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Yelp muss Schadensersatz an Fitnesstudio-Betreiberin zahlen

In Sportlerkreisen ist Renate Holland keine Unbekannte. Die ehemalige Bodybuilding-Weltmeisterin betreibt in München und Umgebung drei Fitnessklubs. Wegen schlechter Bewertungen ging sie gegen das US-amerikanische Bewertungsportal Yelp gerichtlich vor.

Vor dem Landgericht München scheiterte sie zunächst mit ihrer Unterlassungsklage. Sie ging in die Revision. Am Dienstag sprach das Oberlandesgericht München sein Urteil. Die Unternehmerin, die von der Rechtsanwaltskanzlei Greyhills vertreten wurde, bekam dort recht. Yelp darf für ihre Unternehmen keine Gesamtbewertung mehr abgeben, wenn nicht alle Bewertungen eingeflossen sind. Außerdem muss das Portal Schadensersatz leisten.

Stein des Anstoßes ist nicht die Bewertung an sich. Schon 2014 hatte der Bundesgerichtshof verfügt, dass sich Unternehmen bewerten lassen müssen. Doch Holland wehrt sich gegen das von Yelp angewandte Filterverfahren, das voll automatisiert abläuft.

Nachweislich wurden von Yelp von 80 Bewertungen für ein Fitnessstudio nur zehn Prozent „empfohlen“, die dann auch nur in die Note einflossen – (ein bis fünf Sterne). Das Ergebnis für Hollands Studios fiel relativ schlecht aus. Die anderen Meinungsäußerungen wurden aus diversen Gründen nicht empfohlen.

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Die Empfehlungssoftware von Yelp berücksichtigt bei der Bewertung der Nutzerbeiträge unterschiedliche Kriterien, die unterschiedlich gewichtet werden. Zum Beispiel spielt die Anzahl der Bewertungen eine Rolle oder die Tatsache, ob Bewertungen mehrerer Nutzer von derselben IP-Adresse verfasst wurden.

Yelp vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Beurteilung eines Beitrags als empfohlen oder „momentan nicht empfohlen“ um eine zulässige Meinungsäußerung handele. Die einzelnen Bewertungskriterien und ihre Gewichtung zueinander seien Geschäftsgeheimnis. Zudem wies Yelp darauf hin, dass es den Anspruch der Klägerin nach irischem Recht – die US-Gesellschaft sitzt in Irland – nicht gebe und er daher auch nicht wirksam sei.

Das sah das Oberlandesgericht München anders. Yelp darf auf seiner Internetseite nicht mehr für die Fitnessstudios eine Gesamtbewertung und/oder eine Gesamtzahl der Bewertungen ausweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von der Beklagten momentan nicht empfohlen werden, nicht einbezogen werden.

Zudem wird Yelp verurteilt, der Klägerin den bislang entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Begründung des Urteils steht noch aus, eine Revision wurde zugelassen.