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Ebay und Amazon müssen mit Steuerfahndung kooperieren

Private Anbieter müssen womöglich Steuern bezahlen

Wer bei Ebay oder Amazon Waren verkauft, muss damit rechnen, dass das Finanzamt davon Wind bekommt und möglicherweise Steuern erhebt. Einem BFH-Urteil zufolge müssen die Internet-Anbieter mit den Steuerbehörden zusammenarbeiten. (AFP-Archivbild)

Internethandel-Plattformen müssen mit der deutschen Steuerfahndung grundsätzlich zusammenarbeiten und Auskunft über die Umsätze und Kontaktdaten ihrer Händler geben.

Eine deutsche Tochtergesellschaft könne sich nicht auf Geheimhaltung der Daten berufen, die sie mit dem Mutterhaus in Luxemburg vereinbart habe, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil. Betroffen sind von dem Urteil professionelle Händler und Privatpersonen die auf Plattformen wie Ebay oder Amazon Marketplace Waren anbieten.

Im umstrittenen Fall wollte die Steuerfahndung von einer Plattform erfahren, welche ihrer Nutzer einen Umsatz von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erzielt hatten. Dabei sollte das Unternehmen Name und Anschrift der Händler ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden, weil ab einem Umsatz von mehr als 17.500 Euro pro Jahr Umsatzsteuer zu zahlen ist.

Das deutsche Tochterunternehmen verweigerte diese Auskunft und verwies auf die vereinbarte Geheimhaltung mit dem Mutterhaus in Luxemburg. Zu Unrecht, wie der BFH entschied. Nun muss die Vorinstanz prüfen, ob die deutsche Firma Zugriff auf die in Luxemburg gespeicherten Daten hat.