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Arbeitslosengeld: Was Ihnen zusteht und wie Sie es bekommen

Nürnberg/Berlin (dpa/tmn) - Wer eingezahlt hat, bekommt auch etwas heraus. So lautet das Grundprinzip für das Arbeitslosengeld (ALG). Darum steht all jenen, die lange genug in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, im Falle eines Jobverlusts auch Arbeitslosengeld zu. Doch wer ist bezugsberechtigt, wie viel Geld gibt es und wo muss das Arbeitslosengeld überhaupt beantragt werden? Wir klären die wichtigsten Fragen.

Einen Anspruch hat, wer in den vergangenen 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit insgesamt mindestens 12 Monate lang Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern führt der Arbeitgeber die Beiträge direkt ab, weil sie pflichtversichert sind. Selbstständige müssen sich, um einen Anspruch geltend machen zu können, hingegen freiwillig versichern und entsprechend einzahlen.

Und dann gibt es noch Sonderfälle: Denn auch die Kindeserziehung bis zum dritten Lebensjahr des Kindes zählt als sogenannte Anwartschaftszeit und kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld rechtfertigen. Gleiches gilt für Menschen, die einen freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst geleistet oder jene, die Krankengeld bezogen haben.

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Eine Ausnahme gilt zudem für überwiegend befristete Angestellte: Ihnen genügt unter Umständen auch eine Versicherungszeit von nur 6 Monaten in den vergangenen 30 Monaten für einen Arbeitslosengeld-Anspruch. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Beschäftigungen im Voraus auf höchstens 14 Wochen befristet waren und das Entgelt einen gewissen Wert nicht überstiegen hat.

Weil das individuell berechnet wird und von verschiedenen Faktoren abhängt, ist es sinnvoll, den ALG-Rechner der Bundesagentur für Arbeit zu nutzen. Nach Eingabe einiger weniger Daten spuckt dieser einen groben Richtwert zur Höhe des erwartbaren Arbeitslosengelds aus.

Agentur für Arbeit (Bild: Christian Charisius/dpa)
Agentur für Arbeit (Bild: Christian Charisius/dpa) (Christian Charisius/dpa)

Ein Beispiel: Ein Single mit Steuerklasse I und einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 2000 Euro erhält rund 884 Euro ALG pro Monat. «In der Regel kommt man auf etwa 60 oder 67 Prozent seines vorherigen Nettoentgelts», sagt Susanne Eikemeier von der Bundesagentur für Arbeit. 60 Prozent sind es für Kinderlose, 67 für Menschen mit Kindern.

Zwei Dinge sind dafür entscheidend: Erstens, wie lange man sozialversicherungspflichtig eingezahlt hat. Und zweitens, wie alt man ist, wenn man arbeitslos wird. Als Faustformel gilt: Die Anzahl der Einzahlungsmonate geteilt durch zwei ergibt die Anzahl der Bezugsmonate.

«Im Normalfall haben unter 50-Jährige zwölf Monate Anspruch auf ALG I, vorausgesetzt, sie haben mindestens 24 Monate eingezahlt», sagt BA-Sprecherin Eikemeier. Bei älteren Arbeitslosen kann die Anspruchsdauer schrittweise auf bis zu 24 Monate steigen.

Das ist eine Art Strafe, die die Agentur für Arbeit verhängen kann, wenn Menschen ihre Arbeitslosigkeit etwa selbst herbeigeführt haben oder sich zu spät arbeitssuchend melden. In der Sperrzeit, die bis zu 12 Wochen andauern kann, bekommen grundsätzlich Anspruchsberechtigte keine Leistungen.

Ein Beispiel: «Wenn man selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag abschließt, ohne wichtigen Grund», erläutert Miruna Xenocrat, Fachanwältin für Arbeitsrecht von der Arbeitnehmerhilfe. «Ein wichtiger Grund wäre zum Beispiel der Umzug zu einem Lebenspartner oder ein Job, der krank macht, und zwar genau bei diesem Arbeitgeber.» Eine Eigenkündigung zieht normalerweise eine zwölfwöchige Sperrfrist nach sich.

Auch eine fristlose Kündigung wegen eindeutigen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers kann Grund für eine Sperrfrist sein. Oder die Ablehnung eines Jobs während des ALG-Bezugs, auf den man sich vorher beworben hatte.

Das Arbeitslosengeld ist bereits ein Nettobetrag, darum gehen keine Abgaben ab. Denn die Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge etwa hat die Arbeitsagentur bereits abgeführt. Allerdings ist zu beachten, dass das ALG zu den sogenannten Lohnersatzleistungen gehört und damit eine Einkommensteuererklärung verpflichtend ist.

Das ALG ist zwar steuerfrei, aber es wird zur Berechnung des Steuersatzes erfasst und kann diesen erhöhen. Deshalb müssen in der Steuererklärung alle Lohnersatzleistungen angegeben werden, teilt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe auf ihrer Webseite mit.

Der erste Schritt: «Wenn Sie wissen, dass Sie arbeitslos werden, müssen Sie sich mindestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei Ihrer Arbeitsagentur arbeitssuchend melden», sagt Susanne Eikemeier. Wer es kurzfristiger erfährt, muss sich innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden melden.

Tipp: Melden Sie sich online arbeitssuchend. Es geht auch per Telefon unter 0800 4 55 55 00 oder schriftlich - eine simple Mail reicht. Auf jeden Fall gilt: «Wer sich verspätet oder unwirksam arbeitssuchend meldet, riskiert eine Sperrfrist von in der Regel einer Woche», sagt die BA-Sprecherin.

Schritt zwei: Arbeitssuchende können sich frühestens drei Monate vor Beginn und müssen sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Seit 2022 ist auch das online möglich, man kann aber auch weiterhin selbst vor Ort erscheinen. Die jeweils zuständige Arbeitsagentur finden Betroffene im Netz - in der Dienststellensuche der Bundesagentur für Arbeit.

Für die Online-Meldungen ist jeweils ein Identifikationsnachweis erforderlich, etwa der Personalausweis mit Online-Funktion. Wer sich online arbeitslos meldet, kann auch gleich einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch buchen.

Drittens: Sie füllen einen Antrag auf Arbeitslosengeld aus. Auch das geht online. Oder Sie ordern den schriftlichen Antrag per Telefon. «Ich empfehle, den Antrag so schnell wie möglich zu stellen, also sobald Sie sich arbeitslos gemeldet haben», sagt Anwältin Xenocrat. «Am besten online, dann geht die Bearbeitung schneller.»

Beim persönlichen Gespräch mit einem Berater oder einer Beraterin der Bundesagentur wird ein individueller Fahrplan festgelegt – eine Eingliederungsvereinbarung. «Zu allem, was dort vereinbart wird, ist die arbeitslose Person verpflichtet», sagt Susanne Eikemeier. «Sie muss zu Terminen in die Arbeitsagentur kommen und ist dazu verpflichtet, selbst alles dafür zu tun, damit die Arbeitslosigkeit beendet werden kann.» Das kann etwa durch die Aufnahme einer Weiterbildung oder das Schreiben von Bewerbungen geschehen.

Anwältin Xenocrat rät dazu, gut vorbereitet ins Gespräch zu gehen. Wer etwa angibt, nur in Teilzeit arbeiten zu können, dem könnte das ALG gekürzt werden. Besser ist eine Bereitschaft zur Vollzeitarbeit. Eltern von kleinen Kindern sollten eine Betreuungsmöglichkeit haben. «Wer keine Betreuung gewährleisten kann, ist möglicherweise nicht vermittelbar», sagt die Arbeitsrechtlerin.

Sie rät außerdem, sich jedes Gespräch mit der Agentur für Arbeit zu notieren. «Auch wenn Sie anrufen wegen einer Auskunft: Fragen Sie nach dem Namen des Sachbearbeiters oder der Sachbearbeiterin und notieren Sie sich Uhrzeit und Inhalt des Gesprächs. So haben Sie alles schwarz auf weiß.»