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Zu wenig Erwerbsminderungsrente? Bundessozialgericht verhandelt

KASSEL (dpa-AFX) -Das Bundessozialgericht verhandelt an diesem Donnerstag (13.45 Uhr) in zwei Revisionsverfahren über die Klagen eines Rentners und einer Rentnerin, die sich bei der Berechnung ihrer Erwerbsminderungsrente benachteiligt sehen. Betroffen von der Frage seien bundesweit rund 1,8 Millionen Rentner, deren Erwerbsminderungsrente vor dem 1. Januar 2018 beziehungsweise vor dem 1. Januar 2019 begann, wie das Gericht bekanntgab. Sie profitierten bei der Berechnung ihrer Rente nicht von gesetzlichen Verbesserungen, die zu den genannten Zeitpunkten in Kraft getreten seien. Eine Entscheidung soll bereits am Donnerstag fallen.

Da die durchschnittliche Höhe von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom Jahr 2001 an kontinuierlich gesunken ist, hatte der Gesetzgeber zum 1. Juli 2014 die Berechnungsgrundlage verändert. Demnach wurde unter anderem das Ende der Zurechnungszeit von der Vollendung des 60. auf Vollendung des 62. Lebensjahres verschoben. Das heißt, dass Menschen, die vor Eintritt des gesetzlichen Rentenalters Erwerbsminderungsrente bezogen, so gestellt wurden, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Verdienst bis zum 62. Geburtstag weitergearbeitet. Es folgten zum 1. Januar 2018 eine Verlängerung der Zurechnungszeit um drei Monate und zum 1. Januar 2019 um weitere drei Jahre und fünf Monate. Die Verbesserungen kommen aber nur solchen Rentnern zugute, deren Erwerbsminderungsrente ab den genannten Stichtagen neu begann, für die Bestandsrentner blieb es bei den bisherigen Berechnungen.

Im ersten der zwei Revisionsverfahren verlangt ein Kläger, der seit 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, ab 2019 deren Neuberechnung unter Berücksichtigung der längeren Zurechnungszeit. Die Klägerin erhält seit August 2014 Erwerbsminderungsrente und verlangt ab 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eine höhere Rente auf Basis der jeweils längeren Zurechnungszeiten. Beide monieren nach Angaben des Bundessozialgerichts einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit ihren Klagen hatten sie in Vorinstanzen jeweils keinen Erfolg.