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Zugewinnausgleich: Was zählt bei einer Scheidung?

Nach der Trennung beginnt das Rechnen: Wie hoch ist der Zugewinn in der Ehe gewesen? War er bei einer Partei größer, kann ein Ausgleich fällig werden.
Nach der Trennung beginnt das Rechnen: Wie hoch ist der Zugewinn in der Ehe gewesen? War er bei einer Partei größer, kann ein Ausgleich fällig werden.

Bei einer Scheidung geht’s ans Teilen. Ohne Ehevertrag kommt es zu einem Zugewinnausgleich zwischen dem Vermögen von beiden Partnern. Was dabei zu beachten ist.

Berlin (dpa/tmn) - Aus und vorbei. Eine Ehe ist gescheitert, die Scheidung läuft. Paare ohne einen Ehevertrag haben während ihrer Ehe automatisch in einer Zugewinngemeinschaft gelebt. Einer der Partner kann beim Familiengericht einen Antrag auf Zugewinnausgleich stellen.

«Dabei geht es darum, das während der Ehe erworbene Vermögen zu teilen», erläutert die Berliner Fachanwältin für Familienrecht, Eva Becker. Am Vermögenszuwachs während der Ehe sollen beide je zur Hälfte teilhaben. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen bei Heirat und dem Endvermögen bei Scheidung.

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Ausgleich macht nicht immer Sinn

Sind Zugewinne bei beiden Partnern jeweils gleich hoch, gibt es keinen Ausgleich. Ein Beispiel: Beide hatten bei der Heirat bei null angefangen. Während der Ehe haben sie gemeinsam ein Haus erworben, sonstiges Vermögen in nennenswertem Umfang existiert nicht. «Beiden Seiten steht also jeweils die Hälfte des Hauses zu, mehr nicht», sagt Martin Wahlers, Fachanwalt für Familienrecht.

Haben indes beide Eheleute oder einer von ihnen erheblich Vermögen hinzugewonnen, kann sich ein Zugewinnausgleich für einen der Partner rechnen. Indes macht ein Zugewinnausgleich nicht immer Sinn. «Das ist dann der Fall, wenn die Zugewinne sich offensichtlich nicht großartig unterscheiden», so Wahlers. Dabei ist auch an die Kosten zu denken, die für Gutachter, Gericht und Anwälte anfallen können.

Ausgleich ist immer Geldbetrag

Vermögen, das in Frage kommt, können zum Beispiel Aktiendepots, Versicherungen, Schmuck und teure Uhren, wertvolle Kunst und Gemälde oder auch Bankguthaben sein. Wobei ein Partner beim Zugewinnausgleich nur im Ausnahmefall verlangen kann, dass ihm bestimmte Vermögensgegenstände übertragen werden.

«Vielmehr ist der Ausgleichsanspruch grundsätzlich ein Geldbetrag», erklärt Becker, die Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein ist.

Beide Partner listen Vermögen auf

Soll es nun zu einem Zugewinnausgleich kommen, muss es eine Vermögensaufstellung geben. «Dabei listen beide Partner alles, was vorhanden ist, auf», sagt Wahlers. Das Endvermögen ist das Vermögen, das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags des einen an den anderen Ehepartner existiert. «Genau dieser Vermögensstand ist ausschlaggebend», so Wahlers.

Beim Zugewinnausgleich außen vor bleiben Erbschaften und Schenkungen an einen der Partner. Sie werden zum Anfangsvermögen gerechnet. «Sie wirken sich nur dann beim Zugewinn aus, wenn es zu Wertsteigerungen kommt», erläutert Becker.

Und was ist mit Schulden? «Partner haften nicht automatisch gegenüber dem Gläubiger mit», stellt Wahlers klar. Es kommt allein darauf an, wer vertraglich die Schulden zurückzahlen muss. Anders sieht es nur aus, wenn der andere Partner eine Mithaftung übernommen und etwa einen Kreditvertrag mitunterzeichnet hat.

Auch Rentenansprüche spielen eine Rolle

Beim Zugewinnausgleich gibt es aber auch Grenzen. Wer ausgleichspflichtig ist, muss nur den Betrag zahlen, den er oder sie tatsächlich hat. «Er oder sie muss also für den Zugewinnausgleich keine Schulden machen», erklärt Becker.

Ein weiterer Punkt bei einer Scheidung: Die Rentenansprüche. Jene, die beide Partner in der Ehe erworben haben, werden je zur Hälfte geteilt, das ist der sogenannte Versorgungsausgleich. Darin fließen Ansprüche ein für die gesetzliche wie für die private Rentenversicherung sowie für die betriebliche Altersversorgung. Hat eine Ehe weniger als drei Jahre gehalten, entfällt der Versorgungsausgleich. «Es sei denn, einer der Partner verlangt ihn ausdrücklich», so Becker.

Damit es beim Zugewinnausgleich fair und gerecht zugeht, sollten (Ex-)Paare sich Hilfe holen. «Ohne einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt geht das nur in Ausnahmefällen», sagt Wahlers. Allzu lange warten sollten Partner nicht: Drei Jahre nach einer rechtskräftigen Scheidung verjähren Ansprüche auf einen Zugewinnausgleich.