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Reisen, Seminare und Pausen: Was zählt zur Arbeitszeit dazu?

Kaffeepause, Arzttermin, Fortbildung, Dienstreise: Längst nicht alles gehört zur Arbeitszeit. Was Beschäftigte dazu wissen sollten.

Raucherin steht mit Zigarette und Trinkbecher vor einem Gebäude
Muss eine Raucherpause nachgearbeitet werden? (Bild: dpa)

Kurz eine Zigarette rauchen oder einen Kaffee trinken, mit den Kollegen auf dem Gang quatschen, später noch zum Arzt gehen und danach der Fortbildung lauschen.

So ein Arbeitstag ist schnell rum. Doch wann müssen Beschäftigte Zeiten nachholen, was zählt zur Arbeitszeit und was nicht? Eine Übersicht:

Umkleide- und Vorbereitungszeit

Wer in seinem Unternehmen Schutz- oder Dienstkleidung tragen muss, etwa ein Overall mit Firmennamen, darf sich in den Räumen des Arbeitgebers umziehen - "und das ist ganz klar Arbeitszeit", sagt Sigrid Britschgi, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Düsseldorf.

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Besteht dazu keine Pflicht, ist die Rechtslage anders: "Kommt in solchen Fällen zum Beispiel jemand im Sportdress mit dem Rad zur Arbeit und zieht sich um, ist das reine Privatsache", erklärt Till Bender von der Rechtsschutzabteilung im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Beschäftigte müssen dann rechtzeitig in der Firma sein, damit sie sich umziehen und pünktlich mit der Arbeit starten können.

Die Vorbereitungsphase, um etwa den Rechner hochzufahren, zählt zur Arbeitszeit. "Wer um 7.30 Uhr mit der Arbeit beginnen soll, muss nicht vor 7.30 Uhr an Ort und Stelle sein, um den PC zu starten", erklärt Britschgi.

Pausenzeiten

Beschäftigte haben Anspruch auf eine Pause. Das ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz. Ab sechs Stunden steht ihnen eine Pausenzeit von 30 Minuten zu. Sind es mehr als neun Stunden, kann die Person 45 Minuten pausieren. Bender erklärt: "Beschäftigte können eine Pause stückeln." Diese muss aber mindestens 15 Minuten lang sein.

Kaffee- oder Raucherpausen über die reguläre Pausenzeit hinaus zählen nicht zur Arbeitszeit. Beschäftigte müssen sich entsprechend ausstempeln, können aber meist die Zeit nacharbeiten. Der Gang zur Toilette gilt hingegen nicht als Pause - eine solche kurzfristige Arbeitsunterbrechung kann kein Arbeitgeber Beschäftigten verwehren.

Um die Augen zu erholen, sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Stunde Bildschirmarbeit fünf bis zehn Minuten Pause machen. Um die Arbeitszeit zu nutzen, sollte man in dieser Zeit möglichst andere Aufgaben verrichten - etwa die Ablage sortieren.

Arzttermine

Grundsätzlich sind Beschäftigte verpflichtet, Arzttermine so zu legen, dass sie nicht mit der Arbeitszeit kollidieren. Bei einem Notfall oder wenn jemand in seiner Freizeit keinen freien Termin beim Arzt bekommt, muss der Arbeitgeber den Arztbesuch ermöglichen. "In diesen Fällen ist der Arztbesuch Arbeitszeit", erläutert Bender. Dann müssen Beschäftigte beim Arbeitgeber eine Arztbescheinigung abgeben.

Fortbildungen, Dienstreisen, Arbeitsweg

Fährt ein Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch zu einer Fortbildung, fällt dies nicht unter die reguläre Arbeitszeit. Ordnet der Chef sie jedoch an, gehört die Fortbildung zur Arbeitszeit, erklärt Britschgi.

Dienstreisen ordnet meist der Arbeitgeber an, daher zählen sie zur Arbeitszeit. Problematisch sind oft die Fahrtzeiten. "Wenn ich zum Beispiel im Zug sitze und selber entscheiden kann, was ich mache, gilt dies zumeist als Freizeit", so Britschgi. Wer bei der Zugfahrt auf dem Tablet noch ein Protokoll für den Arbeitgeber über einen Kundenbesuch schreibt, kann dies als Arbeitszeit verbuchen.

Der Arbeitsweg ist meist keine Arbeitszeit. "Verspäten sich Beschäftigte durch einen Warnstreik etwa bei der Bahn oder durch ein Unwetter, ist das ebenfalls ihre Sache", erläutert Bender. Welche Konsequenzen das hat, hängt vom jeweiligen Arbeitszeitmodell ab. Es können Lohneinbußen, im Wiederholungsfall auch eine Abmahnung drohen.

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