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Kein Steuerabzug auf Bonuszahlungen der Krankenkasse

Wenn gesetzlich Versicherte mit Prämien für gesundheitsfördernde Aktivitäten belohnt werden, hat das keine steuerlichen Folgen – doch der Bundesfinanzhof muss noch zustimmen.

Zahlreiche gesetzliche Krankenkassen (GKV) belohnen gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Mitglieder mit Bonuszahlungen. Die unterschiedlich hohen Geldprämien sollen die Versicherten dazu animieren, beispielsweise Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen oder sich sportlich zu betätigen. Die Frage dabei: Wie wirkt sich ein solcher Bonus steuerlich aus?

Ziel der gesetzlichen Krankenkassen ist es, langfristig die Gesundheit der Versicherten zu erhalten. Wenn das gelingt, können sie ihre Ausgaben auf Dauer stabil halten oder gar reduzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen möglichst viele Mitglieder aktiv am Erhalt ihrer Gesundheit mitwirken.

Einen Ansporn dazu bieten seit einiger Zeit die verschiedenen Bonussysteme. Für bestimmte Aktivitäten zahlen Krankenkassen eine Geldprämie. Das können zusätzliche Untersuchungen zur Früherkennung schwerer Erkrankungen sein oder auch Rückenkurse und die Raucherentwöhnung.

Bonuszahlungen versus Basiskrankenversicherungsschutz

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Anders ist es beim Basiskrankenversicherungsschutz. Dieser umfasst die gesamten medizinischen und pflegerischen Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen werden. Sie sind mit dem Krankenkassenbeitrag abgedeckt und stehen jedem Mitglied zu – und zwar unabhängig von einer mehr oder weniger gesunden Lebensweise. Die Kosten für diesen Basisschutz zählen zu den Vorsorgeaufwendungen. Im Rahmen der Steuererklärung können sie als Sonderausgaben abgesetzt werden und senken die Steuerlast.

Denkbar wäre nun, dass Geldprämien der gesetzlichen Krankenkassen diesen Sonderausgabenabzug mindern. Dies könnten sie aber nur dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Basisversicherungsschutz bestehen würde. Diesen konnte das Sächsische Finanzgericht in einem aktuellen Fall jedoch nicht erkennen.

Es widersprach damit einem Finanzamt, das die Geldprämie eines Steuerzahlers als Beitragsrückerstattung gewertet hatte. Dabei lagen die gezahlten Aufwendungen des Krankenkassenmitglieds sogar über dem von der Kasse gezahlten Bonus. Einen Kostenbeleg für die Ausgaben hatte die Kasse allerdings nicht von dem Versicherten verlangt.

Das letzte Wort ist in diesem Fall aber noch nicht gesprochen. Das Finanzgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen. Diese wurde auch bereits eingelegt und läuft beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen X R 16/18.

Praxis-Tipp:

Erhalten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse eine Bonuszahlung, sollten sie prüfen, für was diese konkret gewährt wird. Werden damit Aufwendungen belohnt, die für allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen anfallen, stehen sie grundsätzlich nicht in Zusammenhang mit dem Basisversicherungsschutz. Gesondert belegt werden müssen die Zahlungen nicht. Dies gilt besonders dann, wenn die Ausgaben des Mitglieds höher waren als die Prämie.

In allen Fällen, in denen das Finanzamt dennoch den Sonderausgabenabzug um die von der gesetzlichen Krankenversicherung geleisteten Bonuszahlungen kürzt, sollten Steuerpflichtige Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Verweisen sollten sie dabei auf das Revisionsverfahren, das beim BFH zurzeit anhängig ist. Die Abgabenordnung sieht vor, dass gleichgelagerte Fälle bis zur endgültigen Entscheidung des BFH ruhen.

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