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Zahlung des Rundfunkbeitrags: Behörden dürfen Annahme von Bargeld verweigern

Die hohe Zahl an Beitragspflichtigen und die dadurch entstehenden Kosten könnten eine Beschränkung rechtfertigen, sagt der Europäische Gerichtshof.

Unter bestimmten Umständen können Behörden die Annahme von Bargeld verweigern. Foto: dpa
Unter bestimmten Umständen können Behörden die Annahme von Bargeld verweigern. Foto: dpa

Im Streit um das Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten ihren Behörden erlauben dürfen, die Annahme von Bargeld zu verweigern.

Eine solche Beschränkung kann gerechtfertigt sein, wenn die Barzahlung aufgrund der großen Anzahl an Beitragspflichtigen zu hohen Verwaltungskosten führen kann (Az. C-422/19 und C-423/19). Abschließend muss nun das Bundesverwaltungsgericht über den Fall entscheiden.

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Hintergrund ist ein Streit zweier Bundesbürger, darunter Handelsblatt-Redakteur Norbert Häring (als Privatperson), mit dem Hessischen Rundfunk (HR). Dieser lehnte eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags ab, möglich sind nur Einzugsermächtigung und Überweisung.

Die beiden Bürger klagten gegen die Zahlungsbescheide durch alle Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses stellte im Frühjahr 2019 fest, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der Landesrecht ist, gegen eine höherrangige Bestimmung des Bundesrechts verstoße.

Laut Bundesbankgesetz sind Euro-Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Dies würde bedeuten, dass der Beitragsservice Barzahlungen annehmen müsste. Da das Währungsrecht aber inzwischen ausschließliche Kompetenz des EU-Gesetzgebers ist, schaltete das Bundesverwaltungsgericht den EuGH ein und setzte das Verfahren so lange aus.

Der EuGH urteilte nun, dass die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten weiterhin über die Modalitäten der Begleichung von Geldschulden entscheiden dürfen, sofern es in der Regel möglich ist, mit Bargeld zu zahlen. Ein Mitgliedstaat kann also seine Verwaltung verpflichten, Bargeld anzunehmen oder auch aus einem Grund des öffentlichen Interesses eine Ausnahme von der Verpflichtung vorsehen, sofern die Einschränkung verhältnismäßig ist.

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es, es liege im öffentlichen Interesse, dass keine unangemessen hohen Kosten entstehen. Die Beschränkung der Barzahlung könnte daher aufgrund der sehr großen Zahl der Beitragspflichtigen gerechtfertigt sein.

Zahlungsmöglichkeiten für Menschen ohne Konto

Das bedeutet aber auch, dass andere Zahlungsmöglichkeiten verfügbar sein müssen. Es sei daher Sache des Bundesverwaltungsgerichts, so der EuGH, zu prüfen, ob die Beschränkung beim Einzug des Rundfunkbeitrags verhältnismäßig ist – insbesondere, da „die anderen rechtlichen Zahlungsmittel möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind“.

Häring kommentiert in seinem Blog: „Diese Rechtsprechung stellt das bisherige Verständnis dessen, was die Eigenschaften des gesetzlichen Zahlungsmittels beinhaltet, auf den Kopf.“ Die einzige Ausnahme für einen Annahmezwang von Bargeld für Gläubiger von Geldschulden sei bisher gewesen, dass die beteiligten Parteien vorher auf freiwilliger Basis etwas anderes vereinbart haben.

Der Journalist meint aber, dass das Bundesverwaltungsgericht durch die Formulierung des Europäischen Gerichtshofs weiterhin die Möglichkeit habe, die betroffenen Grundrechte bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Bargeldbeschränkung zu betrachten. Es gehe ihm nicht nur darum, dass Menschen ohne Konto am Wirtschaftsleben teilnehmen können, sondern auch um das Recht auf finanzielle Privatsphäre, die allein durch Barzahlung effektiv zu wahren sei.

So ordnet auch Christian Solmecke, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, den Fall ein. Die Barzahlung sei zwar eine von mehreren kuriosen Ideen, um sich vor der Bezahlung des Rundfunkbeitrags zu drücken, so Solmecke. Die Initiatoren des Rechtsstreits vor dem EuGH hätten aber nicht die Intention, den Beitragsservice zu ärgern. Sondern es gehe „um eine immer wieder diskutierte Fragestellung der Erhaltung des Bargeldes im Gegensatz zum immer mehr genutzten digitalen Zahlungsverkehr“.

Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt eine Zahlung in bar indes weiterhin ausgeschlossen.