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Weltweite Reisewarnung bis Mitte Juni: Welche Rechte haben Verbraucher?

Die Bundesregierung will vorerst keinerlei Lockerungen für Urlaubsreisen ins Ausland. Was das für Verbraucher und ihre bereits gebuchten Reisen bedeutet.

Das Coronavirus hat die weltweite Reisetätigkeit zum Erliegen gebracht. Foto: dpa
Das Coronavirus hat die weltweite Reisetätigkeit zum Erliegen gebracht. Foto: dpa

Die bestehende weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts wegen der Coronavirus-Pandemie soll bis mindestens 14. Juni verlängert werden. Ein entsprechender Vorschlag des Auswärtigen Amts wurde nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur an diesem Mittwoch vom Bundeskabinett angenommen.

Als Erstes hatte der „Spiegel“ darüber berichtet. Über die Sommerferien soll demnach später entschieden werden. Diese beginnen in einigen Bundesländern schon Ende Juni.

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Die Reisewarnung wird dem Bericht zufolge damit begründet, dass in den nächsten Wochen keine normalen Reisen ins Ausland möglich seien. So müsse weiterhin mit drastischen Einschränkungen im internationalen Luftverkehr und weltweiten Einreisesperren oder Quarantäneregelungen gerechnet werden.

Mit der Reisewarnung wolle man zudem die weitere Ausbreitung des Virus minimieren und vermeiden, dass deutsche Urlauber erneut massenhaft im Ausland stranden. Was können Verbraucher tun, die ihre Reise nicht antreten können? Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten:

Wie bewerten Verbraucherschützer die Entscheidung der Regierung?

Deutschlands oberster Verbraucherschützer Klaus Müller hat Verständnis dafür. „Die Verlängerung der Reisewarnung ist nachvollziehbar. Sie bedeutet Klarheit für alle: Verbraucher und Unternehmen“, sagte der Chef des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) dem Handelsblatt.

Was geschieht nun mit gebuchten Reisen?

Gebuchte Reisen ins Ausland über Pfingsten oder im frühen Sommer würden nun entweder von den Reiseanbietern abgesagt oder könnten auch von den Reisenden kostenfrei storniert werden, erläutert der VZBV-Chef. „Nach geltender Rechtslage können Kunden verlangen, dass ihr Geld für abgesagte Reisen und Flüge zurückerstattet wird.“

Wie sind Erstattungen eigentlich geregelt?

Normalerweise sind Airlines und die Veranstalter von Pauschalreisen zu schnellen Erstattungen verpflichtet, wenn ihre Leistungen wegen einer Pandemie nicht in Anspruch genommen werden können. Bei Reisen gilt eine Frist von 14 Tagen, die Kosten für stornierte Flüge müssen sogar innerhalb einer Woche zurückgezahlt werden. Das haben viele Unternehmen in der Coronakrise zuletzt aber nicht gemacht – weil sie finanziell in enormen Schwierigkeiten stecken.

Was können Urlauber tun, die eine Pauschalreise gebucht haben?

Die Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Beate Wagner, rät Reisenden, die ihre Pauschalreise nicht antreten wollen, sich an den jeweiligen Veranstalter zu wenden. Sie sollten sich erkundigen, welche Möglichkeiten dieser anbiete, etwa eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt oder zu einem anderen Ziel.

Können Pauschalreisen auch problemlos storniert werden?

Unter bestimmten Umständen ist das laut Verbraucherschützerin Wagner möglich. „Kostenfrei zurücktreten kann der Reisende, wenn am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, erläuterte sie. Indizien für das Vorliegen solcher Umstände seien die Verlautbarungen des Auswärtigen Amts. Entscheidend ist demnach, ob – wie nun geschehen – eine Reisewarnung für das Reiseziel ausgesprochen wurde.

Fallen dann möglicherweise Stornogebühren an?

Nein. Laut Bundesverbraucherministerium sind Pauschalreisende aufgrund der Corona-Pandemie berechtigt, von ihrer Reise zurückzutreten, ohne dass die sonst üblichen Stornogebühren anfallen. Voraussetzung ist die Reisewarnung des Auswärtigen Amts. Das Reiseunternehmen ist in diesen Fällen verpflichtet, den Reisepreis, soweit er bereits gezahlt worden ist, zu erstatten. Restzahlungen, die nach dem Pauschalreisevertrag an sich fällig geworden sind, braucht der Reisende nicht mehr zu leisten, da der Rücktritt zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses und damit auch der vertraglichen Pflichten des Reisenden geführt hat.

Welche Rechte gelten für Individualreisende?

Individualreisende sind in der Regel auf freiwillige Angebote des Reiseveranstalters angewiesen. Ein kostenloser Reiserücktritt ist demnach nur aus Kulanz möglich. Allerdings bieten Fluggesellschaften und Hotelketten infolge der Ausbreitung des Coronavirus schon kostenfreie Stornierungs- und Umbuchungsmöglichkeiten an.

Ist eine Kündigung vor Reisebeginn möglich?

Vor Reisebeginn kann der Urlauber laut Verbraucherschützern jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter hat dann zwar prinzipiell einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Im Falle eines Rücktritts wegen „unvermeidbarer Umstände“ muss diese aber nicht bezahlt werden. Wichtig ist aber: Die „unvermeidbaren Umstände“ müssen während der Reisezeit vorliegen.

Wird Geld zurückgezahlt, wenn die Reise von Dritten storniert wurde?

Wurde der Flug oder die Reise von der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter gestrichen, muss das Geld erstattet oder eine anderweitige Beförderung ermöglicht werden.

Wann greift eine Versicherung?

Eine Reiserücktritt- oder Reiseabbruchversicherung nützt bei „unvermeidbaren Umständen“, also höherer Gewalt, nichts, sagen Verbraucherschützer, da sie hier in der Regel nicht greift. Eine solcher Versicherungsschutz sichert hauptsächlich das Risiko des Reisenden ab, vor beziehungsweise während der Reise zu erkranken.

Die Bundesregierung hat Reisegutscheine statt einer Rückzahlung vorgeschlagen – was hat es damit auf sich?

Die Regelung würde alle betreffen, die vor dem 8. März 2020 ein Ticket für einen Flug, eine Pauschalreise oder eine Veranstaltung gekauft haben, die jetzt wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurde. Dabei geht es um Urlaubsreisen, Flüge bei Geschäftsreisen, aber auch um Events wie Fußballspiele, Konzerte, Lesungen und wissenschaftliche Vorträge. Auch für Dauerkarteninhaber soll es eine Lösung geben. Bei Flugtickets und Pauschalreisen muss allerdings die EU-Kommission zustimmen. Mehrere Länder wollen sich deswegen an sie wenden.

Wie stehen die Verbraucherschützer zu der Gutscheinlösung?

Verbraucherschützer Müller lehnt die Lösung ab. „Die Diskussion um Zwangsgutscheine muss endlich vom Tisch“, sagte er. Viele Verbraucher zeigten sich bereits freiwillig solidarisch mit ihren Reiseveranstaltern und entschieden sich für einen Gutschein statt für Geld. „Wer aber auf das Geld angewiesen ist, muss es auch zurückerhalten“, betont Müller. Die Wahlfreiheit dürfe nicht untergraben werden. „Ein Reisesicherungsfonds wäre deshalb die bessere Lösung“, sagte der VZBV-Chef. „Aus diesem Fonds könnten die Zahlungen an die Kunden bestritten werden, die Unternehmen blieben liquide.“

Wer zahlt, wenn die Bahn wegen des Virus verspätet ist?

Grundsätzlich gilt: Entschädigungen sind nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. September 2013 auch bei höherer Gewalt zu zahlen, somit also auch, wenn es infolge des Virus zu einer Verspätung kommt. Der Reisende kann eine Entschädigung verlangen, wenn er bei Ankunft am auf dem Ticket angegebenen Zielort eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erleidet. Entschädigt werden 25 Prozent des Fahrpreises bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten, 50 Prozent des Fahrpreises ab einer Verspätung von 120 Minuten.

Was können Reisende machen, wenn eine Bahnverspätung schon vor Antritt der Reise absehbar ist?

Ist vor der Abfahrt des Zugs bereits eine Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort des Tickets zu erwarten, hat der Reisende die Wahl zwischen der Erstattung des vollen Ticketpreises und der Fortsetzung der Fahrt bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt. Ergibt sich die Verspätung während der Fahrt, darf der Reisende die Fahrt auch abbrechen und bei nächster Gelegenheit kostenfrei zum Ausgangsort zurückfahren. Auch dann wird ihm der volle Fahrpreis erstattet.