Werbung
Deutsche Märkte geschlossen
  • DAX

    17.737,36
    -100,04 (-0,56%)
     
  • Euro Stoxx 50

    4.918,09
    -18,48 (-0,37%)
     
  • Dow Jones 30

    37.986,40
    +211,02 (+0,56%)
     
  • Gold

    2.406,70
    +8,70 (+0,36%)
     
  • EUR/USD

    1,0661
    +0,0015 (+0,14%)
     
  • Bitcoin EUR

    59.923,69
    -992,50 (-1,63%)
     
  • CMC Crypto 200

    1.371,97
    +59,35 (+4,52%)
     
  • Öl (Brent)

    83,24
    +0,51 (+0,62%)
     
  • MDAX

    25.989,86
    -199,58 (-0,76%)
     
  • TecDAX

    3.187,20
    -23,64 (-0,74%)
     
  • SDAX

    13.932,74
    -99,63 (-0,71%)
     
  • Nikkei 225

    37.068,35
    -1.011,35 (-2,66%)
     
  • FTSE 100

    7.895,85
    +18,80 (+0,24%)
     
  • CAC 40

    8.022,41
    -0,85 (-0,01%)
     
  • Nasdaq Compositive

    15.282,01
    -319,49 (-2,05%)
     

Wissenschaftler: Quarantänepflicht für Reisende rechtlich schwierig

DÜSSELDORF (dpa-AFX) - Eine Quarantänepflicht für Reiserückkehrer ist aus Sicht des Münsteraner Verwaltungswissenschaftlers Janbernd Oebbecke rechtlich schwierig. Noch feinere Differenzierungen für mehr Rechtssicherheit der Länder-Verordnungen würden allerdings sowohl die Akzeptanz der Bürger als auch die staatliche Kontrolle erschweren, sagte der Rechtsprofessor am Dienstag der Deutschen Presse-Agentur in Düsseldorf.

Am Montag hatte das niedersächsische Oberverwaltungsgericht die grundsätzliche Quarantänepflicht außer Vollzug gesetzt. Aus dem Ausland Einreisende könnten nicht pauschal als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige eingestuft werden, urteilte der Senat.

"Der Hintergrund ist in jeder Hinsicht unsicher", sagte Oebbecke. Das gelte sowohl für das Wissen über die Ansteckungswege als auch für die Frage, ob die Infektionslage in anderen Ländern aufgrund unterschiedlicher Test-Praxis überhaupt vergleichbar sei.

Derzeit muss sich jeder, der aus dem Ausland nach Deutschland einreist, für zwei Wochen in Quarantäne begeben. Für Menschen, die mit einer Ausnahmegenehmigung einreisen - also etwa für Berufspendler

- gilt diese Pflicht allerdings nicht. Unter rein gesundheitlichen

Gesichtspunkten seien solche Unterschiede nicht einleuchtend, wandte Oebbecke ein.