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Wichtige Fakten zur Weiterbildung in Kurzarbeit

Eine Weiterbildung kann für Arbeitnehmer in Kurzarbeit von der Agentur für Arbeit gefördert werden.
Eine Weiterbildung kann für Arbeitnehmer in Kurzarbeit von der Agentur für Arbeit gefördert werden.

Deutschland ist im Lockdown, viele Beschäftigte sind in Kurzarbeit. Ist nun der richtige Zeitpunkt für eine Weiterbildung? Es kann sich auf jeden Fall lohnen, Initiative zu zeigen.

Bremen/Köln (dpa/tmn) - Wer aktuell in Kurzarbeit ist, denkt womöglich über eine Weiterbildung nach. Aber wie geht man eigentlich vor? Und wer bezahlt das am Ende? Antworten auf wichtige Fragen.

Kann ich in Kurzarbeit eine Weiterbildung machen?

Grundsätzlich können sich Beschäftigte, die derzeit in Kurzarbeit sind, weiterbilden. Unter Umständen wird die Weiterbildung sogar von der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Dies ist seit Jahresbeginn 2021 einfacher geworden: «Die Rechtslage hat sich zum Jahreswechsel hin deutlich zugunsten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geändert», erklärt Kaarina Hauer, Leiterin der Abteilung Rechtspolitik und -beratung bei der Arbeitnehmerkammer Bremen.

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Hintergrund ist eine bis zum 31. Juli 2023 befristete Förderregelung, die während der Corona-Pandemie im Beschäftigungssicherungsgesetz geschaffen wurde. Die vereinfachte Förderung gilt laut Infos des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für alle Weiterbildungen, die nach dem 1. Januar 2021 begonnen haben oder beantragt wurden.

Was hat sich genau geändert?

Eine Förderung kann nun auch unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig von Qualifikation und Alter des Arbeitnehmers, der sich in Kurzarbeit befindet, bewilligt werden, wie Hauer erklärt.

Was ist der erste Schritt für Arbeitnehmer?

Der Impuls für eine Weiterbildung könne grundsätzlich vom Unternehmen oder vom Beschäftigten ausgehen, ergänzt Miriam Schöpp, Expertin für berufliche Weiterbildung am Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln. Sie betont aber: «In diesem Thema ist Eigeninitiative der Mitarbeiter gefragt und in immer mehr Unternehmen der entscheidende Impuls, weil Weiterbildung zunehmend dezentral geplant und initiiert wird.» Dabei lohne es sich, auf die neuen Förderungsmöglichkeiten zu verweisen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Förderung erfüllt sein?

Grundsätzlich gilt: Die Maßnahme muss während der Kurzarbeit begonnen haben. Sie muss außerdem mehr als 120 Stunden dauern, das entspricht etwa einem Monat. Und es muss eine Zertifizierung sowohl für den Lehrgang als auch für den Träger vorliegen, wie Hauer erläutert.

Außerdem darf der Arbeitgeber nicht aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zur Durchführung der Weiterbildung verpflichtet sein. Ebenfalls wichtig: Die Weiterbildung muss das Fachwissen des Mitarbeiters sinnvoll ergänzen.

Welche Weiterbildungen kommen infrage?

Einen Wegweiser und Tipps, wie man ein geeignetes Bildungsangebot findet, enthält das Merkblatt «Förderung der beruflichen Weiterbildung». Interessierte erhalten dieses im Netz oder bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) vor Ort.

In der Aus- und Weiterbildungsdatenbank «KURSNET» der BA im Internet lässt sich ebenfalls nach einem passenden Angebot suchen. Auch die Bildungsträger selbst bieten umfassende Informationen über zugelassene Bildungsmaßnahmen. Was sinnvoll ist, sollte in einem Beratungsgespräch ermittelt werden. «Viele Anbieter haben sich der Situation angepasst und bieten E-Learning-Module an», sagt Schöpp. Das sind Lernangebote, die man auch von daheim aus nutzen kann.

Was wird genau bezuschusst?

Bei zertifizierten Weiterbildungsmaßnahmen bezuschusst die Bundesagentur für Arbeit die Lehrgangskosten je nach Betriebsgröße. Die Aufschlüsselung gibt es auf der Webseite der BA zum Nachlesen.

Außerdem können bei einer Weiterbildung während der Kurzarbeit unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialversicherungsbeiträge teilweise an den Arbeitgeber erstattet werden.

Was ist, wenn die Kurzarbeit während der Weiterbildung endet?

Wie das Ministerium erklärt, können die Zuschüsse für eine während der Kurzarbeit begonnene Weiterbildungsmaßnahme auch dann weitergezahlt werden, wenn der Kurs erst nach Ablauf der Kurzarbeit endet. Zuschüsse zum Arbeitsentgelt werden nach Beendigung des Kurzarbeitergeldbezugs allerdings nicht weiter bezahlt.