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Auf dem Weg zur EEG-Reform: Diese neuen Regeln plant der Bund

Das Bundeswirtschaftsministerium stellt die Weichen für eine Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Viele Fragen bleiben aber noch ungeklärt.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist in vielerlei Hinsicht reformbedürftig, darüber besteht auch innerhalb der Großen Koalition Einigkeit. Mit einem dem Handelsblatt vorliegenden Gesetzentwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) sollen nun einige der Reformen abgearbeitet werden.

So beseitigt der Entwurf die Möglichkeit für Bürgerenergiegesellschaften, sich auch dann an der Ausschreibung für einen Windpark zu beteiligen, wenn noch keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das jeweilige Projekt vorliegt.

In der EEG-Fassung von 2017 war dieses Privileg enthalten; es sollte bezwecken, dass mit der Umstellung von festen Vergütungssätzen auf Ausschreibungsverfahren auch Bürgerenergiegesellschaften im Wettstreit mit großen, professionellen Anbietern noch eine Chance haben.

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Das Privileg löste Fehlentwicklungen aus. Es entstand der Anreiz, bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt an den Ausschreibungen teilzunehmen, indem spekulative Gebote abgegeben wurden, die auf noch nicht verfügbare Anlagentypen setzten. Große Projektierer gründeten außerdem Bürgerenergiegesellschaften, die den formellen Anforderungen zwar entsprachen, aber eine lokale Verankerung vermissen ließen und damit den Zielen des EEG 2017 zuwiderliefen.

In der Folge bekamen nahezu ausschließlich Projekte von Bürgerenergiegesellschaften ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei Ausschreibungen den Zuschlag, die zum Teil bis heute noch nicht realisiert worden sind.

Das verstärkte den Einbruch beim Ausbau der Windenergie an Land. Vor diesem Hintergrund wurde die Regelung zunächst temporär ausgesetzt. Nach aktueller Rechtslage würde das Privileg der Bürgerenergiegesellschaften zum nächsten Gebotstermin am 1. Juli 2020 wieder gelten und damit die bekannten Probleme wieder aufleben lassen.

Gute Nachrichten für große Stromverbraucher

Außerdem enthält der Gesetzentwurf aus dem BMWi gute Nachrichten für große Stromverbraucher aus der Industrie, die von der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) des EEG profitieren. Die BesAR reduziert die EEG-Umlage für die Unternehmen drastisch. Das Entlastungsvolumen für die Unternehmen summiert sich Jahr für Jahr auf rund fünf Milliarden Euro.

Die geplante Gesetzesnovelle sieht nun vor, dass die Antragsfrist für die BesAR verlängert wird. Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie wird es den Unternehmen im Antragsverfahren 2020 ermöglicht, die Wirtschaftsprüferbescheinigung und das Zertifikat zur Energieeffizienz bis 30. November 2020 nachzureichen.

Das verschafft den Unternehmen ein halbes Jahr Luft. Normalerweise muss der Antrag spätestens zum 30. Juni beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) gestellt werden. Das Bafa hatte zwar kürzlich wegen der Coronakrise Entgegenkommen in der Frage der Fristeinhaltung signalisiert; mit der geplanten Gesetzesänderung ist die Rechtssicherheit für die Unternehmen aber bedeutend größer.

Außerdem sieht die Novelle vor, dass die Realisierungsfristen und die Fälligkeit von Vertragsstrafen für Anlagen, die bei Ausschreibungen einen Zuschlag bekommen haben, um sechs Monate verlängert werden. Zusätzlich soll das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) mit der Novelle die Kompetenz erhalten, Verordnungen zur Feststellung der Eignung von Flächen für die Windenergienutzung auf See zu erlassen.

Andere Themen, die der Erneuerbaren-Branche sehr am Herzen liegen, finden sich indes im Moment noch nicht in der Novelle. So gibt es darin keine Regelung zur Aufhebung des Solardeckels, zur Aufstockung der Ziele für den Ausbau der Offshore-Windkraft oder zu Anschlussregelungen für EEG-Anlagen, die nach 20 Jahren aus der Förderung fallen.

Auch die umstrittenen Abstandsregelungen für die Windkraft an Land sind nicht berücksichtigt; dafür gibt es allerdings einen Grund: Sie sollen Bestandteil des Baugesetzbuchs werden.