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Worauf Kunden bei Kaufverträgen achten sollten

Beim Grundstückskauf sollten die Vertragsparteien auf etwaige Rechtsmängel achten.
Beim Grundstückskauf sollten die Vertragsparteien auf etwaige Rechtsmängel achten.

Gekauft wird eigentlich jeden Tag. Nicht immer ist dafür ein schriftlicher Vertrag notwendig. Worauf Käufer achten - und was sie wissen sollten.

Düsseldorf (dpa/tmn) - Ware gegen Geld - so geht (Ver-)Kaufen. Oft geschieht das vergleichsweise formlos. Etwa beim Kauf von Brötchen: Der Verkäufer packt sie in eine Tüte, reicht sie über die Ladentheke der Kundin, die dafür den vereinbarten Preis zahlt. Fertig.

Was vielen nicht bewusst ist: «Damit ist ein Kaufvertrag zustande gekommen - auch wenn er nur mündlich vereinbart wurde», sagt Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf. Doch es ist nicht immer so simpel - oft bedarf es schriftlicher Verträge. Etwa beim Kauf eines Autos oder einer Immobilie.

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«Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Antrag und Annahme», so Husemann. Grundsätzlich herrscht dabei Vertragsfreiheit, was bedeutet: Den Parteien steht es frei, wie sie das Vertragsverhältnis ausgestalten.

Rücktritt von Verträgen nur unter Bedingungen

Wie jeder Vertrag ist auch der Kaufvertrag grundsätzlich bindend. Rücktritte sind aber möglich: Und zwar dann, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist und der Verkäufer eine Instandsetzung oder Ersatzlieferung verweigert oder diese gescheitert ist.

Anders sieht das bei Kaufverträgen aus, die übers Internet, via Telefon oder per Brief abgeschlossen werden. Bei solchen sogenannten Fernabsatzverträgen sind Kunden berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen - ohne Nennung von Gründen.

Ausnahmen gelten für verderbliche Waren sowie für Produkte, die speziell für einen Kunden angefertigt wurden. Die Frist beginnt, sobald der Kunde die Ware erhalten hat.

Wenn das Produkt sein Versprechen nicht hält

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (Paragraph 433, Absatz 1) muss der Verkäufer eine Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben. Heißt: Die Ware muss einen Zustand aufweisen, der für das Produkt üblich ist und den der Käufer der Sache nach erwarten kann.

Achtung bei gebrauchten Waren: Natürlich hat ein bereits genutztes Möbelstück Gebrauchsspuren, die bei einem Neuteil einen Mangel darstellen würden. «Die Grenze zwischen alterstypischem Verschleiß und Mangelhaftigkeit ist dabei fließend», sagt Rechtsanwalt Heino Maiwald aus Gütersloh, der unter anderem auf Kaufrecht spezialisiert ist.

Käufer können Verkäufer rügen - und Forderungen stellen

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter in Bezug auf den Kaufgegenstand Rechte gegen den Käufer geltend machen kann. Ein Beispiel: «Ein Grundstück, das als belastungsfrei verkauft wird und später stellt sich heraus, dass Dritte ein Wegerecht haben, also einen Weg über das Grundstück nutzen dürfen», so Husemann.

Kunden haben in solchen Fällen die Möglichkeit, eine sogenannte Mängelrüge auszusprechen - und das am besten schriftlich. In das Schreiben gehören neben dem Kaufgegenstand auch der Tag des Kaufs und die Art des Mangels. «Dem Verkäufer sollte der Fehler so genau wie möglich beschrieben werden», empfiehlt Maiwald. Außerdem sollten Forderungen des Kunden wie etwa Nachbesserung oder Preisnachlass formuliert werden. Auch sollte eine Frist gesetzt werden.