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Zwangsgutscheine können bald ausgezahlt werden

Düsseldorf (dpa/tmn) - Egal ob Konzert, Theateraufführung oder Sportveranstaltung: Der Corona-Pandemie sind viele Veranstaltungen zum Opfer gefallen. Betroffene Besucherinnen und Besucher bekamen oft kein Geld zurück, sondern stattdessen einen Gutschein.

Die gute Nachricht: Wer einen solchen Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 noch nicht eingelöst hat, kann sich den Betrag zu Beginn des neuen Jahres in vielen Fällen auszahlen lassen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Zeitpunkt des Ticketkaufs ist entscheidend

Entscheidend dafür ist, wann das Ticket gekauft wurde. Denn die sogenannte Gutscheinlösung gilt seit 20. Mai 2020 rückwirkend für Eintrittskarten, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Der Veranstaltungstermin ist unerheblich.

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Betroffen sind Tickets für Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe. Aber auch Eintrittskarten für Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder sowie Abos für Sportstudios oder Dauerkarten für Stadien zählen dazu.

Bei Karten, die nach dem 8. März 2020 gekauft wurden, können sich Kundinnen und Kunden nach Ansicht der Verbraucherschützer den Ticketpreis erstatten lassen, wenn das Event ausgefallen ist.

Ab Januar kann Geld gefordert werden

Wer einen Gutschein bekommen hat, kann diesen beim jeweiligen Veranstalter für dessen Angebote nutzen. Wurde der Gutschein bis Ende des Jahres nicht eingelöst, kann ab dem 01. Januar 2022 die Auszahlung des Betrages verlangt werden. Wer das nicht will, kann den Gutschein auch weiterhin zur Zahlung von Tickets einsetzen.

Grundsätzlich gilt: Die Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen verjähren innerhalb von drei Jahren. Bei Events, die im Jahr 2020 wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurden, können Ansprüche also bis zum 31. Dezember 2023 geltend gemacht werden, erklärt die Verbraucherzentrale. Bei Veranstaltungen, die 2021 nicht stattfinden konnten oder werden, läuft die Verjährungsfrist noch bis zum 31. Dezember 2024.