolvenzrechts. Betroffen ist hier die Eigenverwaltung, bei der künftig sichergestellt werden soll, dass der Verzicht auf Bestellung eines Insolvenzverwalters „grundsätzlich nur gut und solide vorbereiteten Vorhaben vorbehalten bleibt“.

Kritik am Entwurf kam vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW): Die Sanierungsinstrumente würden nur solchen Unternehmen offenstehen, die bereits drohend zahlungsunfähig sind. „Die Sanierungschancen sind dann bereits eingeschränkt“, rügte IDW-Vorstand Klaus-Peter Naumann.

Lob kam aus der Sanierungspraxis: Es sei zu befürchten gewesen, dass der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie sehr eng fassen werde, als eine Art „Insolvenzverfahren light“, sagte der Vorsitzende des Fachverbands Sanierungs- und Insolvenzberatung im Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU), Burkhard Jung.

Nun plane Lambrecht jedoch – offensichtlich unter dem Eindruck der Corona-Krise – „ein wirklich neuartiges, innovatives Sanierungsinstrument“, mit dem sich Unternehmen „ganz ohne das Stigma eines Insolvenzverfahrens“ sanieren könnten. Bei der Bewältigung der Corona-Folgen könne das Verfahren „eine Schlüsselfunktion übernehmen“, meint Jung. Wo dies „wirtschaftlich machbar und vertretbar“ sei, sollten Unternehmen auf die Neuerungen warten.

Der Gesetzgeber habe „einen großen Wurf“ und ein „in sich stimmiges Konzept“ vorgelegt, lobte auch Leo Plank, Restrukturierungsexperte der Kanzlei Kirkland & Ellis. Deutschland mache sich fit für die moderne Bewältigung von Zombie-Unternehmen. Gangbare und wertvolle Unternehmen könnten finanziell restrukturiert werden ohne die Ineffizienzen des Insolvenzverfahrens.

Mehr: Um den Aufschwung zu schaffen, braucht Deutschland eine kluge Wirtschaftspolitik