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Was man gegen Lockangebote tun kann

Das ist vielen Kunden schon passiert: Ein in der Werbung angepriesenes Superschnäppchen entpuppt sich im Laden als Nullnummer – die Ware ist längst ausverkauft. Was man in solchen Fällen tun kann, erklärt die Verbraucherzentrale.

Lockangebote sind ein Ärgernis für Kunden - die Verbraucherzentrale hilft. (Bild: Getty Images)
Lockangebote sind ein Ärgernis für Kunden - die Verbraucherzentrale hilft. (Bild: Getty Images) (Getty Images/EyeEm)

Schnäppchenjäger wissen: Wenn Discounter oder große Händler an ihren Aktionstagen begehrte Produkte zu supergünstigen Preisen bieten, muss man schnell sein. Doch es passiert immer wieder, dass Kunden im Geschäft zu hören bekommen, dass ein tolles Angebot schon ausverkauft ist – obwohl sie zeitig zum Verkaufsstart da waren.

Da fragt sich natürlich mancher, ob es überhaupt genug Ware gab und die Werbung nicht nur dazu dienen sollte, Käufer ins Geschäft zu locken. Ist ein solches Vorgehen überhaupt rechtlich in Ordnung?

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"Leider haben Sie als Kunde keinen Anspruch, die Sonderangebotsware auch tatsächlich kaufen zu können. Sie müssen sich also damit abfinden, das Geschäft ohne die beworbene Ware zu verlassen", so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Das gelte auch dann, wenn der beworbene Artikel nach kürzester Zeit wieder zum alten, teureren Preis im Regal stehe. Ein Recht auf den Sonderpreis bestehe nicht, da Sonderangebotswerbung nicht bindend ist.

Irreführende Werbung

Anders sieht es der Gesetzgeber, wenn es sich um sogenannte "irreführende Werbung" handelt. Das sei dann der Fall, wenn Händler keinen angemessenen Vorrat der angepriesenen Produkte haben, aber nicht deutlich darauf hinweisen. In solchen Fällen können die Verbraucherzentralen einen Anbieter gegebenenfalls wegen Irreführung belangen, nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Auf eigene Faust können Kunden das jedoch nicht tun. "Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht nach dem UWG können nicht von Privatpersonen verfolgt werden, sondern nur von gewerblichen Verbänden, von den Konkurrenten des Händlers oder von Verbraucherzentralen", erklären die Verbraucherschützer.

Das spricht für irreführende Werbung

Ob Kunden mit einer Werbung "in die Irre geführt" werden sollen, um dann, einmal im Laden angekommen, zum Kauf von viel teurerer Ware verführt zu werden, wird laut Verbraucherzentrale anhand folgender Kriterien beurteilt:

  • die Gestaltung der Anzeigen und Beilagen (Blickfang)

  • die Wortwahl der Anzeigen und Beilagen ("Sensation")

  • die Art der Produkte (Lebensmittel, Fernseher)

  • deren Preis

  • die Bekanntheit und Bedeutung der Firma

  • und eventuelle Hinweise darauf, dass die Ware nur in begrenzter Anzahl vorrätig ist ("Sternchenhinweis")

Auch der Umfang der Werbung könne ein Hinweis sein, etwa ob mit einer kleinen Anzeige oder einer mehrseitigen Beilage auf Angebote aufmerksam gemacht wird. "Zudem zählt, auf welche Weise das Unternehmen versucht hat zu gewährleisten, dass beim Erscheinen seiner Werbung die aufgeführten Produkte im Geschäft oder allen Filialen stehen", so die Verbraucherschützer.

Tipps für den Umgang mit Lockangeboten

Ist der Angebotskorb oder das Schnäppchenregal beim Eintreffen im Geschäfts schon leer geräumt, kann sich Hartnäckigkeit auszahlen.

Die Verbraucherzentrale rät dazu, das Personal anzusprechen und nach dem Filialleiter oder dem Geschäftsführer zu fragen, um das Anliegen zu schildern: "Bitten Sie das Personal oder den Filialleiter, in anderen Filialen zu fragen, ob die Angebotsware dort noch verfügbar ist und für Sie zurückgelegt oder beschafft werden kann. Falls die Ware für Sie neu bestellt wird, fordern Sie, dass man Ihre Kontaktdaten aufnimmt und Sie informiert, wenn die Ware eintrifft."

Eine weitere Möglichkeit ist es, sich direkt ans Unternehmen zu wenden und den Kundenservice oder die Geschäftsleitung anzuschreiben.

Ist ein Anbieter auch auf Social Media Plattformen wie Twitter oder Facebook präsent, raten die Verbraucherschützer, das Anliegen auch dort zu posten. "Selbst wenn Sie nicht Ihr Wunschprodukt erhalten, so zwingen Sie zumindest den Konzern dazu, sich mit Ihnen auseinander zu setzen."

Alle, die mithelfen wollen, Lockangebote aufzudecken, können entsprechende Fälle direkt bei der Verbraucherzentrale melden. Hier geht es zum Beschwerdeformular.

VIDEO: EU-Kommission will "Greenwashing" bei Werbung verbieten