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Wirtshausbesuch während der Reha ist keine Therapiemaßnahme

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg urteilte: Während einer Reha unternommene Gaststättenbesuche gehören zur privaten Freizeitgestaltung. Eine gesetzliche Unfallversicherung besteht in dem Fall nicht. Foto: Bernd Weißbrod
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg urteilte: Während einer Reha unternommene Gaststättenbesuche gehören zur privaten Freizeitgestaltung. Eine gesetzliche Unfallversicherung besteht in dem Fall nicht. Foto: Bernd Weißbrod

Eine Reha-Patientin unternahm mit Mitpatienten einen abendlichen Ausflug zu einer Gaststätte und verunglückte dabei. Handelt es sich in diesem Fall um einen Arbeitsunfall? Dazu urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Stuttgart (dpa/tmn) - Wer auf Kosten eines Rehabilitations-Trägers Leistungen zur medizinischen Reha bekommt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings hat dieser Schutz seine Grenzen, wie eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt.

So ist ein abendlicher Gaststättenbesuch außerhalb der Reha-Einrichtung der privaten Sphäre zuzuordnen, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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Der Fall (Az.: L 8 U 3286/17): Eine Frau befand sich wegen einer psychischen Erkrankung im Herbst 2016 für drei Wochen zur Kur. An einem Samstagabend war sie mit anderen Patienten in einer Gaststätte außerhalb der Reha-Klinik. Auf dem Rückweg stolperte sie, fiel auf die Hand und brach sich den Ringfinger. Bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beantragte sie die Anerkennung als Fall der gesetzlichen Unfallversicherung.

Sie begründete dies damit, dass der Ausflug von den Ärzten der Klinik empfohlen sei. Die Berufsgenossenschaft fragte nach und erhielt die Auskunft, der abendliche Ausflug habe zur privaten Freizeitgestaltung gehört und sei nicht verordnet worden. Die Patienten bekämen lediglich die Empfehlung, Freizeitaktivitäten zusammen mit Mitpatienten zu unternehmen. Hierauf gestützt lehnte die Unfallversicherung die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.

Das Urteil: Das Landessozialgericht gab der Berufsgenossenschaft Recht. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfalle bei privater Freizeitgestaltung. Maßgeblich sei gewesen, dass der Ausflug nicht speziell der stationären Behandlung gedient habe und auch nicht auf den Reha-Zweck ausgerichtet gewesen sei. Der Spaziergang, die Einkehr in die Gaststätte und der anschließende Rückweg zur Klinik seien nicht ärztlich angeordnet oder therapeutisch überwacht und begleitet worden.