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Zugewinngemeinschaft heißt nicht Halbe-Halbe

Close-up Of A Person's Hand Holding Stack Of Coins
Was bedeutet eigentlich Zugewinngemeinschaft? (Foto: Getty Images)

Wenn zwei Menschen heiraten und keinen Ehevertrag abschließen, leben sie fortan im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet aber entgegen der landläufigen Meinung nicht, dass nun jedem Ehegatten die Hälfte des Familienvermögens gehört. Während der Ehe bleibt nämlich jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens. Erst im Falle einer Scheidung kommt die Zugewinngemeinschaft zum Tragen. Dann muss derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte seines „Mehrgewinns“ an den anderen Ehegatten zahlen.

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So funktioniert der Zugewinnausgleich

Zugewinn ist die Differenz des Anfangs- und Endvermögens jedes Ehegatten während der Ehe. Es wird also verglichen, wie sich die beiden Vermögen während der Ehe entwickelt haben. Hat ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder eine Schenkung oder Ausstattung seiner Eltern erhalten, wird diese Zuwendung zum Anfangsvermögen gerechnet. Durch die Zurechnung zum Anfangsvermögen wird der Erwerb damit praktisch neutralisiert, da ein höheres Anfangsvermögen einen niedrigeren Zugewinn (= Differenz aus End- und Anfangsvermögen) zur Folge hat.

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Lediglich Erträge, die aus dem geschenkten/geerbten Vermögen erwirtschaftet werden, gehören nicht zum Anfangsvermögen und damit zum Zugewinn. Das Gleiche gilt bei Immobilien. Auch hier fällt letztlich nur eine Wertsteigerung in den Zugewinn.

Ein (vereinfachtes) Beispiel: Die Ehefrau hat zu Beginn der Ehe kein Vermögen, der Mann hat ein Wertpapierdepot im Wert von 100.000 Euro. Die Eheleute trennen Ihre Einkünfte und Anschaffungen während der Ehe strikt. Nach zwei Jahren Ehe erbt die Frau ein Haus im Wert von 200.000 Euro. Nach zehn Jahren wollen sich die beiden scheiden lassen und fragen sich, wie der Zugewinnausgleich aussieht. Das Haus hat mittlerweile einen Wert von 300.000. Das Vermögen der Ehefrau beträgt mit der Immobilie nun 300.000 Euro, der Mann besitzt insgesamt 600.000 Euro. Zum Stichtag – das ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags – berechnet sich der Zugewinnausgleich so:

Zugewinn Ehefrau: 300.000 Euro (Endvermögen) - 200.000 Euro (0 Euro Anfangsvermögen + 200.000 geerbte Immobilie) = 100.000 Euro

Zugewinn Ehemann: 600.000 Euro (Endvermögen) - 100.000 Euro (Anfangsvermögen) = 500.000 Euro

Der Ehemann hat ein Mehr an Zugewinn von 400.000 Euro und muss davon die Hälfte, also 200.000 Euro an die Frau zahlen.

In der Praxis wird das Anfangsvermögen noch auf den Geldwert zum Stichtag des Endvermögens umgerechnet. Ein inflationsbedingter Kaufkraftverlust wird dabei mithilfe einer Indexierung anhand der Verbraucherpreisindizes des Statistischen Bundesamts berücksichtigt.

Erstellen Sie ein gemeinsames Verzeichnis

Um im Falle einer Scheidung nachvollziehen zu können, wie sich das Anfangsvermögen der Ehegatten zusammensetzte, empfiehlt es sich, dass die Ehegatten gemeinsam ein Verzeichnis ihres Anfangsvermögens und der diesem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden Gegenstände erstellen. Vor allem nach einer langen Ehedauer ist es ohne eine solche Aufzeichnung oft schwierig, das Anfangsvermögen noch festzustellen. Gegebenenfalls wird ohne Aufstellung vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt, also kein Anfangsvermögen vorhanden war.

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