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Forscher zu Mercedes-Debatte: Vereinfachte Kurzarbeitregeln beenden

STUTTGART (dpa-AFX) -In der Diskussion um Kurzarbeit beim Autobauer Mercedes DE0007100000 plädiert der Arbeitsmarktforscher Enzo Weber für ein Ende des vereinfachten Zugangs zu dem Instrument. "Die Sonderregeln für Kurzarbeit laufen noch bis Mitte des Jahres. Und wenn jetzt nicht wider Erwarten die Energiekrise nochmal richtig zupackt, reicht das dann auch", sagte der Wissenschaftler am Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Deutschen Presse-Agentur. In tiefen Krisen, wenn die Ausfälle groß sind, wirkten solche Sonderregeln gut. "Außerhalb solcher Zeiten sollte man die Finger davon lassen."

Weber sprach damit den vom Bundesarbeitsministerium bis Ende Juni verlängerten vereinfachten Zugang zur Kurzarbeit wegen der Energiepreiskrise an. Dabei wurde etwa der nötige Anteil von Beschäftigten, die von einem Arbeitsausfall betroffen sind, von einem Drittel auf zehn Prozent abgesenkt. Ähnlich wie Weber hatte sich auch der FDP-Abgeordnete Carl-Julius Cronenberg in der "FAZ" geäußert. Eine Ministeriumssprecherin wollte den Vorschlag nicht kommentieren.

Mercedes hatte zuletzt angekündigt, für sein Werk in Bremen und am Stammwerk in Untertürkheim für insgesamt mehrere Hundert Mitarbeiter Kurzarbeit wegen Lieferschwierigkeiten anzumelden. Kurz zuvor hatten die Stuttgarter ein Konzernergebnis von 14,8 Milliarden Euro für 2022 verkündet. Diese Konstellation war auch auf Kritik gestoßen.

Dieser Fall stoße "ein bisschen merkwürdig auf", sagte auch Weber. Die Anforderungen für Kurzarbeitergeld stellten aber nicht auf die Gewinnsituation ab. Auch während Corona sei die Unterstützung in Unternehmen in der Gewinnzone geflossen. Man müsse Augenmaß walten lassen. Die Lieferschwierigkeiten seien gerade dabei, sich zu entspannen. "Das wird kein typischer Fall sein." Es lohne sich daher nicht, deswegen "in die Regulierungskiste zu greifen". Bei Kurzarbeitergeld handle es sich auch nicht um Steuergeld, sondern um Beitragsgeld des Unternehmens und der betroffenen Arbeitnehmer und somit einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung.