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Wer zahlt für die Unterbringung an der Berufsschule?

In einigen Berufen haben Azubis blockweise Unterricht an auswärtigen Bildungszentren.
In einigen Berufen haben Azubis blockweise Unterricht an auswärtigen Bildungszentren.

Nicht alle Azubis können die Berufsschule gleich um die Ecke besuchen. Aber wer kommt für Fahrtkosten und Unterbringung auf, wenn man auswärts zum Blockunterricht muss? Das sagt das Arbeitsrecht.

Berlin (dpa/tmn) - Duale Ausbildungen finden sowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule statt. Gerade in seltenen Ausbildungsberufen kann es vorkommen, dass der Schulunterricht blockweise organisiert ist und Azubis den Unterricht in einem auswärtigen Bildungszentrum besuchen. Aber wer muss in solchen Fällen für die Fahrtkosten und die Unterbringung aufkommen?

Eine allgemeingültige Regel gibt es hier erst einmal nicht. «Das ist eine Detailgeschichte», sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Faktoren wie der Ausbildungsvertrag, Tarifverträge und der Ort der Berufsschule können eine Rolle spielen.

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Besuch im Interesse des Ausbilders

Wichtig ist auch, wer veranlasst hat, dass ein Auszubildender oder eine Auszubildende eine auswärtige Berufsschule besucht. Gibt es keine näher gelegene Option und ist der Besuch damit zwingend erforderlich, kommt in aller Regel der Arbeitgeber für die Kosten auf.

«Nach der Rechtsprechung muss der Ausbilder dann die notwendigen Aufwendungen etwa für Unterbringung und Verpflegung erstatten», so Meyer. Es sei schließlich im Interesse des Ausbilders, dass der Auszubildende die vom Ausbilder bestimmte Berufsschule besucht.

Eigene Entscheidung: Azubi übernimmt Kosten

Etwas anders sieht es aus, wenn Auszubildende selbst entscheiden, dass sie eine andere, weiter entfernte Berufsschule besuchen möchten, obwohl es eine nahe gelegene Einrichtung gibt. In diesem Fall müsse der Arbeitgeber nicht für Unterbringung oder Fahrtkosten aufkommen.

Häufig ist laut Meyer aber im Ausbildungsvertrag oder im Tarifvertrag genau geregelt, dass der Ausbilder bei Blockunterricht und externer Unterbringung die Aufwendungen für Verpflegung und Co. übernimmt.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).